Gibt es noch Rechtsmittel nach einem Urteil?

Liebe/-r Experte/-in,

Welche Rechtsmittel kann ich nach einem Urteil (was angeblich nicht rechtsmittelfähig ist wg.Betrag bis 600,–) einlegen???

(Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Unterschlagung von Beweismitteln, Rechtsbeugung, Ablehnungsgesuch der Richterin , Gehörsrüge, Gegenvorstellung??? vgl. auch 139 ZPO ")

Die Richterin hat B e w e i s e der Beklagten (Brief an die RAin, die diesen nachweislich annahm, mit persönlicher Handschrift „zurück an Absender versah“) zwar nur nach ausdrücklicher Aufforderung angenommen aber überhaupt nicht berücksichtigt )und Zeugen (nicht geladen und gehört).
Die Gegenseite (Rechtsanwältin (die zuvor an eidesstatt versichert hatte keine Zeit am Tag des Gerichtstermins zu haben und um Verschiebung bat, die dann jedoch selbst im Prozess saß und sich durch einen Kollegen vertreten ließ) hat nur Behauptungen (ohne jegliche Beweise ) vorgebracht und es wurde zu Ihren Gunsten entschieden. Zusätzlich sind die Behauptung unglaubwürdig und widersprochen jeglicher Lebenserfahrung.

Fall.
Mandantin (jetzt Beklagte) sucht Rechtsanwältin (jetzt Klägerin auf, um sich beim Landgericht (Vertretung gegen unseriös arbeitenden Immoblienmakler) vertreten zu lassen (wg. Anwaltszwang).
Mandantin unterschreibt Vollmacht für Vertretung bei Gericht.
Rechtsanwältin beantragt zunächst beim Gericht Teminverlängerung, weil sie der Mandantin einen sehr späten Gesprächstermin eingeräumt hatte.

Exkurs: Die sogenannte Kanzlei der RAin wies kein Firmenschild außen auf. Innen war es nur eine kleine Wohnung, wo sie noch mit ihrer Lebensgefährin wohnt, wie die RAin selbst berichtete. Das Büro = Wohnzimmer wies keinerlei Möglichkeiten auf, überhaupt Akten sicher unter Verschluss zu halten.
Rechtsanwältin (auf der Internetseite der RA-Kammer sich als Expertin auf diesem Gebiet ausgewiesen) sagte aber Erfolg im Prozess zu, sonst hätte jeder Mandant sicherlich die „Pseudokanzlei“, die an diesem Ort rechtlich sowieso nicht eröffnet werden kann (wegen reinem Wohngebiet, wie jetzt inzwischen bekannt wurde) sofort f l u c h t a r t i g verlassen.

Nach wenigen Geschäftstagen (nachdem die RAin Terminverlängerung bei Landgericht beantragt hatte)
r u f t die RA die Mandantin an, beleidigt diese schwer (Orginalton" wenn Sie den Notarvertrag unterschrieben haben, dann lassen sie sich mal auf Ihren Geisteszustand prüfen") und legt von sich aus das Mandat nieder.

Anschließend sendet sie ihre Rechnung (Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels , Nr. 2100 RVG) und wenig später, weil die Mandantin sich arglistig getäuscht fühlt und die Rechnung nicht zahlen will einen Mahnbescheid.
Das o.g. Telefongespräch wurde vom Ehemann der Mandantin mit angehört, der ihr sofort geraten hatte einen Aktenvermerk darüber zu verfassen, da ihm ein solches unverschämtes Verhalten auch noch niemals vorgekommen war.

Die (jetzt ehemalige) Mandantin läßt den Mahnbescheid zurück gehen.
Die (ehemalige) Mandatin schreibt der RAin einen Brief, indem Sie ihr darlegt von ihr arglistig getäuscht worden zu sein, jedoch die Gebühr für die Faxkosten für die Terminverlängerung beim Landgericht(ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht) begleichen würde.
Die RAin erhält den Brief notiert darauf handschriftlich „zurück an Absender“ und sendet diesen an die ehemalige Mandantin (jetzt Beklagte) zurück.
Sie hat ihn also in Händen gehabt.

Anschließend reicht die RAin Klage ein und will ihr Honorar erstreiten.
Der zuerst damit befasste Richter gibt ihr Recht, sie soll jedoch die Rechnung ändern in Beratungshonorar.
Die Vollmacht (ausgestellt für die Prozessführung) die für die Vertretung vor Gericht ausgestellt war interpretiert er einfach um, dass es sich um ein Standardformular handeln würde.
(Benötigt man für die Prüfung der Zulassung eines Rechtsmittels eine Vollmacht?)
Dieser Richter wird von der Beklagten zweimal abgelehnt /Befangenheitsantrag nach 42 ZPO.
Der Richter kümmert sich nicht um die Ablehnung und erlässt ein Urteil zugunsten der RAin.

Nachdem die Beklagte nochmals bei Gericht auf die mehrmalige Ablehung wg. Befangenheit hinweist wird der Fall überprüft und der Richter, der den Antrag wg. Befangenheit ignoriert hat, wird zugestimmt. Die Befangenheit wird anerkannt, deswegen weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat.
Das Verfahren soll unter anderem Geschäftszeichen weitergeführt werden.

Trotzdem betreibt die Klägerin RAin die Zwangsvollstreckung. Die Beklagte wird gezwungen, eine Hinterlegung zu leisten, obwohl ein als befangen anerkannter Richter ein Urteil erlassen hat.
Dazu hat das LG Potsdam entschieden (LG Potsdam, 11 Zivilkammer Entscheidungsdatum 07.07.2005), dass ein solches Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen sei.

Die neue Richterin weist (vor dem Termin) zunächst auf § 628 BGB hin.
Daraufhin lehnt die RAin die Richterin (erfolglos) wegen Befangenheit ab.
Gleichzeitig werden im Antrag auf Befangenheit auf einmal (vermutlich mit Hilfe der RA-Kammer) Rechtfertigungsgründe gesucht, das Mandat niederlegen zu dürfen.
Es wird ein Urteil zitiert, dass die Mandantin querulantisch gewesen wäre.

Nur seltsam.
Die RAin läßt sich die Vollmacht für die gerichtliche Vertretung unterschreiben, wenn Sie angeblich gegenüber der Mandantin ihr die Erfolglosigkeit sofort in Aussicht gestellt hat.

Außerdem erzählt die RAin der Mandatin noch persönlichste Dinge und zusätzlich sehr verablassende Bemerkungen über ihren letzten Arbeitgeber ein Immobilienmarklerbüro).
Damit wollte sie, so vermutet die Mandantin im Nachhinein, diese trotz der seltsamen „Pseudo-Kanzlei die Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde erreichen.
Und dann bittet sie auch beim Gericht um Terminverlängerung.
Zwischen der Mandantin und der Klägerin (RAin) bestand bis zur zunächst telefonischen Mandatsniederlegung und Beleidung keinerlei Kontakt.
Woher sollte also ein Querulantentum kommen?

Die Beklagte übergibt der Richterin in der Gerichtsverhandlung nochmals den o.g. Orginalbrief, den die RAin handschriftlich zurück gehen ließ, mit Inhalt, aus dem allein aus dem Poststempel hervorsteht, dass dieser vor Klageerhebung der RAin zugegangen war.
Über diesen Brief mit Inhalt war bereits der erst befaßte Richter in einem Schreiben vor seinem Urteil informiert worden, mit gleichem Schreiben war auch seine Befangenheit gemäß § 42 ZPO beantragt worden , die er jedoch, wie auch den Brief ignorierte hatte. Eine Kopie des Briefumschlages (aus dem Poststempel und Handschrift der RAin hervorging als Anlage) beigefügt. Der Inhalt des Briefes im Schreiben an das Gericht unter entsprechendem Aktenzeichen ausführlich beschrieben.
Die Beklagte wollte aufgrund der Ignoranz des Richters jedoch das Original erst mit in die Gerichtsverhandlung bringen.
Die Beklagte bringt weiter §626 und 627 vor (wg. Straftat: schwere Beleidigung/Persönlichkeitsverletzung) und arglistige Täuschung.
Auch davon findet sich nicht das geringste im Urteil der Richterin.
Die Richterin wollte sich in der Verhandlung zunächst weigern diesen Brief überhaupt anzunehmen. Die Gegenseite rügte das zu späte Vorbringen im Termin und bestritt den Brief zu kennen, obwohl sich die Handschrift der RAin auf dem Umschlag befand.

Die Beklagte wies nochmals darauf hin, dass der Brief schon ausführlich vor dem Urteil des ersten Richters aufgeführt worden sei (und der Briefumschlag als Anlage beigefügt) und hiermit nur nochmals das Original vorgelegt würde.

Die Richterin wollte den Brief trotzdem nicht annehmen, da keine Kopie für die Gegenseite vorhanden sei.
Die Beklagte bat um Terminunterbrechung um eine Kopie besorgen zu können, was abgelehnt wurde.
Schließlich sagte die Richterin zu, unter Androhung der Kostenerstattung durch die Beklagte eine Kopie zu erstellen.

Die Beklagte bat schriftlich (per mail) nach dem Termin den genauen Ort und die Uhrzeit der Urteilsverkündung mitzuteilen .
Daraufhin erfolgte keine Antwort.
Nachdem der Termin für die Urteilsverkündung abgelaufen war (per Poststempel des Briefumschlages nachweisbar), erhielt die Beklagte ein Protokoll der Verhandlung , was insbesondere hinsichtlich des übergebenen Briefes völlig falsch erfaßt war.

Einige Tage später erhielt die Beklagte das Urteil, indem der RAin die Erstattung des Honorars zugesprochen wurde und zusätzlich soll die Beklagte die Gerichtskosten übernehmen.
Der Brief, der eindeutig nachgeweisen hätte, dass die Beklagte sich arglistig getäuscht gefühlt hat, wurde nicht berücksichtigt und auch nicht gewürdigt.
Auch wird im Urteil nochmals klar gestellt, dass das Urteil des ersten Richters hiermit bestätigt wird (sollte er rehabilitiert werden?).

Bitte um schnelle Hilfe wg. Frist.

Gestern trifft verspätet ein Protokoll der Gerichtsverhandlung ein (terminlich nach Urteilsverkündung), wo der zurückgesandte Brief „verklausuliert“ unterschlagen wird.
Auch stimmt die Niederschrift teilweise nicht mit dem Gesagten überein.

Das Urteil weist keine Hinweise der Beklagten auf §627,626 BGB auf.

Exkurs: Die RAin schrieb sogar, dass sie sich eine Handlungsempfehlung bei der RA-Kammer eingeholt hat.
Seit wann darf sich die RA-Kammer mit Fällen der RA befassen?
Auch behauptete die RAin im Gerichtstermin, dass die Beklagte der RA-Kammer die Staatsaufsicht ins Haus geschickt hätte, was nicht stimmt.
Kann man die RAin noch wegen Verleumdung anzeigen?
Und muss die RAin wegen eidesstattlicher Falschaussage angezeigt werden.
(sie hatte an Eidesstatt versichert nicht am Termin teilnehmen zu können und um Terminverschiebung gebeten, war aber in Person selbst mit anwaltlicher Vertretung (ein Anwalt, der sich selbst im Internet lobt seine eigene Involvenz während eines Jahres abgewicklet zu haben, ob seine Gläubiger auch so denken?).

Hallo!!

Ich kann mich kurzfassen:

1.)Wenn der Streitwert so niedrig ist, gibt es kein Rechtsmittel. Zumindest keines auf dem Zivilrechtsweg.

2.) Das „Beweismittel“ ist zu recht nicht berücksichtigt worden, weil es niocht entscheidungserheblich ist. Es spielt keine Rolle für den Vergütungsanspruch, ob sie ihm irgendwann mal widersprochen haben.

Für Rückfragen gern dabei…

Gruß

Ralf

Hallo Ralf,

zunächst Danke für Deine Antwort.

Verstehe ich das richtig.
Die RAin darf mich beleidigen und arglistig täuschen
(wenn Sie mich nicht arglistig getäuscht hätte,
hätte ich ihr Vollmacht für Mandat nicht erteilt)
Und wenn ich ihr dann (nach Mahnbescheid) und vor
Klageeinreichung einen Brief schreibe, dass ich
arglistig getäuscht wurde und damit doch kein Vertrag
zustande gekommen ist.
Sie jedoch diesen Brief gelesen hat oder nicht, jedenfalls hat sie ihn handschriftlich zurück gesandt.

Und dann soll dieses Beweismittel nicht zählt.
Den durch meinen Brief ist doch überhaupt kein
Vertrag zu stande gekommen, weil ich einen Rechtferttigungsgrund hatte zu kündigen.

Ganz kann ich das nicht nachvollziehen,
Denn die Richterin hat sich zunächst geweigert
den Brief anzunehmen, obwohl der Inhalt des
Briefes an das Gericht schon ausführlich im Text beschrieben war und eine Kopie des Umschlages,
aus dem die Handschrift der RAin hervor ging beigefügt war.

Im verspätet zugegangen Protokoll der Verhandlung
gibt sie diesen Tatbestand falsch wieder.
Der Brief wird in der Weise nicht richtig
aufgeführt.

Anschließend bitte ich um Rücksendung des Briefes,
was jedoch nicht erfolgt.
Vielmehr erhalte ich ein völlig falsches anderes Dokument zurück gesandt.

Auch war bemerkenswert, nachdem mich die RA-Kammer
über die Adresse der „Pseudo-Kanzlei“ unterrichtet
hatte, dass diese -selbstverständlich- die RAin
verteidigte (was auch sonst, warum sollte RA-Kammer
Aufsichtsorgan sein)und - über Nacht- neue
Filialen der RAin auf der Internetseite
der RA-Kammer ausgewiesen wurden unter der
sie jedoch postalisch (obwohl das gesetzlich
so vorgesehen) nicht erreichbar war.
Auch diesen Beweis habe ich.

Lieber Ralf, sind Sie sicher, dass keine Gehörsrüge
möglich ist?

Danke für die Antwort.

an das Ger

Ich kann mich kurzfassen:

1.)Wenn der Streitwert so niedrig ist, gibt es kein
Rechtsmittel. Zumindest keines auf dem Zivilrechtsweg.

2.) Das „Beweismittel“ ist zu recht nicht berücksichtigt
worden, weil es niocht entscheidungserheblich ist. Es spielt
keine Rolle für den Vergütungsanspruch, ob sie ihm irgendwann
mal widersprochen haben.

Für Rückfragen gern dabei…

Gruß

Ralf

Hallo Christine,

es ist selbstverständlich ein Vertrag zustande gekommen. Die Frage ist, ob Sie zur fristlosen Kündigung , z.B. wegen arglistiger Täuschung, oder Beleidigung berechtigt waren und ob Sie die Kündigung auch wirksam erklärt haben. Die Beweislast für die Berechtigung und Erklärung liegt bei Ihnen. Der Brief kann hierfür kaum einen Beweis darstellen. Die Frage einer Gehörsrüge stellt sich daher erst garnicht. Darüber hinaus besteht der Vergütungsanspruch möglichwerweise unabhängig von der Frage, ob Gründe zur Kündigung des Mandats vorlagen, da der Anspruch zum Zeitpunkt der möglichen Kündigung wahrscheinlich bereits bestand.

Gruß

Ralf

Hallo Ralf,

ich habe einen Zeugen, der die Beleidigung am Telefon (so arbeitet die RAin) gehört hat und dies an eidesstatt versichern würde.
Ferne hatte ich eine Vollmacht zur Vertretung bei Gericht unterschrieben.
Diese Vertretung hat nicht stattgefunden, weil die RAin vorher das Mandat niederlegte ohne überhaupt einen Schriftsatz zu erstellen.
Vielmehr rechnete Sie „Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels“ warum auch immer ab.
Eine Beauftragung oder Vollmacht hatte Sie hierfür nicht.
Außerdem hatte Sie beim Erstgespräch (und einzigen Gespräch) bis zum Telefongespräch wo Sie mich beleidigt hat den positiven Ausgang des Gerichtsprozesses versprochen.
Und Sie war auf der Internetseite der RA-Kammer (=„Pseudo-Überwachungskammer“) als Expertin aus dem Gebiet aufgeführt.
Ansonsten hätte jeder diese „Wohnzimmerkanzlei“ ("Pseudo-Wohnzimmerkanzlei, weil selbst die Mindestmerkmale dafür fehlten und auch am angegebenen Ort überhaupt nicht eröffnet werden darf).
Und wenn dann die Mandantin (nach Unterschrift unter die Vollmacht) am T e l e f o n (vermutlich unter Kalkül, niemand würde mithören bzw. die Mandatin würde zurück beleidigen, was diese nicht tat, um einen Rechtfertigungsgrund für die Mandatsniederlegung zu erreichen halte ich das insgesamt für arglistige Täuschung.

Ich glaube inzwischen diese Dame ist völlig unfähig.
Hat sich bei Gericht sogar noch von einem anderen Anwalt vertreten lassen.
Sie sollte anständiger sein und Hartz IV beantragen anstatt andere hereinzulegen.

Gruß, Christine

P.S. Und die Anhörungrüge deshalb, weil die Richterin die Beweismittel (den Brief) einfach ignoriert hat.
Ich weiss zwar, dass es eine freie Beweisführung gibt aber eine abloute Ignoranz ist dann doch etwas übertrieben.

s o f o r t f l u c h t a r t i g verlassen.