Gilt allgemeines Leistungsverzeichnis oder Bauplan

Wir bauen z.Zt. EFH mit GU. Bei der Bauplanung haben wir einen Carport angebaut und das Dach heruntergeschleppt.nach Abweichung vom Plan mit Mehrkosten wurde ein Pfettendach eingereicht.Das mußten wir dann auch so unterschreiben. Dann haben wir festgestellt, daß wir ein 1700 Euro billigeres Systembinderdach bekommen haben, welches nicht einmal die Photovoltaikanlage trägt. Der Bauleiter behauptet jetzt, daß der Bauplan nur als gestalterische Darstellung für die Genehmigungsbehörde gilt. Maßgeblich sei aber das LV bzw. die Baubeschreibung. Der GU, dem wir den Sachverhalt mitgeteilt haben, gibt überhaupt keine Stellungnahme ab.

Hallo, dies ist ein schwieriger Fall. Eigentlich gilt immer: Der Vertrag, die Baubeschreibung und das Lv. Ich würde bei den Beträgen einen Anwalt zumindest um Rat fragen.

Hallo anrede- und grußlose Patrona49,

grundsätzlich äußere ich mich gern helfend zu vertragsrechtlichen Themen, wenn ich die entsprechenden Kenntnisse zum jeweiligen Thema besitze und wenn die VOB Vertragsgrundlage ist.

Leider hast Du eine konkrete Rechtsfrage gestellt, nämlich zu Deinem eigenen Fall. Besser hättest Du ihn als allgemeinen und nicht als persönlichen Fall geschildert. Dadurch sind mir nun die Hände gebunden, da ich als Nichtjurist keine Rechtsberatung durchführen darf, auch dürfte sie nicht kostenlos erfolgen.

Hinzu kommt, dass die Schilderung der Sachlage nicht deutlich genug ist. Nach dieser Schilderung habt Ihr selbst schon bei der Planung die Änderung vorgenommen. Habt Ihr denn bei der Planung mitgewirkt? Dann hättet ihr doch auch beim Aufstellen des LV mitwirken und die Änderung dort ebenfalls einbringen müssen.

Es ist überhaupt nicht möglich, aufgrund der Schilderung etwas Vernünftiges dazu su sagen. Eine E-Mail an diesem Ort kann nach der vorliegende Anfrage keine erschöpfende Antwort bieten. Nach meiner Ansicht bleibt Euch nichts anderes, als Euch einen Rechtanwalt zu nehmen, der sich mit Bau- und Architektenrecht auskennt.

Seit 2009 sollen mit privaten Bauherren keine VOB-Verträge mehr abgeschlossen werden, da sie nicht mehr privilegiert ist. ZU BGB-Verträgen kann ich wenig sagen.

Häufig wird in Vorbemerkungen (Zusäzliche Vertragsbedingungen o.ä.) etwas über die Rangfolge der Gültigkeit von Vertragsunterlagen festgelegt. Ist das hier der Fall?

Es gibt auch den Grundsatz, dass die Vertragsunterlage, die die größere Detailgenauigkeit erkennen läßt, die Vorrangige ist. Meist ist das die Zeichnung.

Leider kann ich nicht mehr zu der Angelegenheit sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Bodo

Sehr geehrter Herr BodoCuno,
Es tut mir sehr leid, daß meine Art des Textes Ihnen mißfiel. Da ich mich das erste Mal überhaupt auf solch einer Seite bewege, kenne ich die entsprechenden Formen nicht und bin gewillt, in Zukunft diesen Dingen Beachtung zu schenken.Danke für die Antwort. Es handelt sich um einen Vertrag nach BGB. Vielleicht gibt es einen Tip, wo ich dort etwas nachlesen kann.
herzliche Grüße Patrona49

Hallo,
da gibt es ein ziemlich aktuelle Urteil vom OLG Düsseldorf, welches im Tenor lautet:

Die zeichnerische Darstellung der Bauleistung durch einen Architekten ist nicht grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 - 21 U 9/11

Wenn also dem GU bekannt war, dass eine Photovoltaikanlage aufs Dach sollte und das Dach diese aufgrund der Änderung nicht mehr trägt, hätten Sie m.E. gute Chancen, hier rechtlich gegen an zu gehen.

