… angenommen werden muss?
Meine Mutter hat in ihrem Testament verfügt, dass der älteste Sohn oder , falls er es nicht will, die älteste Tochter Haus und Grundstück übernehmen soll.Die anderen 5 Geschwister sollen ausbezahlt werden, nachdem ein Schätzer den Wert des Grundstücks geschätzt hat.
Der älteste Sohn hat nach der Testamentseröffnung im November 2012 verlautbart, dass er das Grundstück nicht übernehmen kann, die älteste Schwester auch. Daraufhin wurde, um das Grundstück aufzuwerten von 5 Geschwistern entschieden, (der älteste Sohn verweigerte jegliche Kommunikation) dass ein Bebauungsplan in Auftrag gegeben werden sollte.
Nun, vier Monate nach der Testamentseröffnung meldet sich der älteste Bruder plötzlich und gibt an, doch das Grundstück übernehmen zu wollen.
Frage: Weiß jemand, ob es nicht eine Frist gibt, in der der älteste Bruder sein Vorrecht, das Grundstück zu übernehmen, hätte anmelden müssen? Handelt es sich hierbei nicht um die gleiche Frist, wie die, innerhalb der man ein Erbe ablehnen muss?
Meines Erachtens hätte er gleich damals sein Vorrecht in Anspruch nehmen müssen, es geht doch nicht, dass man zuerst sagt, man kann das Erbe nicht übernehmen, läßt die anderen wochenlang an der Planung für einen guten Verkauf arbeiten und kommt dann Monate später daher und meldet Rechte an.
Ich danke Euch bereits im Voraus für Eure Hinweise!
Im Erbrecht ist dafür keine Frist vorgesehen, eher im Allgemeinen Teil des BGB. Es erhebt sich hier die Frage, ob der Sohn seinerzeit den Verzicht wirksam erklärt hat. Eine mündliche Erklärung irgendjemand gegenüber ist sicher keine wirksame. Da es dafür keine spezielle Vorschrift gibt, wird eine strengere Form für die Erklärung erforderlich sein. Von einer gerichtlichen Klärung würde ich wegen der Risiken abraten, solange nicht ein ernstlicher und vernünftiger Versuch einer gütlichen Einigung unternommen worden ist. Evtl. unter Zurhilfenahme eines Unparteiischen wie einen gemeinsamen Notar, Schiedsmann/-frau o.ä.
Hallo Elljott,
die Frist: Erbe ablehnen sind 6 Wochen, seit man vom Erbe weis, richtig. Erbe annehmen gibt es keine Frist!
Wenn Bruder und Schwester das Haus nicht übernehmen wollten, hätte dahingehend der Notar tätig werden müssen mit Grundbucheintrag, haben Bruder und Schwester Nachkommen geht das Erbe automatisch an die Nachkommen über. Wenn es nichts notarielles über Verzicht von Bruder und Schwester gibt, kann Bruder wieder einsteigen und jahrelang Euer Vorhaben blockieren. Eine Erbengemeinschaft kann nur tätig werden, wenn aaaalllle an einem Strick ziehen und einer Meinung sind. Ein Tip: wenn überhaupt nichts geht
kann ein jeder alleine die Hausversteigerung anmelden, und dabei selber mitsteigern um die Hütte zu bekommen.
Wenn nur einer von euch b sagt und alle anderen a, so bleibt es bei der Erbengemeinschaft der alle Hände gebunden sind.
Mit fr. Gruß
petelennox
so ein Testamtent vollstreckt ist, gibt es daran nichts mehr zu rütteln. Dieses hätte man vor der Testamentseröffnung möglicherweise anfechten können - aber sobald der Testamentsvollstrecker (Notar) seinen Stempel draufgesetzt hat, ist die Geschichte amtlich.
HalloHeinz Gintemann,
Vielen Dank, für die schnelle, sehr hilfreiche Antworte. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass alle sechs Geschwister zu je einem Sechstel im Grundbuch eingetragen wurden.
Im Augenblick ist es so, dass jedem von uns ein Sechstel eines jeden Quadratmeters des Grundstücks und des Hauses gehört.
Ändert das etwas an den Verhältnissen?
