Hallo,
ich bitte um Hilfe.
Gibt es einen gesetzlich geregelten Mindestdruck für Duschen? Oder kann ein Vermieter einfach sagen, ist eben ein Altbau, da gibt es eben kaum Druck?
Vielen Dank im Voraus
Hallo,
ich bitte um Hilfe.
Gibt es einen gesetzlich geregelten Mindestdruck für Duschen? Oder kann ein Vermieter einfach sagen, ist eben ein Altbau, da gibt es eben kaum Druck?
Vielen Dank im Voraus
hmm, google wohl kaputt…
"Gesetzliche grundlage ist der Liefervertrag mit dem Wasserversorger entweder die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WASSER V)oder die Wasserabgabesatzung dort siehe §4 Art der Versorgung. Da derWasserver.nach den allgemein anerkanten Regeln der Technik zu Arbeiten hat gilt auch DIN2000 und das DVGW Arbeitsblatt W-403 wo steht das am Hausanschluß ein mindestdruck von 2 bar bei Erdgeschoßhäusern + 0.5bar je zusätzlichem Stockwerk bei Neunetzen, und 0,35bar bei alten bestnetzen herschen muß. "
war gleich der erste treffer. ka, ob das stimmt.
Hallo,
ist der Druck den seit Einzug schlechter geworden oder war der schon immer so?
hth
Solche Antworten braucht kein Mensch!!!
owt
Hallo,
ist der Druck den seit Einzug schlechter geworden oder war der
schon immer so?
hth
Der Druck war etwas besser, aber richtig toll noch nie. Es gab ein paar „Reperaturversuche“ seitens des Vermieters.
Habe ich etwas falsch verstanden, oder beantwortet die von dir beanstandete Replik nicht genau die Frage?
Es wurde gefragt, wo der Mindestdruck festgelegt sei. Es wurde die Norm und der relevante Druck genannt.
Genauer kann man nicht antworten, oder?
Gruß Bombadil2
Habe ich etwas falsch verstanden, oder beantwortet die von dir
beanstandete Replik nicht genau die Frage?
Nein. Da steht nur ein Zitat welches aus irgendeinem Google-Such-Ergebnis kopiert wurde. Da steht nicht woher es kommt, ob es vertrauenswürdig ist und in welchem Zusammenhang es steht.
Und es wurde noch dazu geschrieben, dass der Poster keine Ahnung hat, ob das richtig ist.
Also ziemlich sinnlos, oder?
gruß
schreiraupe
ja, total sinnlos. immerhin steht da ja 'ne norm bei, die man sich mal ansehen könnte. da könnte man dann ja selbst feststellen, ob das stimmt.
und wenn man die quelle des zitats unbedingt wissen will, könnte man das zitat ja mal komplett bei google eingeben. da würde dann ja die quelle angezeigt werden…
das war jetzt mehr als start für die eigene suche gedacht und nicht als alles umfassende antwort.
und solche kommentare auch nicht. in der antwort steht eigentlich alles drin, was man braucht, um das geschriebene selbst zu überprüfen. denn das sollte man immer machen, wenn man infos aus dem inet holt. spielt keine rolle, welche quelle das ist. oder vertraust du den infos von dieser (vertrauenswürdigen und kompetenen?) seite blind?
Hallo Jens,
hmm, google wohl kaputt…
wenn hier jemand eine Frage stellt, so kann er doch hoffen auch hier die Antwort zu bekommen… wenn man keine Lust hat zu antworten dann läßt man es eben.
„Gesetzliche grundlage ist der Liefervertrag mit dem
Wasserversorger entweder die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WASSER V)oder
die Wasserabgabesatzung dort siehe §4 Art der Versorgung.[…]“
Was ich hier herauslese sind die Bedingungen, welche das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Wasserversorger berührt, jedoch nicht jenes zwischen Mieter und Vermieter. Ich bezweifel, dass der Mieter sich hierauf berufen kann.
Gruß
Joschi