Gibt es noch Rechtsmittel nach § 321 a ZPO?

§ 321a ZPO
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

Hallo Experten,

Vorgeschichte:

Rechtsstreit ursprünglich Rechnung der Rechtsanwältin (ca. euro 400,–) inzwischen mit Gerichtskosten Euro über 1000,-Euro
Es war kein Rechtsmittel zugelassen.

Vorgeschichte in Kurzfassung:

Die Beklagte hatte die RAin (wie nachträglich ermittelt werden konnte in einer Wohnzimmerkanzlei, die nicht die Mindestanforderungen daran erfüllt) beauftragt diese beim Landgericht zu vertreten.
Die Beauftragung erfolgte auch nur (trotz der widrigen Umstände in der Wohnzimmerkanzlei, weil die Rain 1) auf der Internetseite der RA-Kammer sich als Expertin ausgab und 2) den positiven Gerichtsausgang zusagte.

Sonst hätte jede Person diese „Wohnzimmerkanzlei“ sicherlich fluchtartig verlassen.

Zunächst klagte RAin ihre Honorarforderung für die -„Vertretung vor Gericht“- ein (die sie überhaupt nicht ausgeführt hat, weil sie vorher (ohne jeglichen Schriftsatz zu erstellen) ihr Mandat niederlegte.
Beklagte hatte ihr (noch vor Klageerhebung durch die Rain hinsichtlich ihrer Honorarforderungen, die sie einklagen wollte)in einem Brief mitgeteilt, dass sie von der RAin arglistig getäuscht wurde. Diesen Brief ließ die Rain mit eigener Handschrift auf dem Briefumschalg versehen (geöffnet oder ungeöffnet?, gelesen? Ungelesen?) an die Beklagte zurück gehen.

Im zunächst angeordneten schriftlichen Verfahren stellte der Richter fest, die Klägerin hätte die Honorarforderung aus
„Prüfung der Zulässigkeit“ eines Rechtsmittels erlangt, worauf die Rain ihre Rechnung mit entsprechendem Text (vorher: Vertretung vor Gericht) abänderte (nur am Rande erwähnt, die "neue Rechnung der Beklagten nie zusandte sondern nur den Schriftsätzen an das Gericht beifügte).
Der Richter führte im Schriftverkehr auch noch auf, dass die Vollmacht für die gerichtliche Vertretung eine allgemein übliche Vollmacht sein würde.
Dieser Richter wurde von mir abgelehnt § 42 ZPO.
Er „überlas“ aber seine eigene Ablehnung (bzw. würdigte seine Ablehnung überhaupt nicht)und erließ die o.g. Einschätzung als Urteil.
Nach meinem Hinweis auf die Ablehnung wurde diese als begründet (von einem anderen Richter) festgestellt.
Das Verfahren sollte von einer neuen Richterin weitergeführt werden, allerdings mußte ich als Beklagte einen Geldbetrag in Höhe von Euro 600,-- auf Verlangen der neuen Richterin hinterlegen, obwohl der erste Richter schwer gegen das gültige Verfahren verstoßen hat und obwohl es Urteile gibt, dass die ZV (die von der RAin sofort betrieben wurde , allerdings ohne vollstreckbare Urkunde) einzustellen sei.

Die neue Richterin hat sich im Termin geweigert das o.g. Beweismittel (o.g. Brief wg. arglistiger Täuschung an die Rain , dieses Beweismittel, was ausführlich im Schriftverkehr schon an den ersten Richter beschrieben worden war)überhaupt anzunehmen.
Ihr war der Brief anscheinend unbekannt (hatte die Akten des ersten Richters vielleicht nicht gelesen?).
Selbst die Textstelle, und das Schreiben mit Datum an das Gericht konnte ich ihr im Prozess mitteilen.
Die Kopie des Briefumschlages, aus dem die Handschrift der Rechtsanwältin hervorging und auch das Datum des Poststempels hatte ich den Schriftstücken an das Gericht immer beigefügt.
Das Original wolle ich erst im Gerichtstermin vorlegen, damit die Richterin sehen konnte, dass ich den zurückgesandten Brief nicht geöffnet hatte.

