GEZ gegenüber zur Auskunft verpflichtet?

Hallo,

die GEZ verschickt immer wieder Briefe, in denen sie den Adressaten auffordert, Auskunft über Rundfunkgeräte in seinem Haushalt zu machen. Hierzu sei er „gesetzlich verpflichtet“.

Ist das so?
Bin ich verpflichtet, Auskunft zu erteilen, obwohl sich an meiner Situation nichts geändert hat, sowie die Kosten zu tragen (Porto, Kopie)?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten :wink:
Kerstin

Hallo Kerstin,

wer KEINE Rundfunktgeräte /TVs zum Empfang bereithält ist nicht zur Auskunft verpflichtet, wer (mindestens) EIN Gerät bereithält, der ist verpflichtet.

Grüße von
Tinchen

Hallo Kerstin,

man ist verpflichtet, sein Rundfunkgerät anzumelde, sonst macht man sich strafbar. Aber Auskünfte an die GEZ braucht man nicht zu geben; sie hat keinerlei Polizeigewalt und selbst bei der Polizei kann man nicht zu einer Aussage gezwungen werden - nicht einmal durch Androhung von Folter!

Am Besten die Anfragen der GEZ unbeantwortet lassen! - aber Rundfunkgerät immer anmelden.

Wolfgang D.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

man ist verpflichtet, sein Rundfunkgerät anzumelde, sonst
macht man sich strafbar.

Blödsinn.

Auszug aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag:
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Die Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Also: Wenn überhaupt, dann Ordnungswidrigkeit.

Aber Auskünfte an die GEZ braucht man
nicht zu geben;

Auch Blödsinn:
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
(…)
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen.
Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

sie hat keinerlei Polizeigewalt und selbst bei
der Polizei kann man nicht zu einer Aussage gezwungen werden -

Bei der Polizei nicht, aber ansonsten… (s.o.

Am Besten die Anfragen der GEZ unbeantwortet lassen! -

Keine gute Idee.

aber
Rundfunkgerät immer anmelden.

Einzig vernünftige Aussage des Artikels.

Gruß,
Christian

P.S.
Kann es sein, daß das nicht Dein erster Fehlschuß war?

+******************************************************+

Hallo Kerstin,

jeder muss selber wissen was Sie/Er macht ich bin Rundfunkgebühren (Radio) zahler mein TV Gerät habe ich 1999 entsorgt und abgemeldet. Was du bekommen hast bekomme ich ab und zu auch mal aber der Brief der GEZ landet bei mir nach dem lesen im Mülleimer.

Wenn die GEZ was von mir möchte wird sie schon bei mir vorbei kommen was mich nicht stört. Wenn du also keine Briefmarke bereit bist dafür aus zu geben so musst du das auch nicht. Wenn ich das schon lese das man „gesetzlich verpflichtet“ ist so kann ich nur eines dazu schreiben, wenn die GEZ was von einer Person möchte so soll sie bei denen vorbei sehen.

PS. Keine Person ist verpflichtet die GEZ in die Wohnung zu lassen.

A. Kraft

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mahlzeit,

Aber Auskünfte an die GEZ braucht man
nicht zu geben;

Auch Blödsinn:

(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom
Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen , dass sie ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend
nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über
diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum
ihrer Gebührenpflicht betreffen.

Die Ursprungsposterin hat geschrieben, daß sie ihr Gerät ordnungsgemäß angemeldet hat und seitdem nicht verändert hat. Inwiefern liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte für eine „nicht oder nicht umafassende Anzeige“ vor?

Und wenn sie nicht vorliegen, wieso ist das Blödsinn?

Tatsache ist, daß die GEZ sehr rabiat ihre Interessen verfolgt und dabei den Gesetzestext oft sehr eigenwillig interpretiert. Mir ist kein Urteil bekannt, bei dem ein Teilnehmer zur wiederholten Auskunft verpflichtet worden wäre. Dir?

Am Besten die Anfragen der GEZ unbeantwortet lassen! -

Keine gute Idee.

