Hallo,
wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, gilt die
dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 1
BGB. Demnach können beide Parteien bis zum 3. Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats
kündigen.
Will der Vermieter die Mieterhöhung früher als zu diesem
gesetzlichen Kündigungstermin durchsetzen, könnte meines
Erachtens ein Sonderkündigungsrecht des Mieters durchgreifen.
Ich verfolge spannend Euren Thread. Zur Frage der Erhöhung der Garagenmiete wäre folgendes zu bedenken:
Trifft eine der unten im nächsten Absatz genannten Positionen zu, könnte die Garagenmiete nur mit der Wohnungsmiete erhöht werden.
Müssen wir aber von einem getrennten, nicht unten stehenden Hinweisen vereinbarten Mietvertrag ausgehen, kann der Vermieter nur im Rahmen einer Änderungskündigung die Mieterhöhung vornehmen. Er muss also die Garage kündigen und gleichzeit anbieten, einen weiteren Vertrag zu einem höheren Preis abzuschliessen. Diese Änderungskündigung muss am 3. Kalendertag und zum Schluss des übernächsten Monats ausgesprochen werden.
Die Frage der Kündigung, daher melde ich mich jetzt, kann ich nicht beantworten, da mir wesentliche Hinweise fehlen. Es ist z.B. nach meiner Auffassung nicht geklärt, auch wenn die Verträge für Garage und Wohnraum zu getrennten Terminen abgeschlossen wurden, ob sicxh die Garage auf dem Grundstück befindet, auf der sich auch die Mietwohnung befindet. Dann wäre durchaus nämlich die Garage nicht getrennt kündbar, weil es keine getrennte schriftliche Vereinbarung gibt, die ausdrücklich darauf verweist, dass beide Mietverträge nichts miteinander zu tun haben. Es müsste also, soll eine getrennte Kündigung möglich sein, wenn die Garage auf demselben Grundstück wie die Wohnung liegt dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sein (OLG Karlsruhe RE WM 83, 166 ).
Gem Urteil des LG München 1 WuM 2002, 268 müssen bei der Bewertung der Unabhängigkeit eines Garagenmietvertrages von dem Wohnraum die besonderen Umstände des Einzelfalls auf einen entsprechend erkennbaren Willen der Parteien schliessen lassen. Nach meiner Auffassung wäre zuerst hier zu klären, ob der Vermieter der Mietwohnung auch der Vermieter der Garage ist. Sodann ob die Garage auf demselben Grundstück liegt, notfalls, wenn mehrere Wohnungen durhc eine Hausverwaltung betreut werden wäre sogar zu klären, ob auch diese Gragen von der Hausverwaltung betreut werden. Denn daraus kann sich auch eine Einheit ergeben. Dann wäre zu klären weshalb es keinen schriftlichen Vertrag gibt und was wirklich im Hinblick auf die Wohnung abgesprochen wurde. z.B. wäre der Hinweis". Solange Sie in der Wohnung bleiben, können sie die Garage anmieten" eine Zusage und damit verbunden könnte diese Garage nicht gekündigt werden auf Seiten des Vermieters. Zu klären wäre dann aber auch, ob der Mieter die Garage alleine kündigen darf und was hierzu besprochen wurde.
Das Sonderkündigungsrecht wegen der Mieterhöhung wäre abhängig von den Hinweisen, dei ich hier gegeben habe und was wirklich zu beachten ist.
Gruss Günter