Gibt es Verlangen eines Erbteils zu Lebzeiten

Hallo,

einer Person X wurde angeblich gesagt, dass sie erst dann ALG II bekommt wenn sie alle anderen Quellen ausgeschöpft hat, inklusive Verlangen des Pflichterbteils. Allerdings leben die fiktiven Eltern der fiktiven Person X immer noch. Mal abgesehen davon wie sowas bei ALG II zu bewerten wäre, kann man überhaupt ein Erbe verlangen wenn *BEIDE* Elternteile noch leben?

Ciao, Holger

Hallo Holger!

kann man überhaupt ein Erbe :verlangen wenn *BEIDE* :Elternteile noch leben?

Nein! Absolut chancenlos! Außerdem weiß niemand, ob es jemals etwas zu erben gibt. Immerhin ist es jedermann freigestellt, seine Vermögenswerte zu Geld zu machen, eine Weltreise nach der anderen zu buchen oder ein beliebiges Vermögen auf ebenso beliebige Weise zu verjuxen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

kann man überhaupt ein Erbe :verlangen wenn *BEIDE* :Elternteile noch leben?

Nein! Absolut chancenlos! Außerdem weiß niemand, ob es jemals
etwas zu erben gibt. Immerhin ist es jedermann freigestellt,
seine Vermögenswerte zu Geld zu machen, eine Weltreise nach
der anderen zu buchen oder ein beliebiges Vermögen auf ebenso
beliebige Weise zu verjuxen.

davon ging ich auch bisher aus, aber andererseits gibt es ja auch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Ehrlich gesagt, inzwischen traue ich sogar solchen Schwachsinn der Justiz zu…
Ist es auch nur dein Rechtsempfinden oder kennst Du dich in der Materie aus?

Ciao, Holger

Auch hallo.

Wie W.D. schon geschrieben hat: zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers sind die Vermögenswerte desselben bestenfalls Zahlenspielerei. Aber irgendwie ist diese Anrechnung von fiktiven Zahlungen in der zukunft symptomatisch für die derzeitige Situation und die Hartz IV Hysterie…
Hier was dabei: http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html (auch verlinkte Seiten) & http://www.dejure.org/gesetze/BGB -> Erbrecht Abschnitt 5

HTH
mfg M.L.

Hallo Holger!

aber andererseits gibt es ja
auch Unterhaltspflichten :gegenüber Kindern.

Unterhaltspflichten sind eine andere Baustelle.

Ist es auch nur dein Rechtsempfinden…

Nee, Erbrecht ist in § 1922 ff BGB geregelt. Dort lautet der erste Satz: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen(Erben) über“.

Daraus folgt unmittelbar, daß es ohne Todesfall keinen Erbfall und kein Erbe gibt. Wenn es keinen Erbfall und kein Erbe gibt, kann man auch keine Forderungen gegen ein Erbe geltend machen.

Gruß
Wolfgang