Ich verfahre seit Jahren danach und hatte bisher noch keine Probleme.

Gruß

Sancho

Hallo,

Aber Auskünfte an die GEZ braucht man
nicht zu geben;

Auch Blödsinn:

Die Ursprungsposterin hat geschrieben, daß sie ihr Gerät
ordnungsgemäß angemeldet hat und seitdem nicht verändert hat.
Inwiefern liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte für eine
„nicht oder nicht umafassende Anzeige“ vor?

Und wenn sie nicht vorliegen, wieso ist das Blödsinn?

weil da nicht steht „Du brauchst keine Auskunft an die GEZ zu geben“ sondern „Auskünfte an die GEZ braucht man nicht zu geben“. Da diese Antwort mit Sicherheit nicht allein 90 mal von der Fragestellerin gelesen wurde, war es mir ein Bedürfnis, klarzustellen, daß die Aussage so falsch ist.

Tatsache ist, daß die GEZ sehr rabiat ihre Interessen verfolgt
und dabei den Gesetzestext oft sehr eigenwillig interpretiert.
Mir ist kein Urteil bekannt, bei dem ein Teilnehmer zur
wiederholten Auskunft verpflichtet worden wäre. Dir?

Nein. Und? Schließt Du aus dem Umstand, daß weder Du noch ich zu einem bestimmten Sachverhalten ein Urteile kennen, daß es nie eines gegeben hat. Außerdem braucht man im Verwaltungszwangsverfahren nicht zwangsläufig ein Urteil.

Am Besten die Anfragen der GEZ unbeantwortet lassen! -

Keine gute Idee.

Ich verfahre seit Jahren danach und hatte bisher noch keine
Probleme.

Ich bin auch 15 Jahre lang nicht beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwischt worden. Daraus kann man keine Regel für die Ewigkeit ableiten.

Gruß,
Christian

Hi,
wenn du nie antwortest, kommt irgendwann ein Schreiben: „Dies ist unsere letzte Anfrage“, was irgendwie drohend klingt, aber danach kommt wirklich nichts mehr. War jedenfalls bei mir mal so.

Gruß
Nelly

Die Ursprungsposterin hat geschrieben, daß sie ihr Gerät
ordnungsgemäß angemeldet hat und seitdem nicht verändert hat.
Inwiefern liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte für eine
„nicht oder nicht umafassende Anzeige“ vor?

Und wenn sie nicht vorliegen, wieso ist das Blödsinn?

Wer lesen kann…
Es wurde hier behauptet, das Nicht-Anmelden sei STRAFBAR.
Exc hat deutlich gemacht, dass es nur eine Ordnungswidrigkeit ist -
darum war es Blödsinn.

Am Besten die Anfragen der GEZ unbeantwortet lassen! -

Keine gute Idee.

Ich verfahre seit Jahren danach und hatte bisher noch keine
Probleme.

Ich fahre auch seit vielen Jahren regelmäßig über rote Ampeln (mit dem Fahrrad)- hatte damit auch noch keine Probleme.
Würde aber niemanden, der mich nach einer rechtlichen Ansicht fragt, dazu raten es zu tun - oder gar behaupten dass sei eigentlich gar nicht verboten.

Gruß, Trobi

Mahlzeit,

war es mir ein
Bedürfnis, klarzustellen, daß die Aussage so falsch ist.

verstanden. Aber aus Deinem Text hier unten:

Ich bin auch 15 Jahre lang nicht beim Überschreiten der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwischt worden. Daraus kann
man keine Regel für die Ewigkeit ableiten.

schließe ich, daß Du eine Auskunftverpflichtung der GEZ gegenüber für gegeben hältst (und die Nichterteilung als Ordungwidrigkeit, vergliechbar mit einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, ansiehst).

