Gilt Austausch als Reparatur? Kleinreparaturfrage

Hallo,

angenommen der Vermieter wird benachrichtigt, weil das Warmwasser in der Dusche nicht mehr funktioniert. Der Monteur kommt, die Armaturen waren locker bzw. haben mit der Zeit Kalk angesetzt und konnten den Regler dahinter nicht mehr fassen und so auch kein Warmwasser mehr dazu bewegen, aus dem Hahn zu kommen.

Da das Bad auch bereits ca. 20-30 Jahre alt ist und die Armaturen einen ähnlichen Zustand aufweisen, ist das ganze auch kein Wunder. Die Teile werden ausgetauscht, der Regler greift wieder und Warmwasser fließt wieder durch die Leitung.

Nun meine Frage: Muss der Mieter die Reparatur (bzw. vielmehr den Austausch) bezahlen oder handelt es sich hierbei um einen vom Vermieter zu tragenden Verschleiß?

Besten Dank
Andreas

Hallo,

Nun meine Frage: Muss der Mieter die Reparatur (bzw. vielmehr
den Austausch) bezahlen oder handelt es sich hierbei um einen
vom Vermieter zu tragenden Verschleiß?

§ 535 BGB:

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Gruß

S.J.

Hallo,

§ 535 BGB:

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu
gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen
und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Ja ne, is klar… Soll das eine Antwort auf die Frage sein? Mal wieder eine schicke Halbwahrheit…
Kann ich daraus schlussfolgern, dass mein Vermieter also alle 5 Jahre mal zum Streichen vorbeikommt?! Oder war da was mit Klauseln für Schönheitsreparaturen, welcher der Vermieter vertraglich auf den Mieter übertragen kann? Vielleicht gibt es da ja auch so was wie eine „Kleinreparaturklausel“? Hier z.B.:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/mi…
Also denk bitte nochmal kritisch über Deine „Antwort“ nach!

LG, Bommel

Nein. Rechtslage.
Hallo,

Ja ne, is klar… Soll das eine Antwort auf die Frage sein?
Mal wieder eine schicke Halbwahrheit…

nein. Keine Halbwahrheit sondern eine gesetzliche Regelung.

Kann ich daraus schlussfolgern, dass mein Vermieter also alle
5 Jahre mal zum Streichen vorbeikommt?! Oder war da was mit

Im Prinzip schon.

Klauseln für Schönheitsreparaturen, welcher der Vermieter
vertraglich auf den Mieter übertragen kann? Vielleicht gibt es
da ja auch so was wie eine „Kleinreparaturklausel“? Hier z.B.:

Jetzt kommen wir also zu den Ausnahmen, die möglich sind. Wie Du richtig schreibst kann es solche Vereinbarungen geben. Konntest Du dem Ursprungsposting zu entnehmen, dass es derartige vertragliche Vereinbarungen gibt? Ich nicht. Also gehe ich vom gesetzlichen Grundsatz aus.

Du stellst Grundsätzlichkeiten in Frage, weil Ausnahmen zulässig sind? Sorry, aber wir sind hier in einem Expertenforum.

Also denk bitte nochmal kritisch über Deine „Antwort“ nach!

Das solltest Du eher tun. Wenn Du meinst, den Fragesteller auf eingeschränkt mögliche Abwälzung der Instandhaltungskosten hinweisen zu wollen, steht Dir das natürlich frei. Du tust aber so, als wenn diese Ausnahmen die Regel sein und unterstellst mir hier noch falsche oder verwirrende Antworten.

In jeder Jura Hausarbeit würdest Du mit einer solchen Herangehensweise gnadenlos durchfallen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Ja ne, is klar… Soll das eine Antwort auf die Frage sein?
Mal wieder eine schicke Halbwahrheit…

nein. Keine Halbwahrheit sondern eine gesetzliche Regelung.

Kann ich daraus schlussfolgern, dass mein Vermieter also alle
5 Jahre mal zum Streichen vorbeikommt?! Oder war da was mit

Im Prinzip schon.

Klauseln für Schönheitsreparaturen, welcher der Vermieter
vertraglich auf den Mieter übertragen kann? Vielleicht gibt es
da ja auch so was wie eine „Kleinreparaturklausel“? Hier z.B.:

Jetzt kommen wir also zu den Ausnahmen, die möglich sind. Wie
Du richtig schreibst kann es solche Vereinbarungen geben.

Dann solltest Dur wohl Zeit für eine Rückfrage nach den (naheliegenden) vertraglichen Regelungen nehmen.

Konntest Du dem Ursprungsposting zu entnehmen, dass es
derartige vertragliche Vereinbarungen gibt? Ich nicht. Also
gehe ich vom gesetzlichen Grundsatz aus.

Du stellst Grundsätzlichkeiten in Frage, weil Ausnahmen
zulässig sind? Sorry, aber wir sind hier in einem
Expertenforum.

Also denk bitte nochmal kritisch über Deine „Antwort“ nach!

Das solltest Du eher tun. Wenn Du meinst, den Fragesteller
auf eingeschränkt mögliche Abwälzung der Instandhaltungskosten
hinweisen zu wollen, steht Dir das natürlich frei.

Das halte ich in diesem Fall tatsächlich für signifikant!

