Guten Tag zusammen,
Ich lebe mit meiner Partnerin seit 02/2010 zusammen, jetzt aber erst haben wir erfahren das man die Gebühren nicht pro Person sondern pro Haushalt bezahlt. Soll heißen wir müssten seit 02/2010 „nur“ einmal die Forderung von z.b. 52,50 Euro zahlen. Da wir es nicht einsehen doppelt zu zahlen möchten wir gerne rückwirkend unsere gezahlten Leistungen fordern. Die nette Gesellschaft teilte uns mit das dies nicht möglich sei sondern das wir ab dem heutigen tag eine Kündigung schreiben sollten die mit dem eintreffen wirksam wird. Somit hätten wir 19 monate (6 Rechnunge a z.b. 52,50 = 315 Euro) zuviel gezahlt!!! Die Firma stellt sich einfach stur sich in irgendeiner form zu einigen und will dieses Geld behalten!!!
Macht es sinn sich einen Anwalt zu nehmen um dieses Geld zurück zu bekommen?
Hallo haveabird !
Rückwirkend geht m.e. bei der GEZ gar nichts.
siehe auch hier:
http://www.gez.de/gebuehren/faqs/index_ger.html#3
weitere Erfahrungen habe ich nicht !
ABER: schnellstens abmelden, einen von EUCH, damit das noch im Sept 2011 wirksam wird.
Sehe mit Anwalt keine Chance…aber genau weiss ich es nicht…vielleicht habt Ihr Beratungsrechtsschutz ? Ansonsten werft Ihr dem guten Geld weiteres hinterher…
Sorry, ist aber leider so.
Solltet ihr mit einem Anwalt Positives erreichen, bitte ich um Nachricht, zwecks Verwendung in weiteren Anfrage.
mfG
Biker-zwo
Hallo,
das wird nichts bringen - das Geld ist weg.
So sind halt die Spielregeln der GEZ, seltsam
aber wahr.
Gruss Barbara Natzschka
Guten Tag haveabird,
na ja, das ist jedenfalls mal richtig daneben gelaufen.
Im Grunde genommen könntest du die €305 knicken, denn wenn du das bestehende Beitragsverhältnis nicht kündigst nachdem du mit deinem Partner zusammengezogen bist, hast du das ja nun verbockt.
Natürlich ist es schweinisch von der abGEZockt, dass die Null Kulanz besitzen und den für eine de facto nicht (mehr) in Anspruch genommene Leistung gezahlten Betrag in der eigenen Tasche behalten.
Andererseits finde ich jedenfalls, man sollte ale Möglichkeiten ausschöpfen, um evl. doch noch - evl. auch nur einen Teilbetrag - der ab GEZockt wieder rauszureissen.
Je nach deinen/euren Einkommenverhältnissen (unter der Pfändungsgrenze von €999,–) könntest du dir beim Amtsgericht einen Beeratungshilfeschein holen, der gebührenfrei ist und dann bei einem Reichtsanwalt deiner Wahl eine qualifizierte Rechtsberatung kriegen (der Anwalt kann dir - theoretisch - max. €10 dafür abnehmen).
Für den Schein vom Amtsgericht solltest du allerding als Begründung (Beschreibung des zu beratenden Rechtsverhältnisses) nur angeben, dass die abGEZockt dir 19 Monate lang 2 x die Rundfunkgebühren abgezockt hat und sich nun weigert, die zuviel kassierten €305 wieder herauszurücken. Dass du dusselig warst solltest vielleicht mal besser dann nicht dazusagen 
Wenn der Anwalt dann auch der Meinung ist, dass sich bei der abGEZockt nichts rausreissen lässt, dann hast du allerdings noch die weitere Möglichkeit:
Kündige frechweg beide Vertrags(Teilnehmer)verhältnisse (jeder das seine selbständig natürlich) und guckt einfach die zuviel gezahlten Gebühren auf diese Weise ab. Wenn ihr das bisher noch nicht getan habt (gibts das eigentlich noch?!), dann solltet ihr euch umgehend auch schlau machen, was die Klinkenputzer von der abGEZockt dürfen und was nicht (im Grunde genommen nichts, denn die haben nicht mehr Rechte, als jeder andere Privatmensch auch!, auch wenn die das gerne anders darstellen und frech behaupten.
Für weitere Infos stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, das hilft euch erstmal weiter.
Mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah
Hallo,
die rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunk-
gebühren ist der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag.
In § 7(4) sind Erstattungsansprüche geregelt wie folgt:
Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet
wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung
bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt
die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.Die Verjährung
des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Berufen Sie sich darauf und stellen Sie einen
schriftlichen Erstattungsantrag mit Begründung
und entsprechenden Nachweisen.
MfG
Hartmut