Gez- rundfunkgebühren

herr x hat besuch bekommen. von einem mann der gez.
herr x hat zwar einen fernseher, er sieht sich auf diesem aber ausschließlich dvds an. dementsprechend ist herr x etwas genervt von den schreiben und dem persönlichen besuch des beauftragten der gez. er ließ ihn natürlich nicht in seine wohnung und machte ihm an der tür ebenfalls deutlich, dass er keine fragen beantwortet und sich die gez schriftlich an ihn wenden solle, wollte sie etwas von ihm wissen.
es besteht unter der voraussetzung unter der herr x den fernseher nutzt, keine verpflichtung gez-gebühren zu zahlen, oder!?
welche möglichkeiten hat die gez bzw. welche methoden darf sie anwenden um herauszufinden, ob herr x nicht heimlich doch rtl-explosiv guckt?

viele grüße susanne

ps. schon gezahlt?

Nach Definition der GEZ, ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Dies scheint gegeben zu sein, damit ist Herr x Anmeldepflichtig.

Es spielt also keine Rolle, ob Ferngesehen, oder DVDs geschaut wird. Herr x muß zahlen, denn er könnte Fernsehen.

Hätte Herr x z.B. einen Beamer (ohne Empfangsteil) am DVD-Player angeschlossen, hätte er keine Empfangsmöglichkeit, ergo keine Anmeldepflicht.

Woody

Hallo,

soweit ich weiss:

es besteht unter der voraussetzung unter der herr x den
fernseher nutzt, keine verpflichtung gez-gebühren zu zahlen,
oder!?

Wenn Herr X einen Fernseher besitzt, der in der Lage ist, TV zu empfangen („Empfangsbereit“), muss er auch GEZ zahlen. Will er kein TV empfangen, muss er das Empfangsteil durch eine Fachwerkstatt entfernen/unbrauchbar machen lassen und eine sich entsprechende Bestätigung der Werkstatt darüber geben lassen, das das Gerät nicht (mehr) zum Empfang von TV geeignet ist. Besitzt Herr X noch ein Radio oder einen Internet-PC, muss er auch dann natürlich die Gebühr für’s Radio bezahlen.

welche möglichkeiten hat die gez bzw. welche methoden darf sie
anwenden um herauszufinden, ob herr x nicht heimlich doch
rtl-explosiv guckt?

Neben der Nachforderung der Rundfunkgebühren für etliche Jahre kann die GEZ eine Geldbuße verhängen, wie hoch diese ist, weiss ich leider nicht. Die „Methoden“ kenne ich leider nicht.

Alexander

herr x ist zu allem überfluss student. nun stünde ihm theoretisch zu sich befreien zu lassen, denn laut nr. 5a folgender quelle:
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/…
sind „Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben- Aktueller BAföG-Bescheid“ berechtigt einen antrag auf befreiung zu stellen. allerdings steht ihm aufgrund des überschreitens der förderungshöchstdauer kein bafög mehr zu. ist für ihn die befreiung also ausgeschlossen? nach dem wegfall des bafögs hat sich seine finanzielle situation nicht hexenhaft verbessert, im gegenteil…demnach ist keine finanzielle grundlage vorhanden gez-gebühren zu zahlen, erst recht nicht nach wegfall des bafögs.
wie ist die rechtslage?

herr x ist zu allem überfluss student. nun stünde ihm
theoretisch zu sich befreien zu lassen,

Du scheinst 2 Dinge zu vermischen:

Anmeldepflicht, und Gebührenpflicht.

Anmeldepflicht besteht für jeden, der ein Rundfunkgerät bereithält.

Gebührenpflicht besteht für jeden, der sich nicht davon befreien lässt.

Auch jemand der sich befreien lassen kann, muss seine Geräte anmelden.

Läuft die Befreiungsfrist aus, und wird nicht neu beantragt, geht sie automatisch in Gebührenpflicht über.

…demnach ist keine
finanzielle grundlage vorhanden gez-gebühren zu zahlen, erst
recht nicht nach wegfall des bafögs.

Wer die Befreiung nicht beantragt, bekommt sie auch nicht, und ist solange Gebührenpflichtig. Rückwirkend kann man sich nicht befreien lassen. Rückwirkend Gebühren einfordern, damit kennt sich die GEZ allerdings sehr gut aus.

