GEZ Vollstreckungsankündigung

Angenohmen es ensteht so eine Situation:

AA hat zur keiner Zeit vor November – Dezember 2012 Gebühren pflichte Geräte zum Rundfunkempfang bereitgehalten und nie welche benutz, zudem war AA in Insolvenzverfahren, lebte von Sozialminimum (das war auch der Grund wieso AA sich kein TV leisten konnte) und Arbeitete vorwiegend in Ausland. So gesehen war AA Wohnung nie Bewohnt.
Weiterhin hat AA nie GEZ angemeldet uns so bestand auch zur keinem Zeitpunkt ein Gültiger Vertrag zwischen AA unf GEZ.

AA hat zur keinem Zeitpunkt eine Vertrag unterschrieben und auch zur keiner Zeit war ein GEZ Mitarbeiter um Status von AA zu überprüfen und es war nie angekündigt,
und nie eine Mahnung erhalten. 

Nun soll AA rückwirkend für den Zeitraum 11.09-10.13 Fälligkeit 01.10.2010 Beitrag von 939.04 Euro Zahlen…
AA ist  am 18.04.2014 eine Vollstreckungsankündigung zugesandt worden beauftragt ist Fachbereich Steuern und Kasse Aachen und vollstreckt soll sie und 14 tagen werden.
Nu soll ich insgesamt 945.04 Euro Zahlen ohne das AA je was angemeldet habe

AA Versteht das nicht so ganz und welche Rechtliche Möglichkeiten bleiben ihm.

Danke für Antwort

Nu soll ich insgesamt 945.04 Euro Zahlen ohne das AA je was
angemeldet habe

Ich würde auch nicht zahlen für etwas, was AA nicht angemeldet hat.

Hallo Grußloser,

Nun soll AA rückwirkend für den Zeitraum 11.09-10.13
Fälligkeit 01.10.2010

Diese Daten passen nicht zusammen. Ab 01.13 gilt der neue RBStV. Seitdem bezahlt man für die Wohnung und nicht für eine Gerät, egal ob man eines besitzt oder nicht drin wohnt.

AA ist  am 18.04.2014 eine Vollstreckungsankündigung zugesandt

Dem sind mindestens zwei Schreiben vorausgegangen, in denen auch die Rechtsfolgen standen.

AA Versteht das nicht so ganz und welche Rechtliche
Möglichkeiten bleiben ihm.

Googlen, dann findet man vieles. Meines findet u.a. http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.as…. Zitat daraus: An der Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderungen bzw. des Leistungsbescheides,
mit dem die Forderungen festgesetzt und angefordert worden sind, muss der Schuldner
direkt mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen. Der Vollstreckungsstelle liegen keine
Unterlagen zu den einzelnen Forderungen vor und die Vollstreckung kann nur im
Einvernehmen mit dem Gläubiger nicht (weiter) durchgeführt werden.

Übrigens: Nach § 4 RBStV kann man Befreiung beantragen

Danke für Antwort

Bitte