Gibt es wie § 319 für Eingriff in Kleinverteiler?

Hallo Wissende,

in einer anderen Beitragsfolge wurde dieser Link zu § 319 genannt:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__319.html
Für mich als Laien ist der klar und recht eindeutig.
(Was da Anwälte wenns zum Prozess kommt rauslesen/deuten ist ja was
anderes, nicht mein Interesse).

Gibt es denn was kleines klares auch für Eingriffe in den
Kleinverteiler?
Also daß das nicht jeder machen darf.
Wenn ich das richtig verstanden habe, nicht mal mein Onkel
der in München Elektromeister ist dürfte hier bei mir
im Kleinverteiler was machen.
Das dürfen nur Elektrofirmen die hier örtlich „eingetragen“ sind.

Soweit ich weiß dürfte er bei mir Steckdosen/Schalter auswechseln
aber ich auch.
Was ist mit Einbau einer neuen Steckdose woanders im Raum?
Ich glaub ich darf das nicht, darf er das?

Steht das vllt. irgendwo zusammengefasst auf einer Webseite?
Also hat sich jmd. nettes die Mühe gemacht das zusammenzufassen?

Gruß
Reinhard

Hallo !

Als Elektromeister (im E-Installationsbereich!) darf er es machen.
In ganz Deutschland natürlich.

Für die Aufgaben Erstanschluss/Änderung,Hauptverteiler muss er zusätzlich bei einem Versorger in Deutschland zugelassen sein. Das wäre aber für selbstständigen Meister eine Formalie.

Auch Schalter/Steckdosenwechsel darf der Laie nicht machen,es gibt keine Ausnahmen.
Keine Leuchte aufhängen und anschließen.

Die Vorschrift des angeführten § 319 zielt aber nicht direkt oder überhaupt auf die Qualifikation des Ausführenden ab,sondern auf die rein fachliche Seite.
Ist es richtig und nach den technischen Richtlinien ausgeführt ?

Wenn ja,dann besteht ja auch keine „Baugefährdung“. Die dann eher formale Nichteignung des Ausführenden ist m.E. dann Nebensache.

Denn das Gesetz schreibt ja klar „UND“,also Ausführungsfehler UND Gefährdung von Personen. Es müssen beide Dinge eintreten.
Und bei ordentlicher Arbeit mit der nötigen Sachkunde tritt der „UND“-Fall nicht ein.
Das formal nichtqualifizierte Handeln ist nicht strafbar nach dieser Vorschrift.

Mfg
duck313

Also daß das nicht jeder machen darf.

Niederspannungsanschlussverordnung §13:
„Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; (…) Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten“

Wenn ich das richtig verstanden habe, nicht mal mein Onkel
der in München Elektromeister ist dürfte hier bei mir
im Kleinverteiler was machen.

Wenn er eine Firma hat und in München - oder sonstwo in Deutschland - bei einem (irgendeinem!) Netzbetreiber eingetragen ist, darf er überall in D an den Anlagen arbeiten.

Das dürfen nur Elektrofirmen die hier örtlich „eingetragen“
sind.

Nein, das ist zum Glück nicht der Fall.
In der Praxis holt man sich aber dort, wo man in direkten Kontakt mit dem Netzbetreiber kommt (also z.B. für Zählermontagen) eine Gastlizenz beim örtlichen Netzbetreiber. Das geht meist völlig unbürokratisch: Installateurausweis kopieren und gut ist.

Soweit ich weiß dürfte er bei mir Steckdosen/Schalter
auswechseln
aber ich auch.

Nur Instandhaltungsarbeiten darf man ohne Eintragung machen. Also:
Wartung, Inspektion, Reparatur.

Errichtung, Erweiterung und Änderung fallen nicht darunter.

Hola os dos :smile:

Muchas gracias. Speziell für die verständlicheren Erläuterungen für
mich. Von mehreren reinen Gestzes/verordnungs-Texten hätte ich sehr
wenig.

Gruß
Reinhard

Hallo,
jede Elektrofachkraft darf änderungen am kleinverteiler vornehmen,
der oben geschilderte Gesetzestext bezieht sich lediglich aif die Messeinrichtung und Hausanschluss.
Das bedeutet alles was nach dem Zählerschrank kommt Kleinverteiler /UV dürfen durch die Elektrofachkraft bearbeutet werden solange die Änderungen mit der VDE zu vertreten sind und nicht z.B. eine erweiterung der Anlage die vorgeschalteten Schutzeinrichtungen beeinträchtigt.
Gruß
Tho

Hallo,
jede Elektrofachkraft darf änderungen am kleinverteiler
vornehmen,
der oben geschilderte Gesetzestext bezieht sich lediglich aif
die Messeinrichtung und Hausanschluss.

Ach, hättest du doch geschwiegen.

NEIN, der Text aus der NAV bezieht sich auf „die elektrische Anlage“.
Lediglich für Instandhaltungsarbeiten ist die Eintragung nicht erforderlich. Und nur bei den Instandhaltungsarbeiten ist der Bereich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung von der Ausnahme ausgenommen - oder einfacher: fällt auch unter die Eintragungspflicht.

Das bedeutet alles was nach dem Zählerschrank kommt
Kleinverteiler /UV dürfen durch die Elektrofachkraft
bearbeutet werden (…)

Ist schlichtweg falsch.