GEZ Befreiung bei Ausbildung

Hallo,

ich lebe in Berlin mit meiner Lebensgefährtin in unsere erste gemeinsame Wohnung. Ich bin 23 und sie 25 Jahre alt.

Ich bin in einer Ausbildung (1. Lehrjahr) und beziehe seit kurzem BAB. Sie arbeitet in einem Teilzeitjob (30 Std/Woche).

Meine Frage ist, ob ich durch die Richtlinien der GEZ von 2013 von den Rundfunkgebühren befreit werden kann?

Hallo,

da anscheinend alle Suchmaschinen defekt sind, hilft dieser Link bestimmt weiter:

http://www.rundfunkbeitrag.de/

Gruß

RHW

Hallo Holygan

Befreit wird fast keiner. Befreit sind Wohnsitzlose weil ohne Wohnung.

Einer von euch muss bezahlen. Für Harz IV gibt es teilweise Ermäßigungen. Aber dazu zählt Ihr ja nicht.

Besten Gruss
Peter

Bei Unklarheit nochmals nachfragen.
Im Internet ist der Gesetzestext einzusehen. Da wird alles erklärt.

Hallo Holygan,
für Auszubildende gilt eine GEZ-Befreiung, und zwar Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen.
Allerdings gilt die GEZ-Gebühr für eine Wohnung unabhängig von der Anzahl der Personen. Da Ihre Freundin in einem Teilzeitjob arbeitet, wäre für sie die GEZ-Gebühr auch fällig, wenn sie alleine in der Wohnung lebte. Deshalb wird, auch wenn für Sie eine GEZ-Befreiung möglich ist, die GEZ-Gebühr zu zahlen sein.
Das ist meine Einschätzung der Situation.
nordon

Nachtrag

§ 4
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen,
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
    a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
    b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
    c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
  6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
  7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
  8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
  9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
  10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
    (2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
  11. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
  12. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
  13. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
    Absatz 1 bleibt unberührt.
    (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
  14. auf dessen Ehegatten,
  15. auf den eingetragenen Lebenspartner und
  16. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
    (4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.
    (5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
    (6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
    (7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.

Frag die GEZ direkt, Ich meine für BAB- Empfänger gibt es eine Ermäßigung.

selbst wenn du eine Befreiung bekommst, muß noch immer deine Partnerin die gesamte GZ zahlen, oder auch eine Befreiung beantragen, wegen geringem Einkommen.
Viel Erfolg

Das weiß ich leider nicht.

Hallo,

es zahlt ja eh nur noch einer in der Wohnung die Gebühr.
Da Deine Freundin arbeitet, wird sie wohl zahlen müssen.
Ansonsten einfach einen Antrag auf Befreiung stellen.

Viel Erfolg