GEZ ab 2013 mit Hartz4 Untermieter

Hallo,
ich (Hauseigentümer) habe ein Zimmer vermietet. Der Mieter (Hartz 4) ist von der GEZ befreit - ich selbst besitze keine rundfunkpflichtigen Geräte.
Muss ich jetzt ab 2013 Gebühren bezahlen oder reicht die Befreiung vom Mieter, dem ich ja schlecht die Gebühren auf die Miete umlegen kann?

Musst Du denn jetzt GEZ zahlen oder bist Du befreit ?
Wenn Du selbst nicht befreit bist musst Du zahlen, kannst es aber nicht auf die Miete umlegen da Dein Mieter ja befreit ist.

Hallo und guten Abend
also - ab 2013 muss JEDER Haushalt zahlen. Egal, ob er/sie ein Empfnagsgerät hat! Weil - du könntest ja einen PC haben und dieser wiederum kann empfangen! Somit zahlt ihr beide - bzw. du zahlst und dein Untermieter ist befreit!
Habe heute diesen Artikel gefunden:

http://www.bild.de/ratgeber/recht/gez/was-geht-es-di…

Zeit, etwas dagegen zu unternehmen, was? Alles Gute!

danke für die Antwort und nein, da ich weder Fernseher, Radio, PC besitze zahle ich auch bisher nichts

aber hab bei http://www.studiwerk.de/cgi-bin/cms?_SID=NEW&_bereic… was interessantes zu dem Ganzen gefunden

danke für die Antwort
irgendwie blöd…hab „nur“ 80% GdB (ohne RF) und krieg dafür nicht mal eine Ermässigung
reine Abzockerei

MS1303
Ab 1.01.2013 ist für jede Wohnung die Gebühr fällig.
Das gilt auch wenn sich keine Empängergeräte im Besitz befinden. Wohnt ein Untermieter mit in der Wohnung, zahlt dieser nicht extra nochmals.
pk

AB 2013 wird die GEZ-Gebühr pro Haushalt pauschal erhoben,es ist egal ob und wieviel Rundfunkgeräte vorhanden sind,selbst wenn keine Geräte vorhanden sind ,sind sie als Haushaltsvorstand Gebührenpflichtig.Ist das nicht nett von der GEZ(tapo)? Ohne zu fragen wird man zum zahlen verpflichtet.Bei Mietwohnungen ist natürlich der Mieter Haushaltsvorstand und muss zahlen,es sei den er ist von der Gebührenpflicht befreit durch zb.bezug von Hartz 4.

Hallo,
mit den Regelungen für Hartz 4 kenne ich mich leider auch nicht aus. Ich weiß (vermutlich so viel wie Du selber) nur, dass ab 2013 pro Haushalt abgerechnet wird. Wie das in eurem besonderen Fall dann läuft, kann ich nicht sagen.
LG, Braselino

P.S.: Hast Du nicht mal ein Radio?

Hallo,

der Mieter hat doch eine Wohnmöglichkeit gemietet und ist selbst angemeldet. Dadurch kann ja auch keine GEZ von dir auf Ihn umgelegt werden.
Willst du dir 2013 Geräte anschaffen musst du dich selbst anmelden.
Es handelt sich bei deinem Haus wohl um ein Einfamilienhaus mit Untervermietung und nicht um ein Mehrfamilienhaus mit einer Sammelanlage.

Gruß

Ja, da bist du nicht der Einzige, dessen Hals dick wird! Auf der einen Seite wird der Bürger über die GEZ abgezockt - und auf der anderen Seite Discotheken- und Clubbetreiber etc. über die GEMA. Da fällt mir ein Witz ein, den ich schon vor Jahrzenhnten hörte, der aber heute traurigen Ruhm erlangt:
Der Arbeitnehmer und andere müssen zur Gehaltsauszahlung immer beim Finanzamt vorbei schauen. Dort wirft man deren Einkommen, das in 2-Euro-Stücken ausgezahlt wird in die Luft. Dann erfolgt der Befehl: „Fang!“ Alles, was er mit seinen Händen auffängt, darf er behalten! Ist das nicht gnädig? Alles gute!

danke für die Antwort
irgendwie blöd…hab „nur“ 80% GdB (ohne RF) und krieg dafür
nicht mal eine Ermässigung
reine Abzockerei

Hallo!
Laut Rundfunkstaatsvertrag(also keiner mit dem Bürger abgeschlossener) müssen alle zahlen, selbst Rentner, Obdachlose, Gartenbesitzer, einfach alle, erst recht nach dem 0101.2013.
Es gibt aber Möglichkeiten, bei denen man sich allerdings bekennen muß.