Könnte ich mit den anderen Geschwistern, die den Verkauf vorangetrieben hatten, eine Grundstücksteilung bewirken? Zwei meiner Schwestern wollen die Konditionen des Bruders ebenfalls nicht annehmen, er will nämlich nicht ganz dem Willen der Erblasserin folgen, sondern möchte auch eine Teilung, sprich, er will das Filetstück des Grundstücks (mit Haus Scheune und sämtlichen Anschlüssen übernehmen und den weniger wertvollen Teil (ohne Anschlüsse) einigen Geschwistern überlassen.
Zunächst müssen Sie zwischen 2 Arten von Eigentumseintragungen unterscheiden: In Ihrer Sache ist sicher nur eine ungeteilte Erbengemeinschaft eingetragen ( o h n e Angabe von Anteilen); die andere Möglichkeit ist die Eintragung einer Miteigentümergemeinschaft m i t Angabe der Bruchteile (Eintragung nachdem eine Auseinandersetzung stattgefunden hat!).
Filet-Stücke aus dem Nachlaßbestand für sich heraus verlangen, ist natürlich nur mit Einverständnis aller möglich. Sowohl die Teilung des Bestandes in natura (Aufteilung der Flächen) als auch die Teilung durch Verkäufe und Aufteilung des Erlöses ist der normale Weg der Auseinandersetzung. Kommt keine Einigung zustande, dann ist nur noch der Weg der Versteigerung offen.
Wenn der älteste Bruder nicht offiziell beim zuständigen Amtsgericht die Erbschaft ausgeschlagen hat, können sie nichts dagegen unternehmen.
Er kann sagen was er will, solange er nicht ausschlägt.
Wenn der älteste Bruder nicht offiziell beim zuständigen
Amtsgericht die Erbschaft ausgeschlagen hat, können sie nichts
dagegen unternehmen.
Er kann sagen was er will, solange er nicht ausschlägt.
Ich muss Sie nocheinmal in dieser Angelegenheit belästigen.
Wir haben unserem Bruder einen fairen marktgerechten Verkaufspreis unterbreitet,aber er hat seit 6 Wochen nicht darauf geantwortet. Jetzt haben wir ihm per Einschreiben mit Rückschein an seine Kanzlei, - mein Bruder ist Rechtsanwalt- mitgeteilt, dass unser Angebot bis 15. Mai gilt.
Der Rückschein ist mittlerweile zurückgekommen. Sollte er sich bis 15. Mai nicht melden, wollen wir anderen 5 Geschwister die Teilungsversteigerung in die Wege leiten.
Ganz offenbar will er Zeit schinden, er hat mittlerweile das Haus ohne unsere Einwilligung einzuholen, in Besitz genommen. Wie ich meinen Bruder kenne, wird er nicht auf das Einschreiben mit Rückschein antworten.
Ich habe jetzt zwei Fragen an Sie:
1.Können wir direkt nach Ablauf dieser gesetzten Frist die Teilungsversteigerung beantragen?
2. Wieviele Monate müssen wir für die Bearbeitung unseres Antrages auf Teilungsversteigerung rechnen, bis es schließlich tatsächlich zu der Versteigerung kommt?
Wir wollen das zeitlich so planen, dass die Versteigerung nicht gerade im Winter stattfindet. Das ist, glaube ich, keine gute Zeit zum Verkauf eines Grundstücks.
guten Morgen Eva Wittl!
Gern will ich versuchen zu helfen.
Zu beiden Fragen gibt es keine festen Fristen bzw. brauchbare Zeitvoraussagen. Die zuständige Abteilung des Amtsgerichts wird Ihnen einen Zeitraum angeben können.
Zu 1.: Wenn sich aus dem Testament nichts Relevantes hierzu ergibt, dann sollten Sie jetzt den Antrag stellen. Bedenken Sie, daß das Verfahren selbst für einen Durchschnitts-RA eine gewisse Herausforderung bedeutet, wenn die Erfahrung fehlt. Und: Notfalls muß beim Bieten mitgeboten und in die eigene Tasche gegriffen werden, wenn Fremde zu wenig bieten sollten. Kreditmittel hierfür Können problematisch, wenn nicht sogar unbrauchbar werden!
Zu 2.: Bitte Amtsgericht befragen. Der Bruder wird sich wahrscheinlich durch Rechtsmittel wehren. Unkalkulierbare Verfahrensdauer.
Viel Erfolg!
MfG H.Gintemann