Das ist aber mehr eine rechtliche Frage als eine bauliche, da ist eher ein Rechtsanwalt zuständig.

mfg
Bauherrennothilfe

Hallo Patrona49,

ich danke für die Rückantwort und hoffe, mit meinem „Du“ nicht ins Fettnäpfchen getreten zu haben. Normalerweise fällt es mir noch nicht einmal leicht, aber nach meiner Kenntnis ist es in Internetforen üblich.

Wie schon gesagt, bin ich mit dem auf BGB fußenden Vertragsrecht überfordert, da ich beruflich fast nur für die öffentliche Hand gebaut habe, und diese ist verpflichtet, auf Grundlage der VOB zu arbeiten. Die VOB war meiner Ansicht nach auch für private Bauverträge immer eine gerechte und ausgleichende Vertragsgrundlage. Erst seit einer Intervention der Verbraucherverbände soll die VOB (seit 2009) hier nicht mehr angewandt werden.

Ich befürchte, dass aus dem Werkvertragrecht des BGB (§§ 631 ff.), zumal für einen Nichtjuristen, über das Thema nichts zu finden ist, da das BGB sehr allgemein spricht.

Übrigens: Wegen der Art der anfänglichen Fragestellung empfehle ich (für eventuelle spätere Fragen) einen Blick auf die Brettbeschreibung im Forum unter „Allgemeine Rechtsfragen“ bzw. die FAQ 1129.

Ich hoffe, zumindest ein bisschen geholfen zu haben.

Viele Grüße

Bodo

Hi,

die Beschreibung des Sachverhaltes lässt für mich noch einiges offen:

Wofür genau musste was von Euch unterschrieben werden?

Grundsätzlich gilt: Maßgeblich ist immer der Vertrag!

In aller Regel ist es ja tatsächlich so, dass sich die GU`s (hier wohl eher ein Generalübernehmer, da die Planung auch seinem Hause stammt?) in den Vertragsbedingungen ein wenig Spielraum vorbehalten.

Demnach wird eine spezielle Dachkonstruktion standardmäßig durch den GU oder GÜ nicht geschuldet.

Nun, was mir nicht klar ist: wofür genau wurde etwas unterschrieben? Für eine bestimmte Dachkonstruktion, nämlich ein Pfettendach? Wenn dann eine Systembinderkonstruktion eingebaut wird, entspricht die Ausführung nicht dem Vertrag bzw. nicht dessen Ergänzung in Form eines Mehrkostenangebotes.

Die Baubeschreibung ist sicher einer der wesentlichen Bestandteile eines Bauvertrages. Der Aussage des Bauleiters kann möglicherweise grundsätzlich gefolgt werden (allerdings regelt Euer Vertrag mit dem GU/GÜ, was überhaupt Vertragsbestandteil ist und wie die Wertigkeit dieser Vertragsbestandteile untereinander geregelt ist!). Wenn Ihr dann für etwas unterschrieben habt, ist die Frage, ob der Bauleiter darüber überhaupt in Kenntnis ist, dass es neben der geschuldeten Leistung nach dem ursprünglichen (Haupt-) Auftrag noch eine weitere, nachträglich beauftragte Leistung gibt.

Sollte nun vor Ort eine von den eindeutigen, vertraglich vereinbarten Leistungen eine abweichende Ausführung erfolgen oder erfolgt sein, dann solltet Ihr den GU/GÜ schriftlich über diese Feststellung informiert werden (Mängelanzeige). Eine Frist zur Rückmeldung in dieser Angelegenheit sollte ebenfalls Bestandteil des Schreibens sein.

Mangels einer konkreten Fragestellung habe ich nach bestem Gewissen geantwortet. Ich hoffe, es war insoweit einigermaßen hilfreich. Eine Rückmeldung hierzu wäre schön:smile:.

Für weitere Rückfragen stehe ich natürlich auch zur Verfügung.

Hallo Martin,
Es gibt einen Plan sozusagen von der Stange, den der GU anbietet. Man kann darin seine eigenen Wünsche bzgl. des Grundrisses u.v.m einbringen. D.h. wir haben zusammen mit dem planenden Architekten (der v. GU beauftragt ist), unser Haus geplant. Abweichend von der normalen Planung wurde für uns extra ein Carport daran geplant. Dieser kostete extra. Nachdem unsere Eingabepläne gemacht waren, haben wir für die „Planänderungen“ (zum normalen Plan v.d. Stange), extra unterschreiben müssen. Der Carport ist im Vertrag als Zusatzleistung angegeben. Die Baubeschreibung ist für das Standdardhaus ausgelegt.
Im eingereichten Bauplan ist ein Pfettendach eingezeichnet, in der Baubeschreibung steht ein Systembinderdach. Bekommen haben wir das billigere Systembinderdach, das bei Standardhaus in der Baubeschreibung steht. Nach Reklamation behauptet der Bauleiter, daß die Einreichungsplanung nur darstellenden Charakter hat. Der GU gibt uns keine Antwort. Kannst Du jetzt was damit anfangen?
LG Patrona

