GEZ: Auskunftspflicht

Hallo

Angenommen, jemand hat sich brav bei der GEZ (bzw. der Rundfunkanstalt) als Rundfunkteilnehmer angemeldet. Bei der schriftlichen Anmeldung mit Unterschrift wurde die Art des Gerätes (z. B. Radio), der Standort des Gerätes (z. B. KFZ-Kennzeichen) und das Datum angegeben, seit wann das Gerät „bereitgehalten“ wird.

Wenn nun derjenige, nach der Anmeldung ein weiteres Schreiben der GEZ erhalten würde mit Texten wie z. B. „Die gemachten Angaben sind auf Anforderung nachzuweisen. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wurde. Für die weitere Bearbeitung Ihres Vorganges sind noch folgende Nachweise zu erbringen: Kopie des KFZ-Scheines mit dem Kennzeichen… Bitte senden Sie die angeforderten Belege in Kopie bis zum soundsovielten an uns zurück.“

Müsste dann derjenige diese Nachweise erbringen oder nicht?

Bei keiner geleisteten Unterschrift ist das kein Thema. Aber wenn schon eine Unterschrift abgegeben wurde, wie sähe es dann aus?

Für Antworten besten Dank.

Viele Grüße

Hallo

Angenommen, jemand hat sich brav bei der GEZ (bzw. der
Rundfunkanstalt) als Rundfunkteilnehmer angemeldet.

Also ist jemand Rundfunkteilnehmer und somit auskunftspflichtig, aber…

[…] Für die weitere Bearbeitung Ihres
Vorganges sind noch folgende Nachweise zu erbringen: Kopie des
KFZ-Scheines mit dem Kennzeichen… Bitte senden Sie die
angeforderten Belege in Kopie bis zum soundsovielten an uns
zurück."

Müsste dann derjenige diese Nachweise erbringen oder nicht?

… da gibt es ja den Rundfunkgebührenstattsvertrag:

§ 3 Anzeigepflicht
[…]
(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

  1. Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  2. Geburtsdatum,
  3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
  6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  8. Rundfunkteilnehmernummer und
  9. Grund der Abmeldung.

Ich sehe da nichts von KFZ-Schein, nicht man andeutungsweise einen Grund, woraus man die Forderung herleiten könnte. Selbst ein Nachweis zu (7.) dürfte nicht passen.

Jetzt kann jemand entweder garnicht reagieren, antworten das er es nicht tut, oder die Kopie hinschicken. Was die wenigsten Nerven kostet musst jemand selbst entscheiden :smile:

Gruß, DW.

Nein,

dieser Nachweis muss nicht vom Teilnehmer erbracht werden.
Im Gegenteil, wenn die GEZ behauptet ein Teilnehmer hätte Falschangaben gemacht muss sie es beweisen.

Der Teilnehmer muss nur wenn er mindestens ein GEZpflichtiges Gerät besitzt innerhalb von 30 Tagen Wahrheitsgemäß aussagen:
Ich besitze 0/1 privat genutztes Radio seit 05.2010
Ich besitze 0/1 privat genutzten Fernseher seit 05.2010
Ich besitze x gewerblich genutzte Radios seit 05.2010
Ich besitze x gewerblich genutzte Fernseher seit 05.2010

Wenn eine Person kein GEZpflichtiges Gerät besitzt ist sie zu keiner Auskunft verpflichtet.

In beiden Fällen darf die GEZ eine Wohnung/Grundstück nicht betreten.

Beliebte Lügen:

„Ich bin Beamter von der GEZ“ GEZ ist ein privates Unternehmen
„Ordnungswidrigkeit 1000€“ wurde in der Geschichte der BRD noch nie umgesetzt, desweiteren sind es max 1000€ und nicht genau 1000€ wie es gern behauptet wird
„Peilwagen“ technischer Schwachsinn
„Hausdurchsuchung“ weswegen?
„Ich hol die Polizei“ Amtshilfe nur für Ämter. GEZ ist privat

Bei einer Anmeldung muss der Teilnehmer nie etwas beweisen.
Bei der Abmeldung stellt sich die GEZ reihenweise quer. Aber wenn ich damit beginne laufe ich Gefahr zu weit aus zu holen.

www.gez-abschaffen.de
www.gez-boykott.de

Im Gegenteil, wenn die GEZ behauptet ein Teilnehmer hätte
Falschangaben gemacht muss sie es beweisen.

Es ist ziemlich gefährlich, das so zu sehen. Wenn jemand von denen meint, das Hinweise auf eine Nutzung vorliegen, darf „zwangsangemeldet“ werden. Wer nun meint: „das dürfen die nicht“ und nicht reagiert darf zahlen.
Er muss innerhalb der Frist widersprechen und bei Ablehung zur Not sogar klagen. Einfach nicht zahlen is nich.

DW.