Hallo!
Ich habe eine einfache Frage:
Kunde A kauft ein gebrauchtes KFZ von Händler B.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist stellt Kunde A fest, daß das KFZ einen schweren verdeckten Mangel hat. Er meldet dies dem Händler B und führt ihm das KFZ vor. Dieser erkennt den Mangel an und bietet Nachbesserung an, aber keinen Termin für einen entsprechenden Werkstattermin.
Hier nun meine Frage: Gibt es eine Frist, binnen derer die Nachbesserung durch Händler B erfolgen muß? Und: Kann nach Verstreichen dieser Frist ohne Nachbesserung eine Rückabwicklung (Wandlung) von Kunde A erzwungen werden?
Mit bestem Dank für die Hilfe
Andaron