Gibt es bei der Übernahme von Hotelkosten

… durch die Hausratversicherung (Debeka) neben der finanziellen Beschränkung von 1 Promille der Versicherungsumme pro Tag auch eine örtliche Beschränkung? Oder interessiert die Versicherung nur die Höhe der Hotelrechnung, aber nicht der Ort, auch falls dieser nicht innerhalb Deutschlands läge? Da wir unsere Wohnung über die Weihnachtstage und Silvester nicht bewohnen können und eine Menge Ärger hinter und vor uns haben, überlegen wir nämlich, aus der Not eine Tugend zu machen…

Hallo,

die DeBeKa macht zwar manchmal eigenartige Sachen aber hier weicht sie meiner Kenntnis nach nicht von der Norm ab und die Norm lautet:

Es gibt Betrag XY für die Dauer von XY Tage! Ob diese Kosten im In- oder Ausland, im 1- oder 5-Sterne-Hotel anfallen, ist hierbei unwichtig.

Im Zweifelsfall, bevor es noch mehr Ärger gibt als den ohnehin bevorstehenden, würde ich aber mit der DeBeKa über diesen Punkt sprechen.

Beste Grüße aus Berlin und trotz der Misere ein angenehmes Jahresende!!

Alexander Haid
Versicherungsmakler

…das sollte entweder in den Vers.-Bedg. stehen oder man frage den Debeka-Vertreter des Vertrauens :smile:

Im Ernst: zur Beantw. dieser Frage muss man Kenntnis von den Bedingungen haben, die dem Vertrag zu Grunde liegen. Und ich kenne diese Bedg. nicht.

VG Jens

Bei den meisten Versicherern ist keine örtliche Einschränkung gegeben. Genau ist die Frage jedoch nur mit Hilfe der zugehörigen Versicherungsbedingungen zu beantworten. Wichtig ist, dass die Hotelkosten mit den ortsüblichen Hotelpreisen vergleichbar sind, da der Versicherungsnehmer in den Obliegenheiten eine Schadenminderungspflicht hat.
Ich würde mir vom Versicherer im ersten Schritt eine Kostenübernahme für Hotelkosten geben lassen bis zur einer realistischen Größenordnung in der Umgebung und später dann die Urlaubsvariante ins Spiel bringen mit der vorher bestätigten Kostenobergrenze.

Die Entschädigungsgrenze setzt nur eine finanzielle Grenze, jedenfalls, wenn keine dahingehenden Einschränkungen in den AVB (sprich den jeweils vereinbarten Hausratversicherungsbedingungen bzw. besonderen Vereinbarungen) vermerkt sind. Insofern stände dem Skiurlaub grds. nichts im Wege. Allerdings verlangt ein Schadenfall, der einen zeitweisen Umzug notwendig macht, in aller Regel nach einer räumlichen Nähe des Versicherunsgnehmers, einmal u.U. mittelbar aufgrund der Mitwirkungsobliegenheiten und nicht zuletzt im eigenen Interesse (vollständige Wiederherstellung/Mängerlrüge beim Reparateur).
Grüße