Das deckt sich ja mit der Interpretation der GEZ, die ihrerseits aber Partei in diesem fiktiven Rechtsstreit ist. Die andere Seite sind die geplagten Rundfunkteilnehmer, die systematisch dazu aufgefordert werden, blödsinnige Anfragen zu antworten. Aus mehreren Antworten hier und in der Vergangenheit schließe ich, daß beide Rechtsansichten zwar konträr sind, aber parallel Bestand haben, d.h. jede Partei verfährt nach ihrer Überzeugung, ohne daß die Frage abschließend geklärt wäre.

Deshalb fragte ich nach einem Urteil. Mich würde es wirklich interessieren!

Und wenn es keines gibt, würde ich gern die Antwort auf die hier gestellte Frage so formulieren:

  • Es gibt konträre Ansichten darüber, ob eine Verpflichtung besteht
  • Die GEZ vertritt die Ansicht, eine Auskunftspflicht sei gegeben
  • Viele Teilnehmer verneinen diese Verpflichtung
  • Es existiert kein abschließendes Urteil darüber, da anscheinend noch nie jemand geklagt hat

Oder liege ich völlig falsch? Und wenn ja, warum?

Gruß

Sancho

  • Es gibt konträre Ansichten darüber, ob eine Verpflichtung
    besteht

Ja, Ansichten gibt es viele.

  • Die GEZ vertritt die Ansicht, eine Auskunftspflicht sei
    gegeben

Ja, und die entsprechenden gesetzlichen Passagen wurden hier ja gepostet, § 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag

  • Viele Teilnehmer verneinen diese Verpflichtung

Allerdings bislang ohne irgendein rechtlich stichhaltiges Argument. Solange das nicht kommt, ist diese Aufassung eher eine „urban legend“.

  • Es existiert kein abschließendes Urteil darüber, da
    anscheinend noch nie jemand geklagt hat

Über die Vollstreckungspraxis der GEZ scheint hier niemand verlässlich Auskunft geben zu können.

Mahlzeit,

Ja, Ansichten gibt es viele.

deswegen frage ich ja.

Allerdings bislang ohne irgendein rechtlich stichhaltiges
Argument. Solange das nicht kommt, ist diese Aufassung eher
eine „urban legend“.

Du bist Jurist, ich bin Laie. Erklärst Du mir, was diese Passage mit den „tatsächlichen Anhaltspunkten“ bedeutet?
Konkret: die GEZ verlangt regelmäßig Auskunft von Rundfunkteilnehmern, die nur ein Radio angemeldet haben, ob sie „in der Zwischenzeit“ nicht doch einen Fernseher angeschafft haben, und zwar jedes Jahr. Hat sie einen Anspruch auf Antwort? Nach dieser Logik könnten auch die Einwohnermeldeämter regelmäßig nachfragen, ob man umgezogen ist. Oder die Polizeibehörde alle Waffenscheininhaber fragen, ob man inzwischen was Großkalibriges angeschafft hat :smile:

Über die Vollstreckungspraxis der GEZ scheint hier niemand
verlässlich Auskunft geben zu können.

Leider, die würde mich interessieren.

Gruß

Sancho

Erklärst Du mir, was diese
Passage mit den „tatsächlichen Anhaltspunkten“ bedeutet?
Konkret: die GEZ verlangt regelmäßig Auskunft von
Rundfunkteilnehmern, die nur ein Radio angemeldet haben,
sie „in der Zwischenzeit“ nicht doch einen Fernseher
angeschafft haben, und zwar jedes Jahr.

Wenn jemand ein Radio angemeldet hat, dann ist er Rundfunkteilnehmer !
Der Relativsatz in § 4 Abs. 5 mit den „tatsächlichen Anhaltspunkten“ bezieht sich NICHT auf die Rundfunkteilnehmer. Die haben also auch ohne „tatsächliche Anhaltspunkte…“ eine Auskunftspflicht.

