Hi!
Kann das mal jemand entschlüsseln?
§ 1613
Unterhalt für die Vergangenheit
(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Folgender Fiktiver Fall.
A. zahlt Unterhalt für seine Tochter. Im März 2017 merkt er das die Zinserträge aus dem Vermögen seiner minderjährigen Tochter auf den Unterhalt anrechenbar sind und kürzt den Unterhalt dementsprechend.
Im Dezember wird A. Aufgefordert über die Einkünfte des letzten Jahres Auskunft zu geben. Somit von Dezember 2016 an.
Wenn A. sich nun verrechnet hat (es bestand bis dahin kein Unterhaltstitel) muss er dann von:
A: Dezember 2016
B: März 2017
C: Dezember 2017
Unterhaltsnachzahlungen leisten?
Wenn ich den §1613 BGB richtig lese, wäre C die richtige Antwort, oder was sagt ihr?
VG