Schließlich nahm die Richterin den Brief auf mein nachhaltiges Drägen dann an.

Im verspätet zugegangenen Protokoll der Gerichtsverhandlung(Protokoll wurde erst nach Urteilsverkündung zugesandt)(Termin Zeitpunkt und Ort der Urteilsverkündung wurden trotz Anfrage auch verspätet erst nach Urteilsverkündigung mitgeteilt)wird dieses Beweisstück in der Weise nur nebensächlich aufgeführt, als sei es völlig unbedeutend und wäre erst in einem ganz anderen Verfahren (Ablehnung des ersten Richtgers) zugesandt worden. Was aber n a c h w e i s l i c h nicht stimmt, wenn man sich die Akten heranziehen würde.
Auch wird überhaupt nicht erwähnt, dass es sich um einen Brief handelt, indem die Beklagte die arglistige Täuschung gegenüber der Rechtsanwältin kund tut.

Auch habe ich im Prozess auf die arglistige Täuschung hingewiesen und der Richterin einen Kommentartext aus dem BGB vorgelegt, wonach ich auch noch einen weiteren Kündigungsgrund gegenüber der Rechtsanwältin gehabt hätte (sie hatte mich zusätzlich noch am Telefon beleidigt. Sie dachte wohl das könne man ihr nicht nachweisen, aber ich hatte einen Zeugen, der das Gespräch mit angehört hätte).
Auch das war alles von mir vom ersten Schriftsatz an das Gericht aufgeführt worden.

Diesen vorbeschriebenen Vorgang ist nirgendwo im Protokoll zu finden.

Es wird auch nirgendwo aufgeführt, dass die Rechtsanwältin sich erst von mir eine Vollmacht für die Vertretung vor Gericht unterschreiben ließ und dann 2 Geschäftstage später mich anrief, mich beleidigte und das Mandat niederlegte, m. M. ohne Rechtfertigungsgrund(ich hatte ihr bestimmt keine Veranlassung gegeben, da ich die Rechtsanwältin nach Beauftragung überhaupt nicht mehr gesehen oder gesprochen hatte).

(Im gesamten Verfahren wurden von Seiten des Gerichts und der Rechtsanwaltskammer noch weitere Fehler begangen, aber anscheinend hält diese Clique zusammen).

[Exkurs
Im Nachhinein vermute ich, dass die Anwältin anscheinend völlig unfähig ist (ließ sich im Gerichtstermin von einem Kollegen vertreten, Schriftsätze hatte sie zwar selbst verfaßt) nur die Unterschrift für die Vollmacht haben wollte, dann das Mandat niederlegt um Abrechnen zu können.
Auch bei ihrem letzten Arbeitgeber einer Immobilienfirma ist wie anscheinend rausgefolgen.
Sie hatte in meinem Gesprächtermin mit ihr noch unverschämte und rufschädigende Äußerungen über ihren letzten Arbeitgeber kund getan. (vielleicht deshalb, weil sie mich gegen eine andere Immobilienfirma vertreten sollte und so mein Vertrauen für die Mandatsvollmacht „erschleichen“ wollte?)
Mich würde nicht wundern, wenn sie dies schon mehrfach praktiziert hat nur sich bisher niemand getraut hatte, nicht zu zahlen.
Außerdem fährt sie mit den Beleidigungen gegen mich (sogar im Schreiben an das Gericht fort --> dieses Mal erstatte ich Anzeige).
Außerdem hatte sie vor dem anberaumten Gerichtstermin an Eides statt versichert nicht am Termin teilnehmen zu können und um Verschiebung um 6 Wochen gebeten.
Als dem nicht stattgegeben wurde erschien sie mit ihrem Anwalt. Bevor man etwas an Eidesstatt versichert, sollte man sich doch sehr sicher sein, ob man den Inhalt so behaupten darf, sonst hätte der Gesetzgeber nicht eine Strafe für die eidesstattliche Falschaussage vorgesehen, oder?