Nach dieser Logik könnten auch die
Einwohnermeldeämter regelmäßig nachfragen, ob man umgezogen
ist. Oder die Polizeibehörde alle Waffenscheininhaber fragen,
ob man inzwischen was Großkalibriges angeschafft hat :smile:

Ich gehe darauf ein, weil dieses Argumentationsmuster immer wieder von juristischen Laien angewendet wird. Es geht aber nicht darum,
ob Dinge unter eine bestimmte Logik fallen oder nicht.
Der Staat darf, vereinfacht gesagt, handeln und Bürger verpflichten, wenn und soweit er dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hat (die ihrerseits verfassungsgemäß ist…).

Mag sein, wenn es im Waffengesetz oder in den Meldegesetzen entsprechende Ermächtigungsgrundlagen gibt, dann dürfen sie das - wenn nicht - dann nicht.

Über die Vollstreckungspraxis der GEZ scheint hier niemand
verlässlich Auskunft geben zu können.

Leider, die würde mich interessieren.

Mich auch.

Gruß, trobi

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Hi,

Wenn du also keine Briefmarke
bereit bist dafür aus zu geben so musst du das auch nicht.

auf diesen Briefen steht „Antwort“ drauf, das heißt das Porto zahlt der Empfänger! Man muss also gar kein Porto zahlen. Ein Umschlag für den Rückweg ist sogar auch noch dabei. Da wüsste ich nicht, was jemanden davon abhalten kann einfach diesen Wisch auszufüllen und zurückzuschicken. Kosten kommen dabei nicht auf.

Gruß,

Steffie

bitte sehr …

  • Es gibt konträre Ansichten darüber, ob eine Verpflichtung
    besteht

Es gibt KEINE konträren Ansichten darüber, dass ABSTRAKT UND GRUNDSÄTZLICH eine Auskunftspflicht besteht. Die grundsätzliche Auskunftspflicht ist in §4 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (der hier ja schon im Wortlaut wiedergegeben ist) ganz eindeutig und unmißverständlich vorgesehen.

Allerdings ist diese Auskunftspflicht an Voraussetzungen geknüpft, unter anderem daran, dass tatsächliche Anhaltspunkte bestehen müssen, dass der Betroffene ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält (z.B.: jemand, der keine Rundfunkgeräte angemeldet hat, hat eine Satellitenschüssel am Haus hängen). Nur wenn IM EINZELFALL diese Voraussetzungen vorliegen, ist der in diesem Einzelfall betroffene tatsächlich zur Auskunft verpflichtet.

  • Die GEZ vertritt die Ansicht, eine Auskunftspflicht sei
    gegeben
  • Viele Teilnehmer verneinen diese Verpflichtung

Dabei dürfte es aber wohl kaum um die Frage gehen, ob eine Auskunftspflicht grundsätzlich bestehen kann (denn diese Frage ist in besagtem §4 Abs. 5 klar mit ja beantwortet), sondern um die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen, von denen die konkrete Auskunftsverpflichtung abhängt (ob mit anderen Worten die bereits erwähnten „tatsächlichen Anhaltspunkte“ vorliegen oder nicht). Allein hierzu kann man sinnvollerweise unterschiedlicher Auffassung sein.

  • Es existiert kein abschließendes Urteil darüber, da
    anscheinend noch nie jemand geklagt hat

Das ist auch nicht möglich, denn ob der konkrete Teilnehmer antworten muß oder nicht, hängt davon ab, ob gerade in seinem Fall die „tatsächlichen Anhaltspunkte“ vorliegen oder nicht. Das ist in jedem Einzelfall anders. Daher kann es Urteile, die diese Frage betreffen, auch immer nur im Einzelfall geben. Ein Urteil, dass unmittelbar für alle Rundfunkteilnehmer Deutschlands einheitlich bestimmt, ob „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen oder nicht, kann es nicht geben.

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Hallo,

Bin ich verpflichtet, Auskunft zu erteilen, obwohl sich an
meiner Situation nichts geändert hat, sowie die Kosten zu
tragen (Porto, Kopie)?

der damalige hessische Datenschutzbeauftragte Professor Dr. Friedrich von Zezschwitz war Ende 2001 der Ansicht, dass keine Verpflichtung zur Antwort besteht, wenn sich am Teilnehmerverhältnis nichts geändert hat.

