Hallo,
der § 339 regelt die ‚Rechtsbeugung im Amt‘.
Wäre also z.B. anzuwenden, wenn von einer Amtsperson ein Gesetz nicht beachtet oder zu Lasten z.B. eines Hilfesuchenden angewandt wird.
Frage: Gilt dies auch für rechtskräftige Urteile z.B. eines Landessozialgerichtes? Muss sich eine Behörde an ein solches Urteil halten oder kann sie es ignorieren und ist im letzteren Fall der Tatbestand des § 339 gegeben?
Werner
Hallo Werner,
§ 339 StGB betrifft nur Richter im weiteren Sinn (z.B. auch Schöffen), nicht aber jeden Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst.
Gruß,
Levay
@Levay,
dann ist der Text mindestens missverständlich:
‚Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter,‘
Unter ‚anderem Amtsträger‘ verstehe ich schon einen Beamten und nicht nur des Bundes. Mit Schiedsrichter sind ja hoffentlich nicht die auf dem Platz gemeint, auf dem 22 Leute einem Ball hinterherrennen.
Werner
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Hallo Werner,
ja, es kommen im gewissen Sinn auch Verwaltungsangehörige in Betracht. Wichtig ist aber, dass sie nicht einfach nur Verwaltungsrecht anwenden; das macht ja quasi jeder Verwaltungsbeamte. Es geht immer um Leute, die im gewissen Sinn „Recht sprechen“, im Verwaltungsapparat kann das z.B. sein, der über eine Geldbuße nach Ordnungswidrigkeitenrecht zu entscheiden hat.
Levay
Hallo Werner,
auch wenn das bisher noch nicht ganz so klar rausgekommen ist, § 339 StGB ist auch bei Verwaltungsbeamten anwendbar. Dies sind nämlich als andere Amtsträger zumindest auch gemeint.
Verwaltungsbeamte können sich unter Umständen strafbar machen, wenn sie sich nicht an ein rechtskräftiges Urteil halten. Dann MUSS aber das Urteil in der Sache ergangen sein und auswirken auf die Handlungen des Verwaltungsbeamten haben. So käme in Betracht, dass er eine aufgrund des Urteils gebotene Handlung unterlässt und dadurch das Recht beugt.
Ist das Urteil nicht in der Sache ergangen, wird regelmäßig keine Rechtsbeugung vorliegen. Urteil stellen regelmäßig keine Rechtssätze dar und entfalten daher über die jeweils entschiedene Sache hinaus auch keine weitere Wirkung.
Gruß
Andreas
Obwohl ich es eigentlich schon geschrieben habe, hier noch mal der deutliche Hinweis, weil Andreas’ Beitrag insoweit ein wenig missverständlich ist:
Mit „Amtsträger“ ist nicht der gemeine Sachbearbeiter gemeint, sondern immer nur jemand, der eine Rechtssache leitet oder entscheidet, wobei „Rechtssache“ nicht einfach irgendeine Entscheidung nach dem VwVfG ist. Im Gegenteil - gerade im normalen Verwaltungshandeln ist § 339 StGB in aller Regel nicht einschlägig. Eine Ausnahme greift nur dort, wo ein Amtstäger wie ein Richter in vergleichbarer Aufgabenstellung und Position zu entscheiden hat (BGHSt 34, 146). Nicht mal das Widerspruchsverfahren ist damit gemeint (OLG Celle NStZ 1986, 513).
Ausreichend sind etwa: Rechtspfleger, Staatsanwälte (weil sie das Ermittlungsverfahren leiten und einstellen können), Inhaber von Diziplinargewalt und Verwaltungsbeamte, die in Ordnungswidrigkeitenverfahren über Bußgelder entscheiden, wobei es nicht darauf ankommt, dass sie genauso unabhängig wie ein Richter sind (Tröndle/Fischer § 339 Rn. 4; Wessels/Hettinger Rn. 1128).
Levay