Fragen:
Die o.g. Richterin hat selbst gemäß § 321 a ZPO entschieden.
Das wäre meines Erachtens so, als wenn ich einen Richter ablehne und er den Vorgang seiner Ablehnung selbst bearbeitet.

  1. Darf die Richterin, gegen die ich das Rechtsmittel gemäß § 321 ZPO a eingelegt habe selbst darüber entscheiden?
    Sie hat das eigelegte Rechtsmittel selbstverständlich als unbegründet abgewiesen.

  2. Gibt es noch irgendein Rechtsmittel dagegen vorzugehen, dass eine neutrale Person den Vorgang prüft? (übergeordnete Instanz?)

  3. Die Rechtsanwältin (Klägerin) hat inzwischen gegen mich eine Zwangsvollstreckung betrieben (ohne die 14 tägige Zustellungsfrist des Urteils abzuwarten) in mein Konto (gleichzeitig ist die Bank mein Arbeitgeber) und auch nicht mit vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils.
    Sie wollte anscheinend unbedingt an mir Rache üben und meinen Ruf schädigen.

Zusätzlich mußte ich als Beklagte für den Gerichtsprozess eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
Wo ich mich frage, warum die Rechtsanwältin (Klägerin) sich nicht daraus befriedigt.
Anscheinend stimmt meine Vermutung, dass sie meinen Ruf bei meinem Arbeitgeber vorsätzlich schädigen wollte.

Auch hier wäre ich dankbar für einen Rat, was ich gegen diese Person unternehmen kann?

Hallo Christine,

es tut mir leid, aber hier kann ich nicht mitreden. Wahrscheinlich würde ich mich bei der Anwaltskammer beschweren. Trotzdem viel Glück!

MfG
Katja

Hallo Katja,

Danke für die Antwort.
Aber die Anwaltskammer steht hinter der Anwältin, sonst müßten sie zugeben, dass sie bei der Überwachung einen Fehler gemacht haben.
Die „Wohnzimmerkanzlei“, die die Mindestanforderungen nicht erfüllt durfte an dem ort überhaupt nicht eröffnet werden (reines Wohngebiet ohne gewerbliche Nutzung. Es gab auch kein Firmenschild der RAin).

Gruß Christine

Hallo,

der Sachverhalt ist sehr umfassend, daher kann im Forum sicher nicht in gebührender Weise darauf eingegangen werden.
Mir scheint, dass die Fortführung des Prozesses ohne Rechtsanwalt erfolgte, dass ist immer ein Risiko, insbesondere bei rechtliche diffizilen Fragen.

Fragen:
Die o.g. Richterin hat selbst gemäß § 321 a ZPO entschieden.
Das wäre meines Erachtens so, als wenn ich einen Richter
ablehne und er den Vorgang seiner Ablehnung selbst bearbeitet.

  1. Darf die Richterin, gegen die ich das Rechtsmittel gemäß §
    321 ZPO a eingelegt habe selbst darüber entscheiden?

321a ist kein Rechtsmittel, sondern der Prozess wird wegen einer Rüge einer Partei fortgesetzt. Fortsetzung bedeutet nach meiner Meinung auch vor dem selben Richter - andernfalls hätte man den Richter ablehnen müssen.

  1. Gibt es noch irgendein Rechtsmittel dagegen vorzugehen,
    dass eine neutrale Person den Vorgang prüft? (übergeordnete
    Instanz?)

Das ginge nur, wenn es ein Rechtsmittel gäbe, welches es aber anscheinend nicht gibt. Gegen die Nichtzulassung zur Berufung gibt es die Nichtzulassungsbeschwerde, ob diese eingelegt werden kann, sollte ein Rechtsanwalt prüfen.

  1. Die Rechtsanwältin (Klägerin) hat inzwischen gegen mich
    eine Zwangsvollstreckung betrieben (ohne die 14 tägige
    Zustellungsfrist des Urteils abzuwarten) in mein Konto
    (gleichzeitig ist die Bank mein Arbeitgeber) und auch nicht
    mit vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils.
    Sie wollte anscheinend unbedingt an mir Rache üben und meinen
    Ruf schädigen.
    Zusätzlich mußte ich als Beklagte für den Gerichtsprozess eine
    Sicherheitsleistung hinterlegen.
    Wo ich mich frage, warum die Rechtsanwältin (Klägerin) sich
    nicht daraus befriedigt.