Hallo Patrona,

wenn es nun für den Carport keine separate Beschreibung gibt, liegt es sicher nahe, die Baubeschreibung für das Wohnhaus zugrunde zu legen. Auch dort (im Wohnhaus)ist vermutlich kein Systembinder dargestellt worden - aber eingebaut. Dies ist auch eher nicht üblich. Die Dachstatik wird in aller Regel anhand einer durch den Architekten vorgegebenen Konstruktion berechnet. Hersteller der Systembinder rechnen dann die Statik entsprechend um. Genauso verhält es sich z.B. auch mit den Stahlbetondecken. Der Statiker berechnet eine Stahlbetondecke, die eingeschalt wird, obere und untere Bewehrung wird eingelegt, und die Decke in einem betoniert. Der Systemhersteller der sogenannten Filigrandeckenplatten rechnet auch hier die vorliegende Statik entsprechend in sein System um.

Wenn es also an jeglichen Beschreibungen der zusätzlich zu erbringenden Leistung seitens des GÜ mangelt, und auf Eurer Seite keinerlei Vorgaben bezüglich besonderer Eigenschaften hinsichtlich Tragfähigkeit der Dachkonstruktion oder Ausführung der Dachkonstruktion vorausgegangen sind, so ist meines Erachtens eine Leistung zu erbringen, die man anhand der vorliegenden Baubeschreibung erwarten kann.

Wenn Ihr also nicht nachweisen könnt, dass tatsächlich ein Pfettendach geschuldet ist (z.B. durch das beauftragte Angebot, in dem steht: „…gem. Zeichnung vom:…“, dann sehe ich da wenig Hoffnung.

Setzt Euch mit dem Handwerker oder Hersteller der Photovoltaikanlage in Verbindung und stellt fest, ob es hinsichtlich der Tragfähigkeit tatsächlich Schwierigkeiten geben könnte. Gegebenenfalls müsste der Statiker des GÜ mit eingebunden werden.

Bei Rückfragen bitte melden.

Alles Gute für die weitere Bauzeit.

Hallo Martin,
Die Photovoltaikanlage wurde eigentlich nur im Kontext erwähnt. Wir hatten uns vom Zimmermann einen Balken mehr reinmachen lassen, dann war die Voraussetzung dafür geschaffen. Leider haben sie dann, nachdem wir keine Extra-Statik in Auftrag gaben unser Dach vor Jahresende einfach nicht gedeckt und wir haben den Verlust der Einspeisevergütung von 15 % über die nächsten 20 Jahre. Das alles, obwohl wir die Fa. auf Regressansprüche verwiesen haben.Der Kernpunkt meiner Frage ist können wir den Mehrpreis (der nicht extra erwähnt ist)für das nicht gebaute Pfettendach einbehalten.Es wird sowieso zu einem Prozess kommen.Wir wurden von Anfang bis Ende schikaniert und werden dementsprechende Kürzungen der Schlußrechnung vornehmen. Danke für die guten Wünsche, aber wir werden demnächst ausziehen müssen, die Möbel einlagern und uns in einer FEWO einquartieren müssen. Alles, weil man natürlich auch den Fertigstellungstermin mit allen Raffinessen unterlaufen hat.Das sind prima Ausssichten, zumal möglicherweise alles an uns hängen bleibt.
LG Patrona

Hallo Patrona,

das hört sich leider alles nicht so positiv an, wie es eigentlich beim Bau des Eigenheims sein sollte…

Dann bleint mir nur noch die abschließende Empfehlung, zeitnah einen Rechtsbeistand aufzusuchen, mit dem man möglicherweise auch eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenpartei erzielen kann. Es ist nicht immer gerecht, was dort für Recht gesprochen wird. Und vor allem: dauert es!

Und rechtzeitig deshalb, damit ihr frühzeit Unterstützung dabei bekommt, Euch formal auf die sichere Seite zu stellen.

Dennoch: Alles Gute!