Meine zwei minderjährigen Kinder leben bei mir und reisen nur ca. 4 mal im Jahr in den Schulferien von Berlin nach Bayern, wo ihre Mutter lebt. Diese bezieht eine EU-Rente, ist nicht leistungsfähig hinsichtlich Unterhalt und erwartet nun auch noch von mir, die Bahntickets für die Herbstferien zu finanzieren. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie könne keine Umgangskostenerstattung beantragen. Angesichts der großen Entfernung (Berlin-Allgäu) bzw. hohen Kosten frage ich mich, ob sie dies nicht - ähnlich wie Hartz-4-Empfänger - doch tun könnte und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage.
Hier mal ein Urteil vom Bundessozalgericht, evtl. hilft das Dir und ihr weiter:
B 4 AS 50/07 R vom 03.03.2009
http://juris.bundessozialgericht.de/...rt=pm&nr=10829
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb…=esgb&id=89472
Rn:
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Für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist gemäß § 21 Abs 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben (Nr 1), oder in Höhe von 12 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Nr 2). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes gewährt, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist.
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Derartige besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des in § 21 Abs 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs rechtfertigen, liegen grundsätzlich vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Der Senat folgt in Fällen dieser Art nicht dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“.
Vielmehr bejaht er bei Vorliegen der genannten Umstände die in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich behandelte Frage (für die Berücksichtigung des vollen Mehrbedarfs, wenn die zeitliche Betreuung des Kindes bei rund einem Drittel liegt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.6.2007 - L 8 AS 491/05 = juris RdNr 46; den Mehrbedarf ablehnend bei einem halbwöchentlichen Wechsel: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 48, 24, 25; Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 25; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Januar 2007, § 21 RdNr 9; Tattermusch in Estelmann, SGB II, April 2008, § 21 RdNr 19; den Mehrbedarf ganz versagend wohl: LSG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2005 - L 5 B 196/05 ER AS = ZFSH/SGB 2006, 101, 102; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2008 - L 20 AS 112/06 = Sozialrecht aktuell 2008, 155, 160) in der Weise, dass den Berechtigten ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht.
Denn es ist bei einer derartigen Situation weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Der Senat trägt insoweit den Wertungen des Familienrechts Rechnung, das die gemeinsame elterliche Sorge auch bei Getrenntleben der Eltern zumindest fördern will (vgl nur Diederichsen in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 1671 RdNr 1). Er nimmt zugleich auf die grundsätzliche Zielvorstellung des SGB II Rücksicht, wonach die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten sind, dass die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden (§ 1 Abs 1 Satz 4 Nr 4 SGB II).
ramses90