Gibt es das Fotografierverbot nur in deutschen Sehenswürdigkeiten?

Hallo,

ich war in der letzten Woche in Frankreich auf einer Schlössertour an der Loire. Dort stellte ich fest, dass es nirgendwo irgendeine Form von Einschränkungen beim Fotografieren gab. Überall konnte ich mit und ohne Blitz fotografieren. Niemand hat sich darüber aufgeregt oder es mir untersagen wollen. Auch Ölbilder und andere wertvolle Gegenstände konnte ich ungehindert ablichten.

In Deutschland darf man nur sehr eingeschränkt in Sehenswürdigkeiten fotografieren. Das ist sehr lästig und nach dieser Reise kann ich es nicht mehr nachvollziehen. Was ist der eigentliche Grund für diese Bevormundung und Einschränkung? Konservatorische Gründe können es offensichtlich nicht sein, da ich davon ausgehe, dass die französischen Experten mindestens genauso gut ausgebildet sind und Ahnung von ihrem Fach haben wie die deutschen. Wurden eventuell die Rechte zum Fotografieren auf irgendwelche Organisationen übertragen, damit diese mit ihren kitschigen Postkarten ihren Reibach machen können?

Es würde mich auch noch interessieren, was maximal passieren kann, wenn man das Fotografierverbot mißachtet.

Gruß

J.

Es ist der jeweilige Hausherr (Eigentümner, Mieter, Pächter, etc), der das Hausrecht innehat und alleine darüber entscheidet, ob er in seinem Bereich das Fotografieren gestattet oder nicht.

Dafür gilt in Frankreich keine allgemeine Panoramafreiheit und viele frei sichtbare (Kunst-) Objekte unterliegen dem Urheberrecht.
Private Veröffentlichung - z.B. des beleuchteten(!) Eiffelturms - sind ggf. unter Auflagen (z.B. Recht-am-Bild-Abtretung) gestattet.

Das mag ggf. auch für viele Fotos gelten, die innerhalb von Gebäuden in Frankreich gemacht werden.

Ganz so einfach, wie du wohl glaubst, ist das auch in Frankreich nicht.

Das begrenzte oder unbegrenzte umgehend durchgesetzte Hausverbot wenn man sich direkt erwischen lässt ist da zu erwarten. Wie man mit dem Datenträger verfährt ist noch so eine Sache. Denn „sicheres“ Löschen geht nicht wirklich. Also aushändigen oder mechanisch zerstören.

Wenn man sich nicht beherrschen kann und Fotos gar noch „ins Netz“ stellt oder sonstwie veröffentlicht, provoziert man eine anwaltliche Abmahnung mit Unterlassungsverfügung/ erklärung.

Der „Spass“ kann schnell ein Loch von paar hundert bis ein paar tausend EUR ins Kontor reissen.

Bei gewerblicher Verwendung sind zusätzliche Schadenersatzforderungen üblich.