Hallo Wissende,
der unten stehende Artikel brachte eine ähnliche Frage hoch.
Angenommen, jemand ist Totalverweigerer. Also echt kein Radio & kein TV.
Jetzt kommt Besuch, der aber am Abend eine bestimmte Sendung sehen möchte. Bringt dafür ein
Empfangsgerät mit. Beispielsweise ein Notebook mit USB-Empfangsteil. Der zahlt auch die Gebühren.
Oder die Kinder am Wochenende und dann wie oben.
Dann trifft doch den Wohnungsinhaber keine Gebührenpflicht, oder etwa doch? Da er doch nicht bereithält,
auch wenn er mit sieht?
Hi Zeh,
ich habe die Gebührenordnung jetzt nicht im Kopf. Aber mir kommt da die Formulierung „zum Empfang
bereit hält“ in den Sinn. Nun, wenn Besuch da ist, hält der ja das Gerät zum Empfang bereit. Eigentum
und bereithalten ist dann ja auf eine Person bezogen.
Was aber, wenn der Besuch nun häufiger kommt, das Gerät aber nicht immer mitschleppen will und es
einfach da lässt? Dann ist der nicht anwesende Besucher der Eigentümer, der Wohnungsinhaber aber
wohl der „Besitzer“ und damit gebührenpflichtig, weil er zum Empfang bereit hält.
Mich interessiert aber die juristische Auslegung der ersten Version, alle sitzen fröhlich pfeifend vor dem
ÖRR-Gerät.
Ich schätze, wenn da der nette GEZ-Kontrolleur kommt, könnte man ihn bedenkenlos mit einladen.
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Mich interessiert aber die juristische Auslegung der ersten
Version (Besucher bringt Empfangsgerät mit)
Siehe meine Antwort von vorhin und Deine eigene Argumentation. Warum sollte der Abstinenzler, der Besuch bekommt von einem Gebührenzahler und seinem mobilen Empfangsgerät, Gebühren dafür zahlen müssen? Die zahlt doch bereits der Eigentümer des Geräts. Grundsätzlich wird ja die Gebühr pro Empfangsgerät erhoben (auch wenn Zweitgeräte im Privathaushalt de facto gebührenfrei sind), nicht pro Aufenthaltsort oder pro Zuschauer. Der Abstinenzler wird ja auch nicht zahlungspflichtig, wenn er seinerseits einen Notebookbesitzer besucht. Oder auf der Straße trifft. Oder in einem fremden Kfz mit Radioempfang mitfährt.
Was aber, wenn der Besuch nun häufiger kommt, das Gerät aber
nicht immer mitschleppen will und es einfach da lässt? Dann ist
der nicht anwesende Besucher der Eigentümer, der Wohnungsinhaber aber
wohl der „Besitzer“ und damit gebührenpflichtig, weil er zum
Empfang bereit hält.
Dann sollte der TV-Verweigerer und Fernseher-Aufbewahrer die GEZ darauf hinweisen, dass ulkigerweise jemand anderes die Gebühren für die Glotze überweist, die er in seiner Wohnung stehen hat.
Im Ernst: Schon denkbar, dass derjenige, in dessen Wohnung das Empfangsgerät gelagert wird, allein durch die Duldung der Anwesenheit des Geräts zum zahlungspflichtigen Bereithalter wird; ich weiß es nicht. Andererseits ist natürlich anzunehmen, dass der Eigentümer des Geräts nicht länger zahlungspflichtig ist, wenn er das Gerät in einer fremden Wohnung deponiert. Für ein und dasselbe Gerät werden jedenfalls nicht zwei Personen gebührenpflichtig und im Zweifel sollte der GEZ egal sein, wer die Gebühren dafür bezahlt.