Diesen Teil des Sachverhaltes kann man kaum sinnvoll bewerten, weil er aufgrund der Vorfälle derartig emotional aufgeladen ist, dass der Sachverhalt sichtlich nicht neutral und korrekt geschildert wurde. Das ist kein Vorwurf, sondern nur menschlich und verständlich, aber rechtlich läßt sich damit nur wenig anfangen.

Zur Sicherheitsleistung beim Gericht - diese dient der Deckung der Gerichtskosten, nicht der Kosten der Gegenpartei oder des eigenen Anwaltes. Die Gegenpartei darf sich aus diesem Geld also gar nicht bedienen.

Deine Schlussfolgerungen gegenüber der Gegenpartei sind emotional sehr geladen und daher sicher nicht mehr richtig - es klingt nicht so, als wollte sich jemand rächen, sie versucht, an Geld zu kommen, was ihr laut Urteil zusteht. Und ohne vollstreckbare Ausfertigung funktioniert keine Vollstreckung. Die Ausfertigung kann aber bereits im Termin beantragt werden.

Mein Rat: den Fall mit einem Rechtsanwalt besprechen, der -falls noch möglich und sinnvoll- versuchen kann, rechtliche Schritte einzuleiten. Da die Anwältin jedoch rechtsberatend tätig war und wohl von einer Klage abgeraten hat, steht ihr für diese Tätigkeit grds. auch ein Honorar zu. Auch der Anwalt, der berechtigt von einer aussichtslosen Klage abrät, kann ein guter Anwalt sein.

Gruß
cosis

Hallo Cosis,

Danke für die Antwort,
aber die Rechtsanwältin ist niemals beauftragt worden die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu prüfen sondern für die Vertretung vor Gericht.

Und diese Anwältin, die Mandanten nachweislich beleidigt ist sicherlich keine gute Anwältin.

Der Hintergrund dieser Entscheidgung ist vielleicht,
dass die Richterin Ihren erfolgreich abgelehnten Kollegen rehabilitieren will oder dass die RA-Kammer über Umwege Einfluß genommen hat, weil sie ansonsten Probleme mit der Staatsaufsicht wegen dieser RAin bekommen hätte.

Außerdem muss doch der Kläger die Gerichtskosten vorstrecken oder?
Also könnte er sich diese doch aus der Sicherheitenleistung anfordern, oder?
Gemäß einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hätte die Hinterlegung aus einem aufgrund schweren Vefahrensverstoß ergangenen Urteil die ZV eingestellt werden müssen o h n e Sicherheitsleistung.

Ich werde das ganze Verfahren jetzt öffentlich machen um die Allgemeinheit unter Verbraucherschutzgedanken vor dieser RAin zu schützen.
Es gibt genug soziale Netzwerke, deren Macht von einigen Personen (RAin , Richterin etc. ) absolut unterschätzt werden.
Wir werden sehen. Niemanden soll diese RAin mehr Schaden zufügen.
Und auch niemanden mehr ungestraft beleidigen.

Nochmals, die RAin hat Mandat ohne Rechtfertigungsgrund niedergelegt.
Es handelt sich dabei um einen Dienstleistungsvertrag und wenn man arglistig getäuscht wird, dann hat man als Kunde das Recht zu kündigen.

Danke für Deine Antwort.

Ich persönlich glaube nicht, dass das Volk, denn schließlich wird ja „im Namen des Volkes“ ein Urteil gesprochen dem zustimmen würde, wenn eine RAin eine Mandantin arglistig täuscht und beleidigt und dafür auch noch die Rechnung bezahlt bekommen.
Das dürfte dem Empfinden aller billig und gerecht denkenden Menschen widersprechen.

Ein Anwalt der gute Leistung bringt, dem steht auch ein Honorar zu aber keiner RAin die sich nur eine Vollmacht für die gerichtliche Vertretung unterschreiben, , dann ohne Rechtfertigungsgrund das Mandat niederlegt um anschlißend um abrechnen zu können.

