Gibt es hier ein gewohnheitsrecht?

Liebe/-r Experte/-in,
meine lebensgefährtin ist im öffentlichen dienst tätig.
bis vor 4 jahren als wohnbereichsleitung und seit dem in der sozialen betreuung im gleichen altenpflegeheim.
bei dem wechsel wurde eine besitzstandswahrung vereinbahrt da die neue tätigkeit eigentlich weniger gut vergütet wird. die letzten jahre ist sie jedoch auch immer in den genuß der tariflichen lohnerhöhungen gekommen. bis man ihr gestern sagte das man ihr das einkommen um ca. 160 € / mon. kürzen würde da sie die tariflichen erhöhungen zu unrecht bekommen hätte ( von einer rückzahlung sah man ab ). nachdem sie jedoch schon 4 jahre die lohnerhöhungen mit bekommen hatte lautet meine frage ob man daraus ein gewohnheitsrecht ableiten kann.

mfg

Hallo
egal welche Regelung, Lohnkürzungen sind nicht so einfach zu machen.
zuerst zum PR / BR !!!
dann AG auf Verjährung hinweisen. Gehalt verjährt kürzer, heisst man kann nicht 4 Jahre zurück fordern.

Ich würde mir rechtssichere Hilfe holen, heisst Anwalt.

Viel Erfolg

Gruß [email protected]

danke für die prompte antwort. möglicherweise habe ich mich etwas mißverständlich ausgedrückt. die wollen nicht 4 jahre zurück forden, sondern " nur " die in den letzten 4 jahren angefallenen tariferhöhungen die bei meiner holden ca. 160 €/mon. ausmacht nich mehr zahlen, so das sie auf das gehalt kommt das sie zum zeitpunkt der besitzstandswahrungs vereinbahrung hatte.
das was ihr in den letzten jahren zuviel bezahlt haben wollen sie nicht zurück gezahlt haben. und darum geht. die haben fälschlicherweise 4 jahren , monat für monat zuviel bezahlt. das steht fest. aber kann man gerade auf grund der 4 jahre daraus kein gewohnheitsrecht ableiten?
gruß, robert

Hallo Guten Abend,

das ist eine sehr komplexe Frage, die auch eng mit dem Tarifrecht im öffentlichen Dienst und dem dort gültigen Tarifvertrag verbunden ist. Mein ehrlicher Tipp: Um diese Frage korrekt zu beantworten, wendet euch an eine Gewerkschaft oder wirklich einen Rechtsanwalt, der sich mit dem öffentlichen Recht gut auskennt. Bei dieser Frage muss nämlich auch berücksichtigt werden, warum deine Lebensgefährtin damals eine geringer wertige Tätigkeit aufgenommen usw… Daher Finger weg von einer pauschal formulierten Antwort.

Grüße

A.Walther

Hallo!

Das sogenannte Gewohnheitsrecht nennt sich „Betriebliche Übung“. Daraus lässt sich sicherlich ableiten, dass die tariflichen Lohnerhöhungen rechtens sind. Viel wichtiger scheint mir aber die Frage, was in der Vereinbarung zur Besitzstandswahrung festgehalten ist. Gibt es dort vielleicht einen entsprechenden Passus?

Es ist aber generell so, dass sowohl Änderungen von „Betrieblichen Übungen/Gewohnheitsrecht“ als auch Änderungen eines „Arbeitsvertrages“ möglich sind. Es bedarf jedoch einer „Änderungskündigung“ mit entsprechenden Fristen. Einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber (etwa im Zuge eines Direktionsrechtes) sind rechtsunwirksam.

MfG W.

Ich befürchte nein. Bin aber kein Experte. nitsrek