Woody

mein abstrakter fall zielte zuerst eben nur auf die anmeldepflicht ab
die erweiterung des falls durch meinen zweiten beitrag beschäftigt sich mit der befreiung im falle einer pflicht zur anmeldung.
wie auch immer zielte meine frage darauf ab, ob er die voraussetzung für den antrag einer befreiung erfüllt OBWOHL er KEIN bafög MEHR bezieht, da er die förderungshöchstdauer überschritt, es also demnach nicht daran lag, dass er aus finanziellem backround kein bafög mehr bezieht…

Hallo,
Da steht eindeutig: Empfänger. Ergo aus diesem Grund keine Befreiung. Aber er muss ja von irgendwas leben, z.B. Sozialhilfe oder ALGII wären ebenfalls mögliche Befreiungsgründe.
Lies einfach mal genau nach:
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/…

Herr X sollte übrigens genau überlegen, seit wann er das Gerät besitzt. Sonst könnte jemand auf die rückwirkende GEZ-Nachzahlung bestehen, weil ja rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, rückwirkende Gebührenpflicht aber schon.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Wenn Herr X einen Fernseher besitzt, der in der Lage ist, TV
zu empfangen („Empfangsbereit“), muss er auch GEZ zahlen. Will
er kein TV empfangen, muss er das Empfangsteil durch eine
Fachwerkstatt entfernen/unbrauchbar machen lassen und eine
sich entsprechende Bestätigung der Werkstatt darüber geben
lassen, das das Gerät nicht (mehr) zum Empfang von TV geeignet
ist.

na, na. Soweit geht die Verpflichtung nun doch nicht. In Deutschland gilt noch immer der Grundsatz „wer behauptet, muss beweisen“, ergo muss die GEZ zunächst beweisen, dass Herr X ein empfangsbereites Gerät besitzt. Herr X könnte eine entsprechende Bescheinigung sicher gut als Gegenbeweis verwenden. Verpflichtet ist er aber in keinem Fall sich den Ausbau bestätigen zu lassen. Außerdem muss der Ausbau nicht durch eine Fachwerkstatt erfolgen, das könnte auch Herr X selbst, sein Kumpel, Fußballtrainer, seine Oma oder sonst wer machen.

Gruß

S.J.

"[…] Aber er muss ja von irgendwas leben, z.B.

Sozialhilfe oder ALGII wären ebenfalls mögliche
Befreiungsgründe…"

herr x lebt von dem was er monatlich durch seinen nebenjob erarbeitet und hat gerade wohngeld beantragt. er hat KEINEN anspruch auf sozialhilfe oder algII. demnach ist er finanziell sehr schlecht gestellt.

Herr X sollte übrigens genau überlegen, seit wann er das Gerät
besitzt. Sonst könnte jemand auf die rückwirkende
GEZ-Nachzahlung bestehen, weil ja rückwirkende Befreiung nicht
möglich ist, rückwirkende Gebührenpflicht aber schon.

herr besitzt das gerät seit anfang des monats in dem er sich anmeldet und befreien lassen möchte…

die zentralen fragen dieses falls sind zum einen
----wann muss ein fernseher angemeldet werden?--------

zum anderen
-------ist er befreiungsberechtigt, obwohl er kein bafög bezieht aus gründen der überschreitung der förderungshöchstdauer und nicht aus gründen der finanziellen bessergestelltheit.----------

zur frage 1 kann man also mit den bis dato gegebenen informationen sagen:
es ist ausreichend, dass ein fernseher grundsätzlich empfangsbereit ist. andererseits hat herr x vor langer zeit seinen kabelvertrag gekündigt, was event. für das „nichtfernsehen“ spricht. dem lässt sich die existenz von dvbt-geräten entgegensetzen, durch die ein empfang von fernsehprogramm ohne kabelanschluss möglich ist.
folglich kann man also zur ersten frage erstmal grundsätzlich vermuten,dass eine anmeldung des herrn x unumstößlich ist.

bleibt nun die möglichkeit der befreiung…
also nochmal zum verständnis:
herr x bezieht kein bafög. er bezieht kein bafög, weil er die förderungshöchstdauer überschritten hat. ihm steht dem grunde nach also nichts zu
sein lebensunterhalt ist aufgrund der zeit des studiums nicht bafögwürdig, nicht aufgrund seiner guten finanziellen situation. ihm geht es also schlechter als würder er bafög beziehen. ( es besteht nichtmal ähnliche bedürftigkeit, sondern herr x ist finanziell schlechter gestellt als zuvor.)
jemand der bafög bezieht, ist berechtigt sich der gez-gebühren befreien zu lassen. jemanden der bafög bezieht, dem es also finanziell besser geht als herrn x.

hab gegooglet und folgendes gefunden, in meinen augen eine ungerechtigkeit :

http://www.studis-online.de/StudInfo/gez_soz.php
GEZ-Befreiung / Telekom-Sozialtarif - Studienführer - Studis Online

zu dem genannten härtefall:
http://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-481-gez…
GEZ-Befreiung und mögliche Härtefälle - Hochschulpolitik/Studienfinanzierung - Studis Online

was sagt ihr?