Man überlege sich, wenn die Rechtsanwältin jetzt gelernt hat, dass das Gericht ihr Verhalten nicht sanktioniert wird sie künftig noch mehrere Mandanten hereinlegen und denen dann das akutelle Gerichtsurteil vorlegen, falls jemamd für die arglistige Täuschung auch nicht zahlen möchte.

Dir nochmals vielen Dank.

…okay, dann zieh doch „schärfere“ Register. Wie wäre es mit dem Fernsehen oder der Tageszeitung. Die freuen sich doch meist über solche Geschichten.
Viel Glück
Katja

Hallo Katja,

das werde ich auch tun.
Aber das muss gut vorbereitet werden.
Und nicht zu vergessen die sozialen Netzwerke,
die werden heute von vielen noch einfach
unterschätzt.

Ich werde mir noch von den betroffenen Personen
die Genehmigung einholen, da diese von Ihrem
Verhalten ja überzeugt sind (RAin und Richterin)
dürften diese einer Veröffentlichung doch zustimmen.

Gruss, Christine

Hallo Christine_2011
kann Dir leider in diesem Fall nicht weiterhelfen

Danke trotzdem.

Hallo Christine_2011
kann Dir leider in diesem Fall nicht weiterhelfen

Hier bleibt nur die Revision, die ohnen hin nur mit anwaltlicher Vertretung durchgeführt werden kann.
Es liegen Formfehler ohne Ende vor.
Ansonsten möchte ich mir hier auf keinen juristischen Diskurs einlassen, da ein Revisionsanwalt seine eigene Strategie entwickeln muss.
Zudem wird hier nehrfach das Strafrecht berührt.
Wenn die Fristen es noch erlauben, unbedingt einen Anwalt einschalten und das Revisionsverfahren einleiten.
Grüße - Ernst

Sehr geehrter Herr Ernst Stuhl,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich würde ja gerne einen Anwalt einschalten,
aber der ursprüngliche Betrag lag nur bei Euro 600,–
(deshalb war zunächst nur ein schriftliches Verfahren
durchgeführt worden).
Ist in so einem Fall (Betrag) , denn überhaupt eine Revison möglich?

Mir war die gesamte Zeit bewußt, dass hier Fehler ohne Ende gemacht wurden.

Aber nachdem ich noch das Rechtsmittel nach § 321 a ZPO eingelegt hatte (eben weil die Richterin meine definitiven Beweismittel, ich muss leider sagen
„unterschlagen“ hat, die zu einer Abweisung der Klage hätten führen müssen),
hat die Richterin jetzt s e l b s t in ihrer eigenen Sache entschieden.

Wie kann es sein, dass die Richterin, die einem das rechtliche Gehör versagt hat, selbst darüber entscheiden darf?
Das wäre ja genauso, als wenn der abgelehnte Richter selbst über seine Ablehnung befinden dürfte.

Auch die Dienstaufsichtsbeschwerde, dass das Protokoll der Sitzung nach Urteilsverkündung abgesandt wurde, wurde „vom Tisch gewischt“.
Da die Richterin das Protokoll frühzeitig zum Schreiben gegeben hätte.
Aber ist sie nicht dafür verantwortlich, dass dieses auch früh genug zugestellt wird???

Ist das alles möglich?

Ich wäre Ihnen für eine Antwort nochmals mehr als dankbar.

Gruß, Christine

Hallo Herr Stuhl,

falls Sie ein Revisionsanwalt sind, würde ich Sie
gerne beauftragen.

Ich vertraue kaum noch jemanden nach den schlechten
Erfahrungen.

Danke, Christine

Hallo Herr Stuhl,

das Urteil wurde am 09.03.2012 zugestellt,
wäre zeitlich die Revision noch möglich?
Dann würde ich morgen einen Anwalt hier in
Düsseldorf aufsuchen.

Danke.

Hallo Christine,
bei der Urteilszustellung müsste sich eine Rechtsmittelebelehrung befinden, in der steht dann die sogenannte Rechtsmittelfrist drin, innerhalb derer ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Bitte nachsehen.