Im Dreißigsten Tätigkeitsbericht (http://www.datenschutz.hessen.de/TB30/Inhalt.htm) heißt es:

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verpflichtet Gebührenzahler nicht zur Auskunft über zum Empfang bereitgehaltene Rundfunk- und Fernsehgeräte, wenn keine Änderungen eingetreten sind, die Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Gebühr haben. Anderslautende Anschreiben an Gebührenzahler durch die Gebühreneinzugszentrale sind unzulässig.
http://www.datenschutz.hessen.de/TB30/K24P01.htm

Grüße,
Sue

Hi,

Es gibt KEINE konträren Ansichten darüber, dass ABSTRAKT UND
GRUNDSÄTZLICH eine Auskunftspflicht besteht.

Soweit hatten wir das geklärt, Danke.

Allerdings ist diese Auskunftspflicht an Voraussetzungen
geknüpft, unter anderem daran, dass tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen müssen, dass der Betroffene ein Rundfunkgerät zum
Empfang bereit hält

Auch das ist klar (darauf habe ich hingewiesen).

Dabei dürfte es aber wohl kaum um die Frage gehen, ob eine
Auskunftspflicht grundsätzlich bestehen kann […], sondern um
die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen
vorliegen, von denen die konkrete Auskunftsverpflichtung
abhängt

Das ist tatsächlich der Knackpunkt.

  • Es existiert kein abschließendes Urteil darüber, da
    anscheinend noch nie jemand geklagt hat

Das ist auch nicht möglich, denn ob der konkrete Teilnehmer
antworten muß oder nicht, hängt davon ab, ob gerade in seinem
Fall die „tatsächlichen Anhaltspunkte“ vorliegen oder nicht.
Das ist in jedem Einzelfall anders. Daher kann es Urteile, die
diese Frage betreffen, auch immer nur im Einzelfall geben.

Beziehen wir das auf die eingangs gestellte Frage, wird klar, worum es mir geht. Die GEZ schreibt regelmäßig Teilnehmer an, die nur ein Radio angemeldet haben, und beruft sich dabei auf die Auskunftspflicht. Als Begründung (ich zitiere aus dem Gedächtnis, denn all diese Briefe wanderten bei mir in den Papierkorb) wurde kein auf den betreffenden Fall bezogener Anhaltspunkt genannt, sondern die allgemeine Feststellung, daß „viele Teilnehmer“ nach einiger Zeit vom Radio zum Fernseher wechseln.

Ein Urteil, dass unmittelbar für alle Rundfunkteilnehmer
Deutschlands einheitlich bestimmt, ob „tatsächliche
Anhaltspunkte“ vorliegen oder nicht, kann es nicht geben.

Klar. Mir würde aber schon ein Urteil reichen in einem Fall, bei dem entweder die GEZ jemand auf Auskunftserteilung, oder aber ein Teilnehmer die GEZ auf Unterlassung o.Ä. verklagt hätte. Darin würde nämlich die Frage gerichtlich beantwortet, ob die GEZ Recht mit ihrer allgemeinen Betrachtung hat - und das wäre doch in meinen Augen wenn nicht für alle, so doch für viele Rundfunkteilnehmer von Bedeutung.

Ich hoffe, ich habe mich klarer ausgedrückt!

Gruß

Sancho

Hi,

der damalige hessische Datenschutzbeauftragte Professor Dr.
Friedrich von Zezschwitz war Ende 2001 der Ansicht, dass keine
Verpflichtung zur Antwort besteht, wenn sich am
Teilnehmerverhältnis nichts geändert hat.

das ist mal eine konkrete Auskunft - zwar kein Urteil, aber immerhin :smile:

Warum es kein Gerichtsverfahren gab, wird auch hieraus ersichtlich: „Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der HR seinen vermeintlichen Auskunftsanspruch nicht im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzt.

Danke für den Link!

Sancho