Hallo,
nun,dann schau mal was selbst in „unserem zahmen“ BRD möglich ist…
Der Bedarf der unmissverständlichen Klarstellung der staatlichen Schutzpflicht und Grundentscheidung zugunsten der Rechte und Rechtsgüter des Opfers wurde gesehen.In einer „Konfliktsituation, in der Leben gegen Leben steht, (darf sich der Staat) für das Leben des Opfers und gegen das Leben des Angreifers entscheiden“
und
Für den finalen Rettungsschuss in Fällen von Geiselnahmen oder vergleichbaren Situationen kann eine grundsätzliche Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 EMRK unterstellt werden. Die jeweiligen Umstände des Einzelfalles bedürfen indes sorgfältiger Prüfung u.a. im Hinblick auf die unbedingte Erforderlichkeit
Kommentar zum PolG NRW bezüglich des finalen Rettungsschusses
Andere Länder tun sich da viel leichter.