student X schickt eine GEZ Befreiungsbescheinugung am 06.11 ab.
(für die Befreiung ab dem 15. Oktober)
GEZ schickt eine Bestätigung der Befreiung zurück.
AB dem 1.12 ist der Student X befreit. Gleichzeitig bittet die GEZ
einen Betrag „X“ für die Monate Oktober,
November nachzuzahlen. „Da man nicht rückwirkend einen befreien kann“
der student X konnte früher kein Befreiungsantrag stellen da ihm noch
BAFÖG Empfangsbescheinigung fehlte.
Muss Student X für die Monate Oktober/ Novermber nachzahlen?
Oder sollte dieser einen Wiederspruch schreiben?
der student X konnte früher kein Befreiungsantrag stellen da
ihm noch BAFÖG Empfangsbescheinigung fehlte.
Leider falsch! Maßgeblich ist der Zeitpunkt des
Antragseingangs. Belege kann man nachreichen.
Leider falsch. Die GEZ sieht das so:
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Während ich wwf so verstehe, daß die Befreiung mit Eingang des
Antrags (also nicht einen Monat später) gilt.
Das war gar nicht der springende Punkt. In der Frage hieß es, daß der Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, da noch Belege fehlten. wwf wies dann darauf hin, daß man den Antrag trotzdem rechtzeitig stellen und die Belege später nachreichen kann.