Ist diese Rechtsmittelbelehrung beweisbar nicht bei dem Urteil, oder wird keine Frist genannt, innerhalb der das Rechtsmittel eingelegt werden kann, liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der von sich aus ein Rechtsmittel begründet.

Da es unterschiedliche Rechtsmittelfristen gibt, kann ich also von hier aus nicht beurteilen, ob eine Revision noch fristgerecht eingelegt werden kann.

Bei der Komplexität der insgesamten Angelegenheit würde ich ohnehin einen Anwalt aufsuchen. Denn selbst wenn es kein Rechtsmittel nehr gibt, kann unter Umständen und bei einer neuen und/oder veränderten Beweislage ein Verfahren neu aufgenommen werden. Dies allerdings ist schwierig.

Ich rate dringend einen Besuch bei einem Anwalt an, da bisher ja ausschließlich zivilrechtlich erhandelt wurde. Der ganze Ablauf sollte unbedingt einmal aus der strafrechtlichen Position bewertet werden.

Viel Glück - Ernst

Oh hallo Christine,
es wird Sie überraschen: ich bin überhaupt kein Anwalt, weil kein zugelassener Jurist.
Das Schicksal ist etwas derbe mit mir umgegangen. Allerdings kann meiner Bewertung vertraut werden, wenn ich etwas nicht bewerten kann, sage ich das dann auch. Ich bin juristisch sehr bewandert und auch ausgebildet.

Der Nachteil bei solchen Foren wie dieses hier, ist die Tatsache, dass sich (auch hier) viele Schmalspurtypen und auch Klugscheißer herumtreiben. Oftmals verunsichert das den Anfrager mehr, als das es ihm hilft.

Gerne stehe ich jedoch für Tipps und Anfragen zur Verfügung, auf die Sie sich verlassen können.

Bitte beachten Sie auch meine vorherige Antwort, die Rechtsmittelfrist betreffend.

Herzliche Grüße - Ernst

Nochmal hallo,

lange Rede kurzer Sinn, die ganze Sache ist äußerst diffus und meines Erachtens von Rechtswidrigkeit durchsetzt. Um auf die abschließende Frage zu antworten: Das alles ist eigentlich unmöglich!

Ich rate auch hier den Anwaltbesuch an, der Streitwert spielt dabei absolut keine Rolle.

Auch sollten hier mal disziplinarrechtliche Vorgänge geprüft werden.

Nicht verzweifeln, okay - Grüße Ernst

Hallo Ernst,

eine Rechtsmittelfrist ist nicht genannt.
Allerdings lag der Streitwert (zunächst) ohne Gerichtskosten unter Euro 600,–
Dann gilt das vereinfachte (schriftliche) Verfahren.
Das es zu einer Verhandlung kam geschah auf meinen Antrag, der der erste Richter (den ich abgelehnt habe)
der RAin erst Hilfestellung gab, dass ihre Rechnung falsch sei, die sie daraufhin abänderte und ihr dann
n a t ü r l i c h den Betrag zusprach, obwohl sie mich arglistig getäuscht hatte.

Angeblich gibt es kein Rechtsmittel beim vereinfachten Verfahren???
(Jedoch hat auf meinen Antrag hin ein Gerichtstermin stattgefunden. Vielleicht hätte es hier ein Rechtmittel geben müssen).
Gehörsrüge § 321 a ZPO hatte ich eingelegt. Aber die Richterin, die selbst zuvor verhandelt hatte, hatte diese s e l b s t v e r s t ä n d l i c h
selbst zurück gewiesen.

Auf jeden Fall ist im Urteil kein Rechtsmittel und keine Frist genannt.

Einen Anwalt in Düsseldorf, den ich angerufen habe, sagte mir, dass die Frist (Zustellung des Urteils am 09.03.2012) bereits abgelaufen sei.

Gruß, Christine

Hallo Christine, Dein Brief ist angekommen! Vielen Dank für diese Info. Inzwischen wirst Du ja etwas unternommen haben.
Liebe Grüße Ernst ([email protected])