ja, § 14 UStG
Hi !
neben der zivilrechtlichen Nebenpflicht zu dem geschlossenen Vertrag (nämlich eine Abrechung zu erstellen), dürfte hier wohl § 14 des deutschen Umsatzsteuergesetzes helfen.
Wenn das Unternehmen sich allerdings darauf berufen möchte, dass es nicht dem Einflußgebiet Deutschlands unterliegt (obwohl ich das nicht für möglich halte, da ja hier die Leistungen angeboten werden), kann man bei Sitz des Unternehmens in der EU auch noch auf die 6. EG-Richtlinie verweisen. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz zur Harmonisierung der Umsatzsteuer innerhlb der EU-Mitgliedsstatten. Hab mal einfach den für die Rechungserstellung relevanten Teil des Art. 22 der Richtlinie (Absatz 3) beigefügt.
PS: Die Zahlen im Text beruhen auf der Durchnummerierung der Sätze.
BARUL76
(3) a) Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. 2Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.
3Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor eine der in Unterabsatz 1genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt ist, entweder selbst eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.
4Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen die Verpflichtung auferlegen, eine Rechnung auch für andere als die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken. 5Dabei können die Mitgliedstaaten geringere Anforderungen in Bezug auf diese Rechnungen stellen, als unter den Buchstaben b),c) und d) aufgeführt sind.
6Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Verpflichtung befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken und die mit oder ohne Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 13 sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) steuerbefreit sind.
7Jedes Dokument oder jede Mitteilung, die zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgestellt. 8Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, können die Steuerpflichtigen von der Verpflichtung befreien, diese Dokumente oder Anzeigen mit bestimmten obligatorischen Angaben zu versehen.
9Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, Fristen für die Rechnungstellung setzen.
10Unter den Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, kann für mehrere getrennte Lieferungen oder Dienstleistungen periodisch eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden.
11Rechnungen können von einem Kunden des Steuerpflichtigen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von diesem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern dies zwischen den beiden Parteien in einer vorherigen Vereinbarung festgelegt wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung jeder Rechnung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt. 12Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, legen die Bedingungen und Modalitäten der vorherigen Vereinbarungen sowie Verfahren zur Rechnungsakzeptierung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kunden fest.
14Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, weitere Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen durch ihre Kunden festlegen. 15Sie können insbesondere verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden. 16Auf jeden Fall müssen unabhängig vom Sitz des Kunden dieselben Anforderungen gelten.
17Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet bewirken, außerdem besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnungen ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern sowie der Verordnung (EWG)Nr.218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) vergleichbar ist.
b) Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1,2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
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das Ausstellungsdatum,
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eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
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die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c),unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,
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die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c),unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,
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den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,
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die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,
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das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
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die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
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den anzuwendenden Steuersatz,
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den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,
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bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt,
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bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge: die in Artikel 28a Absatz 2 aufgeführten Angaben,
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bei Differenzbesteuerung: den Verweis auf Artikel 26 oder Artikel 26a oder auf die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde,
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wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 ist: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1Buchstabe c) des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift.
2Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen,in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden anzugeben.
3Die Mitgliedstaaten fordern keine Unterschrift der Rechnungen.
4Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende Steuer nach der Umrechnungsmethode gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 2 in der Landeswährung des Mitgliedstaats angegeben ist, in dem die Lieferungen von Gegenständen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden.
5Wenn dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Rechnungen, die sich auf die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden.
c) Die gemäß Buchstabe a) ausgestellten Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.
2Elektronisch übermittelte Rechnungen werden von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden:
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entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen; die Mitgliedstaaten können allerdings verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird (Artikel 2 Nummern 6 und 10 der genannten Richtlinie);
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oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; die Mitgliedstaaten können allerdings unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich ist.
6Die Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden. 7Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag - zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen vor, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.
8Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf die elektronische Übermittlung der Rechnungen auferlegen. 9Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 2005 für die Anwendung dieses Systems eine Anzeigepflicht vorsehen.
10Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für die elektronische Ausstellung von Rechnungen festlegen, wenn die Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr.218/92 vergleichbar ist.
11In Fällen von Teillieferungen, bei denen mehrere Rechnungen auf elektronischem Wege an ein und denselben Empfänger übersandt werden, ist es zulässig, dass Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufgeführt werden, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.
d) Jeder Steuerpflichtige trägt Sorge für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, sein Kunde oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat.
2Für die Zwecke dieser Richtlinie kann der Steuerpflichtige den Aufbewahrungsort bestimmen, sofern er den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen oder Daten unverzüglich zur Verfügung stellt. 3Die Mitgliedstaaten können jedoch den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, ihnen den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn dieser sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets befindet. 4Die Mitgliedstaaten können ferner den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, alle von ihnen selbst oder von ihren Kunden oder einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten Rechnungen sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im Inland aufzubewahren, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet.
5Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. 6Soweit die Rechnungen nach Buchstabe c) Unterabsatz 3 betroffen sind, dürfen die enthaltenen Angaben nicht geändert werden und sie müssen während dieses Zeitraums lesbar bleiben.
7Die Mitgliedstaaten legen fest, über welchen Zeitraum Steuerpflichtige Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen aufbewahren müssen und Rechnungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, aufbewahrt werden müssen.
8Um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 3 durchzusetzen, können die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt wurden, d.h. auf Papier oder im elektronischen Format, aufzubewahren sind. 9Sie können zudem verlangen, dass bei der Aufbewahrung der Rechnungen auf elektronischem Träger die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der jeweiligen Rechnung nachgewiesen wird, ebenfalls aufzubewahren sind.
10Die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten können spezielle Anforderungen festlegen, wonach die Aufbewahrung von Rechnungen in einem Land verboten oder eingeschränkt wird, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG)Nr.218/92 vergleichbar ist, und kein Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen auf elektronischem Weg, auf das Herunterladen und auf die Verwendung nach Artikel 22a existiert.
11Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen vorschreiben, dass für nicht steuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind.
e) Für die Zwecke der Buchstaben c) und d) wird die Übermittlung und Aufbewahrung einer Rechnung ‘auf elektronischem Weg’ definiert als Übermittlung an bzw. Bereitstellung für den Empfänger und Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch andere optische oder elektromagnetische Verfahren.
2Für die Zwecke dieser Richtlinie werden von den Mitgliedstaaten als Rechnung alle im Papier- bzw. elektronischen Format vorliegenden Dokumente bzw. Mitteilungen anerkannt, die den Bedingungen des vorliegenden Absatzes genügen.