Hallo,
GV versucht mehrfach vergeblich Gläubigerfor-derungen und Kosten in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken und der Schuldner wurde wiederholt nicht angetroffen. Allen ist bekannt, dass die EV bereits im Vorjahr unter allseits bekanntem Aktenzeichen abgegeben wurde. Der Gläubiger (Rechtsanwalt) hat dem Schuldner einige Tage vorher schriftlich damit gedroht er werde ihn nun ordenlich mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drangsalieren, damit er endlich mal sehe, welche Unannehmlichkeiten er den Gläubigern bereite. Ach ja, die Wohnung die zwangsgeöffnet werden soll ist nicht vom Schuldner gemietet, er ist dort jedoch wohl gemeldet. Kann, obwohl der Schuldner keinen Arbeitsplatz verlohren hat, da er seit der EV sowieso keinen Arbeitsplatz hatte und beim Schuldner zwischenzeitlich nachweislich kein Vermögenszuwachs statt gefunden hat, die Zwangs-öffnung der Wohnung betrieben werden ?
Vielen Dank
Die eidesstattlicher Versicherung bzw. der Offenbarungseid ist kein Freibrief, sich in Zukunft nicht um seine Schulden kümmern zu müssen, da man amtsbekannt kein Geld habe.
Man wird auch in Zukunft dem Gerichtsvollzieher die Tür öffnen müssen, da anderenfalls die Durchsuchung der Wohnung angeordnet werden kann. Es läuft die ganz normale Vollstreckung. Nur die EV muss dann nicht mehr abgegeben werden. Da besteht ohne Änderung in den Vermögensverhältnissen eine Frist von drei Jahren.
Gläubiger können jedoch eine Kopie der EV verlangen. Das Amtsgericht erhebt dafür eine Gebühr. Diese wird dem Schuldner auferlegt. Hat man sehr viele Gläubiger kann es teuer werden.