Hallo,
seit Anfang 2013 kann man ohne eine Klage die Zahlung des Beitragsservice nicht umgehen. Wer seitdem noch nicht gezahlt hat, bekommt später die Aufforderung zur Nachzahlung der Beiträge. Nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) können Hartz IV- Empfänger eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht beantragen, wenn sie dem Beitragsservice eine „Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ übersenden.
Meine Frage:
Kann die nachträgliche Zahlung verweigert bzw. eine Korrektur des geforderten Betrages verlangt werden, wenn der Beitragsservice eine rückwirkende Befreiung für den eingeforderten Zeitraum trotz entsprechender Nachweise abgelehnt hat? Der Beitragsservice kann doch kaum verlangen, dass man einen Antrag auf Befreiung (innerhalb von zwei Monaten) stellt, wenn einem die Zahlungsaufforderung noch längst nicht zugestellt worden war?
Danke vorab für jede Info!