Hier kurz der Auszug zum Rundfunkstaatsvertrag:

§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrages
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie
der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst be-
wohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1
.
dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2
.
im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der
Abgabenordnung. Die Rundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in
Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeit-
räume insoweit keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben als dieser das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs.
7
Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Der Inhaber einer Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, für die bereits ein
Beitrag entrichtet wird, kann für jede Nebenwohnung im Sinne des Melderechts, die
er selbst bewohnt, die Ermäßigung des vollen Rundfunkbeitrags auf ein Drittel bean-
tragen. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um die Hauptwohnung eines Dritten han-
delt. Die Ermäßigung beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Ersten des
Monats; das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.
(5) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom
1
8
.
April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entspre-
chender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
§ 3
Wohnung
(1) Wohnung im Sinne dieses Staatsvertrages ist unabhängig von der Zahl der darin
enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

3

1
.
zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2
.
durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vor-
raum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten
werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne
des Melderechts sind.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1
.
Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unter-
künfte für Asylbewerber, Internate,
2
.
Raumeinheiten, die der vorübergehenden heim- oder anstaltsmäßigen Unter-
bringung dienen, insbesondere. Behinderten- und Pflegeheime,
3
.
Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4
.
Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5
.
Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstät-
ten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Appartements, Ferienwoh-
nungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
§ 4
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche
Personen befreit:
1
.
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d
des Bundesversorgungsgesetzes,
2
.
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Ka-
pitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3
.
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen
nach § 22 soweit nicht Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialge-
setzbuches gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4
.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5
.
nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a)
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b)
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c)
Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetz-
buches,

4

6
.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgeset-
zes,
7
.
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches
des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopfer-
fürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landes-
gesetzlichen Vorschriften,
8
.
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, und
9
.
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch
des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches leben.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Per-
sonen auf ein Drittel ermäßigt:
1
.
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der
Sehbehinderung,
2
.
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
3
.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich inner-
halb der Wohnung
1
.
auf dessen Ehegatten,
2
.
auf den eingetragenen Lebenspartner und
3
.
auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Ab-
satz 1 als Teil einer Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der
Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-
naten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung
oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Be-
freiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der
Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung

5

auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die
dem Tatbestand zugrunde liegen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder wi-
derrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige
Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrund-
funkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Rundfunkanstalt in be-
sonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein
Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis
9
in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung
versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die
Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich
bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die
Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde
oder des Leistungsträgers im Original oder des entsprechenden Bescheides im Ori-
ginal oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Dabei sind auch die Namen der wei-
teren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-
sen. § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

Hallo, jeder Haushalt zahlt, ob er Geräte hat oder nicht.
Der Hartz4 Untermieter spielt keine Rolle. Er zahlt nicht.
Du wirst also ab 2013 GEZ bezahlen.

Hallo,
ich danke Dir, ist sehr interessant.
Jetzt ist man in der Beweispflicht, diese Abzocker kotzen mich an.

Guten Tag MS1303,

da habe ich sehr schlechte Nachrichten für dich. Ab 2013 werden alle Haushalte dieses Rechts-Staates von der aGEZockt abgezockt!
Ab 2013 ist es nicht mehr notwendig, Rundfunkgeräte vorrätig zu haben.
Ab 20134 muss jeder Hausshaltsvorstand Rundfunkgebühren zwahlen, - wenn er nur zwei Ohren hat zum Höhren. Ob er damit Rundfunksendungen hört, das spielt dnn auch keine Rolle mehr.
Zahlen muss du in jedem Fall.
Da hat sich die abGEZockt mit Hilfe der Ministerpräsidenten der Länder einen ganz (un)feinen Plan ausgeheckt, wie sie ausnahmslos jede Hausgemeinschaft zur Kasse „bittet“ ob sie nun die zu bezahlende Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nicht - Hauptsache, es wird gezahlt.
Wie sagt ein deutsches Sprichwort doch so treffend? „Der Hehler ist genau so schlimm wie der Stehler!“ Mit anderen Worten: euer Ministerpräsident ist genau so kriminell wie die abGEZockt!

Dir noch ein angenehmds Wochende,
Pierre Mensah

Hallo,
das Eine hat nix mit dem Anderen zu tun, da Sie Eigentümer sind bzw. Vermieter, kann der Mieter nicht für Ihre GEZ Gebühren aufkommen. Wenn Sie Geräte besitzen, sei es Fernseher, Radion sogar der im Auto, oder Computer und der Gleichen, sind Sie verpflichtet die bei der GEZ anzumelden und dafür Gebühren zu zahlen.
Der Mieter ist daher befreit, da er ja nur geringes Einkommen hat und ja nur hartz4 bezieht.

LG elfie759

Wenn Sie einen Haushalt, zumindest in den Augen der GEZ,áber vermutlich sind es 2 Haushalte, fällt vermutlich zweimal die Gebühr an. Bildet Diskussionsstoff. Demnächst gilt die Haushaltsabgabe, völlig unabhängig, ob Sie Geräte haben oder nicht. Zwangsabgabe, es werden Klagen erhoben!!