Gilt Arbeitsrecht für Sozialversicherung?

Hallo,

mal folgendes angenommen:

Arbeitgeber hat kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer, die Beschäftigungen sind aufgrund ihrer Eigenart im Voraus begrenzt (Saisonarbeitskräfte), alle Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung liegen vor.

Ein Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen, da laut den Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung eine kurzfristige Beschäftigung auch dann vorliegt, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Eigenart im Voraus begrenzt ist.

Weiter angenommen, es fände eine Prüfung durch die Rentenversicherung beim Arbeitgeber statt. Der Prüfer stellt fest, dass bei den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, somit Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (schriftlicher Arbeitsvertrag bei Befristung muss vorliegen), somit Sozialversicherungspflicht da die Aufzeichnungspflichten verletzt wurden.

Meine Frage: Wäre das denkbar? Kann ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Regelungen auf die Sozialversicherung durchschlagen? Wenn ja, wo ist das geregelt?

Vielen Dank.

Hallo,
das ist durchaus denkbar. Wenn es sich aufgrund fehlender Voraussetzungen eben nicht um eine kurfristige Beschäftigung handelt, die sozialversicherungsfrei wäre, dann wird von einer normalen Beschäftigung ausgegangen, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB V., die dann natürlich grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist,
auch rückwirkend.
Gruß
Czauderna

das ist durchaus denkbar. Wenn es sich aufgrund fehlender
Voraussetzungen eben nicht um eine kurfristige Beschäftigung
handelt, die sozialversicherungsfrei wäre, dann wird von einer
normalen Beschäftigung ausgegangen, ergibt sich aus den
Vorschriften des SGB V., die dann natürlich grundsätzlich
sozialversicherungspflichtig ist,
auch rückwirkend.

Aber wieso wird in den Richtlinien der Spitzenverbände eindeutig festgelegt, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, wenn diese aufgrund ihrer Eigenart im Voraus begrenzt ist?

Sind diese Richtlinien nur zum Spaß da? Wo steht im SGB, dass ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften eine SV-Pflicht auslöst?

Hallo,
also, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe war das so :

Der Arbeitgeber hat mit einem Arbeitnehmer einen Mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen, der aufgrund seiner bestimmungen als Kurzfristig anzusehen war. Durch seine (hoffentlich) erfolgte Meldung
für kurzfristige Tätigkeiten hat der Arbeitgeber dies gegenüber der Meldestelle (Knappschaft) so bestätigt. Die direkt zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers muss nicht einmal über das Vorliegen einer solchen kurzfristigen Beschäftigung unmittelbar Kenntnis erhalten haben.
Es hat sich dann bei einer Prüfung durch den Rentenversicherungsträger herausgestellt dass es zu diesem „kurzfristigen“ Beschäftigungsverhältnis keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gab, aus dem man Beginn und Ende bzw. die Dauer der beschäftigung entnehmen konnte.
Da diese Handlung offenbar eine Verletzung bzw. Nichtbeachtung des Arbeitsrechtes darstellte war diese Tätigkeit auch nicht als kurzfristig sondern als normale Tätigkeit zu beurteilen und genau
deshalb in der Folge dann natürlich aus sozialversicherungspflichtig,
d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden rückwirkend für dieses
Beschäftigungsverhältnis fällig.
Ja, und wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Verfügung steht dann zahlt der Arbeitgeber eben alleine die ganze Summe zzg. Säumniszuschläge.
So habe ich das verstanden und so kenne ich das auch aus meiner Praxis.
Gruß
Czauderna

Es hat sich dann bei einer Prüfung durch den
Rentenversicherungsträger herausgestellt dass es zu diesem
„kurzfristigen“ Beschäftigungsverhältnis keinen schriftlichen
Arbeitsvertrag gab, aus dem man Beginn und Ende bzw. die
Dauer der beschäftigung entnehmen konnte.

Aber Beginn und Ende einer Beschäftigung kann man auch anders nachweisen, gerade bei einer Saisonbeschäftigung.

Da diese Handlung offenbar eine Verletzung bzw. Nichtbeachtung
des Arbeitsrechtes darstellte war diese Tätigkeit auch nicht
als kurzfristig sondern als normale Tätigkeit zu beurteilen
und genau
deshalb in der Folge dann natürlich aus
sozialversicherungspflichtig,

Und wo steht das im SGB? So natürlich find ich das nicht…

Sonst interessiert im Sozialversicherungsrecht auch niemanden, wie ein Sachverhalt in anderen Rechtsgebieten (z. B. Steuerrecht) zu beurteilen ist, sogar in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann es zu abweichenden Beurteilungen kommen.

Hallo,
die Krankenkasse erhält den Revisionsbericht der Rentenversicherung und wird entsprechend tätig. Die Entscheidung trifft hier die Rentenversicherung.
Der § 5 SGB V. sagt eigentlich alles dazu.

Ich hätte jedenfalls danach so gehandelt und entsprechend beschieden.

Der Arbeitgeber muesste dann schon im Widerspruch eine gleichwertige Begründung liefern was ihm dann doch schwer fallen dürfte.Wenn man der These folgen würde, Fehler im Arbeitsrecht haben keine Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht dann wäre es ein Einfaches die Sozialversicherungspflicht ohne Folgen zu umgehen.

Gruß

Czauderna

Das alles überzeugt mich nicht.

In den Richtlinien und im § 8 SGB IV wird unterschieden zwischen:

  1. die Beschäftigung ist aufgrund ihrer Eigenart begrenzt

oder

  1. die Beschäftigung ist aufgrund eines Arbeitsvertrags im Voraus begrenzt.

Wie ich schon weiter oben geschrieben habe: Sind diese Richtlinien und Gesetze nur zum Spaß da?

Und § 5 SGB V regelt die Versicherungspflicht, das ist mir schon klar. Aber was hat das mit dem Fall zu tun?

Mir ist inzwischen klar, dass im Sozialversicherungsrecht die Gesetze so ausgelegt werden, wie man sie gerade braucht. Kein Wunder bei den finanziellen Problemen.

Danke für die Mühe und die ausführlichen Antworten.