Hallo,

zur frage 1 kann man also mit den bis dato gegebenen
informationen sagen:
es ist ausreichend, dass ein fernseher grundsätzlich
empfangsbereit ist. …
folglich kann man also zur ersten frage erstmal grundsätzlich
vermuten,dass eine anmeldung des herrn x unumstößlich ist.

Korrekt.

bleibt nun die möglichkeit der befreiung…
also nochmal zum verständnis:
herr x bezieht kein bafög…
was sagt ihr?

Das ist unter http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl… bereits detailliert beantwortet. Er hätte sich anmelden müssen und dann eine Befreiung beantragen können. Einfach nicht zahlen, weil man meint aus diesen und jenen Gründen nicht zu müssen, ist nicht. Da eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, dürfte Herr X ein dickes Problem haben.

Gruß

S.J.

bleibt nun die möglichkeit der befreiung…
also nochmal zum verständnis:
herr x bezieht kein bafög…
was sagt ihr?

Das ist unter
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
bereits detailliert beantwortet. Er hätte sich anmelden müssen
und dann eine Befreiung beantragen können. Einfach nicht
zahlen, weil man meint aus diesen und jenen Gründen nicht zu
müssen, ist nicht. Da eine rückwirkende Befreiung nicht
möglich ist, dürfte Herr X ein dickes Problem haben.

Gruß

S.J.

herjeh, das ist ddoch gar nicht gefragt! hier ist die ungerechtigkeit thematisiert, dass herr x zu zeiten als er noch bafög erhielt und finanziell besser gestellt war eine befreiung erwirken konnte, es dies aber jetzt nicht mehr kann, weil er die förderungshöchstdauer überschritten hat, obwohl er nun finanziell wesentlich schlechter gestellt ist.
wer spricht denn hier von „einfach nicht zahlen, weil man meint nicht zahlen zu müssen“ ?
hier geht es um die subsumtion eines absrakten falls bei der nichts dazugedichtet werden darf, da es sonst das ergebnis verfälscht- siehe dazu bisheriges ergebnis zu diesem fall-.

susanne

Hallo,

hier ist die ungerechtigkeit thematisiert, dass herr x zu zeiten…

Das Brett für Ungerechtigkeit ist aber weiter unten. Nennt sich ‚Plauderei‘.
Gruß
loderunner

und wieder einer…
wie auch immer ist die abwägung zwischen recht und unrecht spezifisch in diesem zusammenhang meines „vorpostes“ nur eine mehr oder minder nebensächliche wertung die das eigentliche begleitet. wenn sie ihre dem anschein nach selbsterwählte aufgabe des selektierers von „plaudertaschen“ gut machen würden, wäre ihnen aufgefallen, dass die antworten auf meinen thread nur plaudereien sind.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Hallo,

hier ist überhaupt nichts ungerecht. Hätte Herr X sich korrekt verhalten, also alles innerhalb der Fristen angemeldet und beantragt, wäre alles gut. Aber alles schleifen lassen und im Nachhinein rumheulen: Was hat das objektiv mit Ungerechtigkeit zu tun?

Zudem hast du in deinen Postings nach der Rechtslage gefragt. Ansonsten möchte ich ebenfalls aufs Plauderbrett verweisen.

Gruß

S.J.

herjeh, das ist ddoch gar nicht gefragt! hier ist die
ungerechtigkeit thematisiert, dass herr x zu zeiten als er
noch bafög erhielt und finanziell besser gestellt war eine
befreiung erwirken konnte, es dies aber jetzt nicht mehr kann,
weil er die förderungshöchstdauer überschritten hat, obwohl er
nun finanziell wesentlich schlechter gestellt ist.
wer spricht denn hier von „einfach nicht zahlen, weil man
meint nicht zahlen zu müssen“ ?
hier geht es um die subsumtion eines absrakten falls bei der
nichts dazugedichtet werden darf, da es sonst das ergebnis
verfälscht- siehe dazu bisheriges ergebnis zu diesem fall-.

susanne

zum einen besaß herr x zur zeit des bafögbezugs keinen fernseher zum anderen hätte eine frühere anmeldung ebenfalls nichts geändert, da er das wegfallen des bafögs sicher der gez melden müsste, somit also auch die grundlage der befreiung wegfiele.