Gez

  • student X schickt eine GEZ Befreiungsbescheinugung am 06.11 ab.
    (für die Befreiung ab dem 15. Oktober)

  • GEZ schickt eine Bestätigung der Befreiung zurück.
    AB dem 1.12 ist der Student X befreit. Gleichzeitig bittet die GEZ
    einen Betrag „X“ für die Monate Oktober,
    November nachzuzahlen. „Da man nicht rückwirkend einen befreien kann“

  • der student X konnte früher kein Befreiungsantrag stellen da ihm noch
    BAFÖG Empfangsbescheinigung fehlte.

Muss Student X für die Monate Oktober/ Novermber nachzahlen?
Oder sollte dieser einen Wiederspruch schreiben?

Hallo!

  • der student X konnte früher kein Befreiungsantrag stellen da
    ihm noch
    BAFÖG Empfangsbescheinigung fehlte.

Leider falsch! Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antragseingangs. Belege kann man nachreichen.

Hallo,

aber nicht bei der GEZ…*Genervt Guckt*…

Die versendet ja nicht nur an gestorbene deutsche Persönlichkeiten Gebührenaufforderungen…

nein…auch Hunde bekommen eine…
siehe hier
http://www.mainpost.de/lokales/franken/Franken;art17…

Hallo!

  • der student X konnte früher kein Befreiungsantrag stellen da
    ihm noch BAFÖG Empfangsbescheinigung fehlte.

Leider falsch! Maßgeblich ist der Zeitpunkt des
Antragseingangs. Belege kann man nachreichen.

Leider falsch. Die GEZ sieht das so:
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Grüßerle
Richard

Hallo!

Irgendwie komm ich da jetzt nicht mit: wo ist da der Widerspruch zu wwfs Posting?

Gruß
Tom

Hallo Tom,

der Unterschied liegt darin:

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist.

Während ich wwf so verstehe, daß die Befreiung mit Eingang des Antrags (also nicht einen Monat später) gilt.

Wer hier nun recht hat kann ich nicht beurteilen.

Gruß
Tina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,

Während ich wwf so verstehe, daß die Befreiung mit Eingang des
Antrags (also nicht einen Monat später) gilt.

Das war gar nicht der springende Punkt. In der Frage hieß es, daß der Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, da noch Belege fehlten. wwf wies dann darauf hin, daß man den Antrag trotzdem rechtzeitig stellen und die Belege später nachreichen kann.

Gruß

Kubi

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Und? Was, glaubst Du, habe ich geschrieben?

Und? Was, glaubst Du, habe ich geschrieben?

Was Du geschrieben hast, weiß ich. Was Du gemeint hast, hab ich erst durch Kubis Erklärungen verstanden.

Muss Student X für die Monate Oktober/ Novermber nachzahlen?
Oder sollte dieser einen Wiederspruch schreiben?

sowie ich es jetzt richtig verstanden habe, muss der Student X den Betrag X nachzahlen?
Obwohl er den Antrag früher nicht stellen konnte?

Hallo,

sowie ich es jetzt richtig verstanden habe, muss der Student X
den Betrag X nachzahlen?

Ja.

Obwohl er den Antrag früher nicht stellen konnte?

Doch, konnte er. Lies mal: http://gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger…
Interessant ist der Abschnitt ‚Vorsorgliche Antragstellung‘ auf halber Höhe der Seite.
Gruß
loderunner (ianal)

Und? Was, glaubst Du, habe ich geschrieben?

Was Du geschrieben hast, weiß ich. Was Du gemeint hast, hab
ich erst durch Kubis Erklärungen verstanden.

Hm, ja, sorry. Merke also für die Zukunft: Was ich schreibe, meine ich.

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