Gibt es "Einfache Bebauungspläne der Innenentwicklung", die sich nach § 13a / § 13 BauGB richten?

Hallo; 

Gibt es " Einfache Bebauungspläne der Innenentwicklung",  (die sich nach § 13a bzw. §13 BauGB richten)?

Suche auf Google (mit o.s. Anführungszeichen) liefert gerade mal 7 Einträge - dies lässt den Beitragsersteller* (Praktikant) zweifeln. Der Vorgesetzte will zwei B-Pläne so bezeichnen  (Expliziter Titel!!!).
Der Beitragsteller* hat den Chef auf die evtl. ungenaue / schwammige Bezeichnung hingewiesen, ist aber noch in der Probezeit und will es nicht übertreiben.

Ausgangssituation:

  • Beide Areale liegen im Innenbereich; für beide Bereiche liegen derzeit Bebauungspläne vor ; allerdings datiert mit Anfang der 1970er; ihre Rechtskraft wird angezweifelt und eine Anfechtung würde sehr wahrscheinlich Erfolg haben. 

  • Für Beide Bereiche muss der FNP geändert / weiterentwickelt werden. 

  • Beide Areale haben eine kleinere Grundfläche als 20.000 qm. 

Beide (jetzt in der Planung befindlichen) vorgesehenen Pläne enthalten Art, Maß, Grundflächen ABER keine öffentlichen Verkehrsflächen. Dies spricht nach Meinung des Beitragerstellers* lediglich für die Bezeichnung „Einfacher Bebauungsplan“.

Versteht der Beitragsersteller* das richtig; Die Formulierung „…der Innenentwicklung“ ist hinfällig - eine Aussage wird lediglich über die Formulierung „Einfacher Bebauungsplan“ getroffen. 

Um sich abzusichern, würde der Beitragsersteller* gerne Bebauungspläne sehen, die sich nach 13 / 13a richten und Rechtskraft erreicht haben (oder rechtliche Nachweise - vllt. mehr als 7 netzweit?!!) . Die Suche nach o.g. Formulierung liefert wie erwähnt nahezu keine Einträge.

Kommentare wie „lies doch einfach das BauGB“ sind zu erwarten, aber unerwünscht. Im BauGB wird der Begriff „Einfacher Bebauungsplan“ nur ein einziges Mal erwähnt - in §30 (2) -  und es werden faktisch kaum konkrete Aussagen zur Eigenart getroffen:

_"§ 30 (3) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35." 

(Dem Beitragsersteller ist bewusst, dass der Artikel besagt, dass, wenn EINE der Festsetzungen fehlt, der Plan „einfach“ heißt - er ist nicht dumm :smile: )_
Ic… äh der Beitragsersteller* dankt euch im Voraus für eure Anregungen,

Gruß,
P.
_________________
* = Man darf nicht die erste / zweite Person Singular verwenden!!! Hahahah wtf… Ist ja nicht so, als würde DER BEITRAGSERSTELLER  versuchen, sich á la Hoeneß aus nem Steuerhinterziehungs-Verfahren zu stehlen :smiley:. -
JA; DEM BEITRAGSERSTELLER ist die rechtliche Tragweite, die sich aus solchen Einträgen für evtl. Strafverfahren ergeben kann, bewusst - der Beitragsersteller findet’s trotzdem …etwas zum Lachen.

Der Beitragsteller* hat den Chef auf die evtl. ungenaue /
schwammige Bezeichnung hingewiesen, ist aber noch in der
Probezeit und will es nicht übertreiben.

Prima Einstellung. Der Praktikant ist seinen Hinweis losgeworden, der Chef insistiert. Bis jetzt ist alles optimal gelaufen. Jetzt einfach machen wie der Chef sagt.

Hallo,
ich bin selber nicht viel in der Bauleitplanung unterwegs, daher habe ich nur gefährliches Halbwissen. Aber mein Eindruck ist folgender:
Dein Chef verwechselt (begrifflich) den „einfachen Bebauungsplan“ nach § 30 mit dem „vereinfachten“ oder „beschleunigten“ Verfahren nach §§ 13/13a. Das hat, so weit ich weiß, nichts miteinander zu tun. Beispiele habe ich aber leider keine. Ich hoffe, das hilft etwas.

Ansonsten: nur Mut, ich habe noch keinen Chef erlebt, der fachlich qualifizierte Hinweise oder Nachfragen nicht ertragen hat.

Hendrik

Hallo,

*Zitat*
Durch den Bezug auf die Innenentwicklung ist der Bebauungsplan auf die geschlossene Ortslage beschränkt. Er kann folglich nur innerhalb eines Ortsteils i.S.d. § 34 oder in einen bereits (einfach oder qualifizierten) beplanten und bebauten Bereich]] aufgestellt werden. Unproblematisch ist dies innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der genannten Vorschrift möglich. Darüber hinaus wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aber grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn es innerhalb des Ortsteils an einem Bebauungszusammenhang fehlt, also in Fällen des Außenbereichs im Innenbereich, wie bei der Wiedernutzbarmachung großer brachgefallener ehem. industriell genutzter Flächen oder von bisher nur locker bebauten Bereichen.
*Zitat Ende*

*Zitat*
Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Beschleunigten Verfahren ist auch ohne eine Umweltprüfung möglich, wenn die zulässig zu versiegelnde Fläche des Baugebiets kleiner als 20.000qm ist.
*Zitat Ende*

Grundsätzlich soll das Verfahren nahc § 13 a BauGB dazu dienen, auf den „Neuverbrauch“ von Land zu verzichten und dafür bestehende Industriebrachen usw.
sinnvoll wieder zur Bebauung zu nutzen.

Einfache Bebauungspläne sind B Pläne wo zB die Straßen nicht beplant sind. Hier in Hamburg zum Beispiel die sogenannten Baustufenpläne. Die sind nach dem Krieg Flächendeckend in HH gemacht worden. Wo es keinen neueren B plan gibt gelten die auch heute noch. Das beschleunigte einfache B planverfahren ist was ganz anderes. Hier werden halt zwei Dinge vermischt die nichts miteinander zu tun haben denk ich mal

Gruß Martin