Hallo Community,
mal angenommen, es ist nichts extra vertraglich oder per ABGs geregelt, gibt es dann ein generelles Widerspruchsrecht??
Was ist, wenn dieses Recht NICHT explizit vertragl. aufgeschrieben- und man auch nicht darauf hingewiesen wurde nichts von dem ist irgendwo zu finden!?
Gäbe es Unterschiede bei Werk- oder Dienstverträgen?
Danke eigener Sache für die Antw.! Gruß holli
die Frage ist zu ungenau gestellt:
erstmal grundsätzlich:
wenn nichts vereinbart ist gelten die Gesetze,
dafür sind sie da!
Privatmann zu Geschäftsmann
oder
Geschäftsmann zu Geschäftsmann?
die Frage ist zu ungenau gestellt:
erstmal grundsätzlich:
wenn nichts vereinbart ist gelten die Gesetze,
dafür sind sie da!
Privatmann zu Geschäftsmann
oder
Geschäftsmann zu Geschäftsmann? .
Privatmann zu Geschäftsmann!
Es ist auch nicht ganz ersichtlich, ob eine schriftliche Einladung zu einem „kostenlosen“ Termin (in dem weiter drin stand, dasa es auch kostenpflichtige Leistungen vor Ort gibt) ein Haustürgeschäft darstellt und entsprechend widerrufen werden kann??!
In vielen Urteilsbegründungen ist zu lesen, dass es eben KEIN Haustürgeschäft ist! Denn es erfolgte eine Einladung in der aufgefordert wurde, dass die Erziehungsberechtigten mitkommen müssen! Es war keine Freizeitveranstaltung in einer unbeschwerten Umgebung, denn es wurde direkt in ein Hotel eingeladen, um später daraus eine Art Geschäftsbeziehung anzubahnen!
Die Urteile waren eigentl. die Nägel zum Sarg! sauch wollten wir nicht mit Schufa oder Inkasso / Gericht zu tun haben! …
So „stirbt die Hoffnung zum Schluß“!!
Ist es jetzt deutlicher geworden??
Gruß und Dank Holli
Hallo Holli
du hattest ursprünglich nach AGBs gefragt;
mit deiner nun dargelegten Problematik kenne ich mich nicht aus,
ich hoffe es antwortet dir jemand anders der gefestigtere Ahnung davon hat.
Gruß
Jürgen