Hallo ihr Lieben,
hab gehört das man sich nun als Wohngeldempfänger eventuell
von der GEZ befreien kann, wenn man unter einen bestimmten
Satz liegt.
Wäre nett wenn mir jemand sagen könnte, ob dies bei mir der
Fall wäre, weil es nun seid 2013 doch sehr ins Geld geht.
Also ich wohne alleine in einer 1 Raum-Wohnung, 290 EUR
beträgt die Warmmiete.
Ich bekomme 380 EUR Netto Lehrlingsgeld + 184 EUR Kindergeld +
190 EUR Wohngeld.
Nach Abzug von Miete, Strom, Kabel, Internet, Handy,
Lebensmittel, Wohnheimkosten für Berufschule, GEZ bleibt da
eigentlich nichts mehr übrig.
MfG Roy
Guten Tag Roy,
nach dem Willen der abGEZockt müpssen besonders Personen, die entweder nix (0 Einkommen) oder so wenig haben, dass „eigentlich nichts mehr übrig“ bleibt für die abGEZockt, zahlen. Das war überigens immer schon so. Wer Einkommen, z.B. aus sozialen Leistungen hat, der kann unter den jeweiligen Richtlinien befreit werden und muss nix zahlen.
Na ja, glücklicherweise gehörst du ja nach deinen Angaben zum Kreis derer, die sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen kann (selbst auch, wenn du überhaupt keine Geräte vorhanden hättest).
So wie ich das sehe hast du mit deinen monatlichen 754,00 Euro Einkommen absolut Anspruch auf eine Gebührenbefreiung, zumal du zuzügl. 1 Kind (?) ja reichlich unter dem Mindestsatz des Lebensunterhaltes liegst.
Um die für die abGEZockt notwendigen Beschenigungen zu erhalten wirst du allerdings wohl einige Behördenrennerei bewältigen müssen (vorher mit denen zwecks Infos schon mal telefonieren könnte hilfreich sein, um zu sehen, wer letztlich für die Zettelwirtschaft zuständig ist, denn eine Bescheinigung des Amtes brauchst du jedenfalls für die Gebührenhaie).
[Zitat Anfang]
„1. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach §2Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt innerhalb der Wohnung für den Antragsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Sie erstreckt sich auch auf weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen, wenn diese bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Das heisst, dass Personen, die bei der Gewährung der Sozialleistung nicht berücksichtigt worden sind, den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen haben.
2.Eine Befreiung ist personenbezogen und nicht auf andere Wohnungsinhaber übertragbar. Für die weiteren Wohnungsinhaber besteht Beitragspflicht, wenn der Antragsteller aus der Wohnung auszieht oder verstirbt. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung bei einem der anderen Wohnungsinshaber vor, muss ein neuer Antrag gestellt werden.“ [Zitat Ende]
Ach so: die abGEZockt hat nur ihren Namen geändert, nicht ab er auch ihren raffgierigen Charakter.
Guckst auch mal hier: http://www.123recht.net/article.asp?a=134154
Ich hoffe, dass dir diese Informationen weiterhelfen. … mehr auch auf http://pierre-mensah.weiss-was.de/
Dir noch einen angenehmen Tag,
mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah