Hallo Experten,
ich habe eine vermietete ETW mit Wohnungsbaugesellschaft im Hintergrund erworben. Diese hat es im letzten Jahr versäumt, die Nebenkosten-Abrechnung zu erstellen. Nun haben meine Mieter eine NK-Nachzahlung in Höhe von 1.000.-Eur erhalten und beschweren sich, dass die Abrechnung im letzten Jahr nicht gemacht wurde. Haben nur die Hälfte gezahlt. Wie sieht die Sache rechtlich aus?
Vielen Dank im voraus!
Beste Grüsse,
Conrad
Hallo Sylvia,
grundsätzlich muss eine Nebenkostenabrechnung jährlich erfolgen, immer zum Ende der jeweiligen Abrechnungszeitraumes.
Bedeutet:
Wenn dieser vom 01.01.-31.12.2012 wäre, muss die Abrechnung bis 31.12.2013 vorliegen. Es gibt auch andere Zeiträume (Juli-Juni Folgejahr usw.), auf jeden Fall sind es immer 12 Monate und diese müssen abgerechnet werden. Erfolgt eine Abrechnung zu spät und beinhaltet eine Nachzahlung, kann diese nicht mehr eingefordert werden. Ist es ein Restguthaben, muss der Vermieter im Gegensatz dazu dieses auszahlen. Dabei gibt es keinen Unterschied ob es ETW oder Mietwohnungen sind.
In der Betriebs-u.Nebenkostenverordnung können Sie das gut nachlesen. Gibt es als Broschüre in jedem guten Buchladen.
MfG Waldi64
Ihre Mieter haben den Anspruch auf eine jährliche Nebenkostenabrechnung. Wie sie als Eigentümer das machen, ist ihr Problem.
Normalerweise sollten Dinge, die die Hausverwaltung betreffen, in der Eigentümerversammlung geklärt werden. Offensichtlich haben sie das versäumt. Sie können nun höchstens die Hausverwaltung für den Schaden, den sie erlitten haben, haftbar machen.
Da das jedoch auch andere Eigentümer in ihrer Wohnanlage betrifft, sollten sie das gemeinsam tun in einer extra einberufenen Eigentümerversammlung.
Wenn ich richtig verstehe, sind Sie Eigentümerin einer ETW. Die WEG-Verwaltung muss eine Abrechung erstellen (für Sie, wenn das im WEG-Verwaltervertrag steht), nicht für die Mieter! Die NK-Abrechnung müssen Sie dann (gemäss ihrem Mietvertrag mitden Mietern) erstellen. Z.B. dürfen Sie Reparaturen an der ETW NICHT abrechnen, das sind Ihre Kosten oder auch die Rücklagenzahlung dürfen Sie nicht dem Mieter berechnen.
Sie zahlen doch jeden Monat Wohngeld: darüber muss der Verwalter der WEG abrechnen (kann aber oftdauern: wir bekommen unsere im Oktober für das Vorjahr und haben dann 3 Monate Zeit, den Mietern das zuzustellen!!!) Nach 12 Monaten vefallen die Nachzahlung , aber die Rückuahungen kann der Mieter einklagen bzw. wie bei Ihnen , bis zur Abrechnung einen Teil der NK-Vorauszahlung einbehalten. Sie müssen klären, wer der WEG Verwalter ist und dann die Kopie bis spätestens 1.12. fordern (wenn das im ETW Vertrag steht), sonst machen Sie Schadenersatz geltend! Sie haben dann nur 1 Monat Zeit, wiederum mit Ihren Mietern zuzustellen und abzurechnen!
Wenn ich dich richtig verstehe, handelt es sich um die Nebenkostenabrechnung von 2012. Diese kannst du ja erst in diesen Jahr erstellen und du hast laut Gesetz auch zeit bis 12 Monate nach dem Abrechnungsjahr eine Nebenkostenabrechnung anzufertigen. Aus diesem Grund ist die Nebenkostenabrechnung doch in der richtigen Zeit gekommen. Eine Nebenkostenabrechnung ist jährlich durchzuführen. Soweit ich weiss, muss dieses auf Verlangen der Mieter angefertigt werden. Die Mieter können aber nicht einfach Geld einbehalten, weil mal eine Abrechnung nicht erfolgt ist. Die nicht erfolgte Abrechnung hat ja mit der obigen nichts zu tun.
Hallo Sylvia,
ich komme nach einem Kurzurlaub erst jetzt dazu, die Anfrage zu beantworten und habe erstmal ein paar Fragen.
- Handelt es sich um die Abrechnung für 2011 oder 2012 ?
- Vermieten Sie die Wohnung oder macht das die Wohnungsbaugesellschaft in Ihrem Auftrag?
- Ist die Wohnungsbaugesellschaft Verwalter und Vermieter gleichzeitig?
Wenn Sie die Fragen beantworten, kann ich eine verbindliche Antwort geben. Ohne die Antworten müßte ich einen langen Text mit einigen „Wenn - Dann“ schreiben.
In Erwartung ihrer Antworten mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt