Ein Arbeitgeber hat die Absicht, allen seinen Mitarbeitern mit 40 Std.-Verträgen, die Arbeitszeit auf 37,5 Std. zu reduzieren. Man nehme an, dass die 40 Std. in den betroffenen Arbeitsverträgen festgelegt sind.
Die Änderung soll ausdrücklich und auf mehrfache Nachfrage nicht via Änderungskündigung, Öffnungs- oder Härteklausel geschehen. Der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat sind der Meinung, man könne die betroffenen Arbeitsverträge einseitig ändern, weil die tarifliche Wochenarbeitszeit nur 35 Std. (IGM) beträgt. Somit könne einseitig, mit einer Frist von 3 Monaten, auf dieses Niveau gekürzt werden. Zitat: „Das stünde ja ebenso dem Arbeitnehmer frei.“
Ich bin der Meinung, das Verträge einzuhalten sind und auf gar keinen Fall einseitig geändert werden dürfen. Außerdem bin ich der Meinung, dass hier versucht wird, die Nutzung der Öffnungsklausel im Tarifvertrag zu umgehen, da diese einen (bösen) Kündigungsschutz einschließt.
Lohnt sich in diesem fiktiven Fall der Weg zum Anwalt und wenn ja, warum genau?
Gruß Oberberger