Guten Tag,
in der BRD ist / sollte jeder gemeldet sein.
Wenn eine Behörde nun die Anschrift verkehrt in ihrem PC nach einem Wohnungswechsel eingibt, kann die Person ja nichts dafür.
Nach Jahren bemerkt die Behörde es. Bekommt die richtige Anschrift mitgeteilt und meldet sich.
Will über viele Jahre nun Gebühren nachfordern. Der Vertrag wurde ja nicht gekündigt.
Der Vertragsnehmer hätte sich melden können. Wollte es.
Krankheiten - Berufswechsel - Reha u.v. mehr lassen ihn dies vergessen.
Muß nun die betroffene Person für alle Jahre nachzahlen??? Es ist ja nicht sein direkter Fehler, wenn der PC falsch bedient wurde.
Oder gielten hier auch Verjährungsfristen??Ein fragender Werner
Hallo!
Schuld sind wieder mal die anderen ?
Muss man sich nicht selbst kümmern und die neue Anschrift mitteilen (Umzugsmeldung)?
Vorab, war man denn früher GEZ-Kunde, also hatte man Geräte zum Empfang vorgehalten ?
Wenn nicht, bestand auch keine Zahlungspflicht.
Das wäre erst ab 2013, also die Zahlungsgrundlage geändert wurde.
War man früher zahlungspflichtig, dann kann auch nachgefordert werden.
Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Jahresende des Jahres in dem der Anspruch ( auf GEZ-Zahlung) entstand.
Wie man in dem nachfolgenden Link entnehmen kann, gibts aber auch Gerichtsentscheidungen, die von max. 10 Jahren ausgehen. Nämlich dann, wenn GEZ erst später von der Zahlungsverpflichtung erfährt.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…
MfG
duck313
hallo Duck,
so habe ich es auch formuliert gegenüber einem Mitradler.Wollte nur ganz sicher sein.
Blödes Spiel aber da muß erd urch.
Danke nochmal,
Werner
Hallo,
Hier sind anscheinend keine Antworten per Mail möglich, da anscheinend keine
Adresse Vorhanden (Wird nicht angezeigt).
Bitte Prüfen.
mfg
Karl
Möglicherweise verjähren die Forderungen praktisch niemals!
Hallo Werner,
Der Vertrag wurde ja nicht gekündigt.
Man ist also noch beim Beitragsservice angemeldet?
Die GEZ bzw. der neue Beitragsservice wird mit dem aktuell eingetriebenen „Beitrag“ immer die älteste, offene Rechnung begleichen. Mit dem Betrag, der gerade abgebucht wurde, können die (intern) eine Rechnung von vor (z. B.) 10 Jahren begleichen. Damit wäre man den aktuellen „Beitrag“ weiter schuldig, da zuerst alte, bestehende Forderungen beglichen werden; obwohl sie eigentlich verjährt sind und man das gar nicht möchte. Ganz schön perfide, nicht wahr!
Die gesetzl. Verjährungsfrist kann hier 30 Jahre betragen:
Hat jemand seit 01.01.2013 nur Infopost mit Zahlungsaufforderungen erhalten, so wäre die Verjährungsfrist = 3 Jahre. Da normalerweise kein Beitragsbescheid eingeht, handelt es sich (noch) nicht um einen Verwaltungsakt!
Sollte aber diesem „Vorschlag“ seitens des BS nicht nachgekommen werden, so wird irgendwann ein Betragsbescheid zugestellt (erst dann wird es ein Verwaltungsakt). Die Verjährungsfrist beträgt ab dann leider 30 Jahre. Auf einem Beitragsbescheid steht eindeutig „Beitragsbescheid“ und er enthält eine Rechtsbelehrung.
Vorteil Betragsbescheid: Man kann und darf dagegen klagen.
Gruß _unplugged