zur Zeit legen die Herren Politiker unser Grundgesetz ja recht großzügig aus, und was nicht passt wird passend gemacht. Im aktuellen Fall geht es um die Amtshilfe, die die Bundeswehr in Form eines Tornadoaufklärungsfluges über dem Camp der G8 Gegner bei Heiligendamm, für die Polizei geleistet hat (siehe auch http://www.abendblatt.de/daten/2007/06/13/754951.html). Im GG §35 ist zwar geregelt, dass sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe leisten, in Abs. 2 heißt es aber: „Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.“
Das verstehe ich als Einschränkung der Amtshilfe auf bestimmte Situationen und somit wäre diese Aktion verfassungswidrig. Allerdings tönen die Verantwortlichen, dass das alles verfassungskonform sei. Ich würde hier gerne mal eine Expertenmeinung hören.
Es war für mich eindeutig Grundgesetzwidrig. Wir haben aus gutem Grund die Trennung zwischen Militär für äußere Sicherheit, und Polizei für innere Sicherheit.
Es ist schon fast vergleichbar, als würde das Militär gegen innere Unruhen eingesetzt.
Wobei ich leider sagen muss, die Polizei wurde hier von den Verantwortlichen schmählich im Stich gelassen. So darf kein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern umgehen.
Wenn die Polizei für solche Maßnahmen Geräte braucht, dann muss die Polizei sie beschaffen.
Meiner Ansicht nach stehen die Absätze in den Grundgesetzartikeln gleichberechtig nebeneinander, solange sie nicht explizit etwas anderes aussagen/einschränken.
Hier werden die Möglichkeiten der verschiedenen Hierachien aufgezählt, was darf eine einzelne Behörde, was darf ein Land, was darf der Bund.
Ergo, der Einsatz war zumindest nach Art. 35 nicht verfassungswidrig.
Meiner Ansicht nach stehen die Absätze in den
Grundgesetzartikeln gleichberechtig nebeneinander, solange sie
nicht explizit etwas anderes aussagen/einschränken.
Hier werden die Möglichkeiten der verschiedenen Hierachien
aufgezählt, was darf eine einzelne Behörde, was darf ein Land,
was darf der Bund.
So funtioniert das GG, wie jedes andere Gesetz auch, aber nicht. Wenn der Gesetzergeber zunächst allgemeine Fälle regelt, wie hier in Art. 35 I GG, und dann wie in Abs. 2 und 3 spezielle Fälle regelt, hier Anforderung der Bundeswehr, ergibt sich aus dieser Systematik eindeutig, welche Fälle in der allgemeineren Regelung nicht gemeint sind. Denn dafür hat er diese danach explizit geregelt.
Es gilt also der gesetzliche Spezialitätsgrundsatz. Ergo war der Bundeswehreinsatz jedenfalls aus einer alleinigen Sicht auf Art. 35 Abs. 1 GG jedenfalls noch nicht verfassungsgemäß. Dies kann nur vor dem Hintergrund der Abs. 2 und 3 geklärt werden.
ich versuche mal zu erklären, was sich die Leute denken,
die einen solchen Einsatz für verfassungsmäßig halten:
Art. 35 Abs.3 soll den Einsatz der Streitkräfte auf bestimmte
Situationen beschränken. Was ist mit „Streitkräfte“ gemeint?
Vor allem die spezifisch militärischen Mittel der Bundeswehr.
Spricht etwas dagegen die Bundeswehr (wie geschehen) bei
der Fußball-WM für Versorgungszelte, Sanitär-dienste u.ä.
einzusetzen ? Nein, denn das könnte eigentlich auch die Polizei,
THW usw., nur haben die gerade nicht genügend Leute zur Verfügung.
Der nächste Schritt ist dann der Einsatz von Aufklärungsflugzeugen
bei der Suche nach vermissten Personen. Da kann irgendwie niemand
was dagegen haben, weil es „gut“ ist - und wieder sagt man:
das ist nicht typisch militärisch, das ist nur „technische“ Amtshilfe,
die ist möglich.
Und jetzt geht man noch einen Schritt weiter und setzt Aufklärungsflugzeuge bei G8 ein. Und da ist dann eben der Streit:
Ist das noch „technische“ Amtshilfe oder ist das schon
eine typisch militärische Aufgabe?
Und wie immer ist dann da auch noch die Politik:
Warum haben sich Herr Ströbele und Wiefelspütz und die ganzen Grünen nicht schon bei der Fußball-WM darüber aufgeregt, dass Aufklärungs-Flugzeuge der Bundeswehr über den Fussball-Stadien geflogen sind
um den Luftraum zu sichern? Ist das etwa kein „Einsatz im Inneren“?
Da ging es wohl kaum um Landesverteidigung im klassischen Sinne.
Oder kommt da der Verdacht auf, dass es den Herren weniger um die
Einhaltung des Grundgesetzes als um etwas ganz anderes geht ?