Du tust
aber so, als wenn diese Ausnahmen die Regel seien

Sind sie es denn? Oder sind sie es nicht? Kam einer Deiner Vermieter jemals zum Streichen?

und unterstellst mir hier noch falsche oder verwirrende Antworten.

Ernsthaft, für wie hilfreich hälst Du Deine Antwort, schickst Du doch jemand, der sich schlau machen möchte, absichtlich oder fahrlässig, auf dünnes Eis…!?

In jeder Jura Hausarbeit würdest Du mit einer solchen
Herangehensweise gnadenlos durchfallen.

Ich weiß nicht, welche formalen Ansprüche in Jura-Hausarbeiten gestellt werden, Deiner Vika konnte ich auch nicht entnehmen, ob und woher Du das wissen könntest. Zu meiner Meinung, dass Dein Posting grob fahrlässig ist, stehe ich aber.

LG, Bommel

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(unabhängig von dem streit der unten läuft)

ich würde die ausbesserung als instandhaltungsmaßnahme einordnen.
diese hat grds. der vermieter durchzuühren, wie S.J. schrieb.

für solche maßnahmen steht oftmals etwas im mietvertrag, z.b. reparaturen bis 100€ vom mieter zu tragen, o.ä.

es handelt sich also nur um bagatellreparaturen bis 70-100€, die der mieter tragen müsste (wenn im MV).
die auferlegung sämtlicher instandhaltungsmaßnahmen wäre unwirksam.

etwas zu finden auch hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html

Hallo!

Vielleicht gibt es
da ja auch so was wie eine „Kleinreparaturklausel“? Hier z.B.:

Konntest Du dem Ursprungsposting zu entnehmen, dass es
derartige vertragliche Vereinbarungen gibt?

Du meinst, abgesehen davon, daß das Posting mit „Kleinreparaturfrage“ überschrieben ist?

Gruß,
Max

4 „Gefällt mir“

Hallo,

ich antworte jetzt einmal stellvertretend auf dieses Posting:

Diese theoretische Frage bezieht sich auch mietvertragliche Vereinbarungen, wie sie derzeit wohl in jedem Mietvertrag zu finden sind: Kleinreparaturen bis 75€ sind vom Mieter zu tragen.

Ich gehe bei den Antworten davon aus, dass diese dann durch den Mieter zu bezahlen sind? Dies gilt auch wirklich dann, wenn reiner Verschleiß vorliegt? Das bedeutet, der Vermieter muss nur dann bezahlen, wenn

  • Reparaturen/Austausch etc über 75€
  • Reparaturkosten jährlich über xy% der Kaltmiete
  • Reparatur an Dingen, die nicht dem tgl. Gebrauch unterliegen

Als juristischer Laie irritiert mich dann dieser Absatz aus „http://www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/mietvertr…“:

_Instandsetzung

Damit ergibt sich, was unter Instandsetzung zu verstehen ist. Instandsetzungsarbeiten stellen allein die Arbeiten dar, die zur Reparatur von bestimmten zerschlissenen oder beschädigten Gegenständen des Mietobjektes notwendig sind, ohne das deren Beschädigung durch Zeitablauf oder regelmäßige Nutzung verursacht würde.

Nicht umfasst von den Instandsetzungsarbeiten sind aber die endgültige Ersatzbeschaffung von Anlagen, Einrichtungen oder Bestandteilen der Mietsache, die nicht mehr reparabel sind. Solche Kosten sollen allein dem Vermieter obliegen und nur in äußersten Ausnahmefällen auf den Mieter abwälzbar sein (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1229)._

Mir kam es in meiner Ursprungsfrage auf die Alterung an, das heißt den Verschleiß, den der Mieter ja eigentlich u.a. mit seiner Kaltmiete bezahlt.

Es wäre wirklich sehr nett, wenn man die weitere Beantwortung ohne größere Erregung über die Bühne bekommen könnte.

Besten Dank
Andreas

ich würde die zitierte entscheidung des olg nicht sehr ernst nehmen, zumal es sich um einen pachtvertrag handelte.

hält man sich an den palandt, dann unterscheidet er nicht zwischen instandsetzung und instandhaltung, sondern fasst beides unter den oberbegriff instandhaltung zusammen. erfasst werden daher nicht nur die beseitigung des mangels, sondern auch der austausch von geräten.

wenn man als vermieter auf nummer sicher gehen will, dann definiert man eben noch, was man unter instandhaltung versteht.

http://www.rundschau-online.de/html/artikel/12786626…
http://www.focus.de/immobilien/mieten/wohnen-verkalk…

Wobei man gut daran tut nicht alles zu glauben was in der Presse steht. Wobei der Mangel nicht an einem Bauteil entsteht, das dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt.

vnA

Hi

Ich weiß nicht, welche formalen Ansprüche in
Jura-Hausarbeiten gestellt werden, Deiner Vika konnte ich auch
nicht entnehmen, ob und woher Du das wissen könntest. Zu
meiner Meinung, dass Dein Posting grob fahrlässig ist, stehe
ich aber.

Hallo, das war der Orginaltext aus dem BGB: Bürgerliches GesetzBuch (Grundwissen für alle Staatsbürger!), das hier in der BRD immer noch in der letzten Fassung gültig ist:

Zitat:
§ 535 BGB:

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Zitat Ende.

Wie sich der Gesetzgeber sich das im Einzelnen bei sogenannten Schönheitsrenovierungen vorstellt, hat er einfach mal offengelassen.
Die Gerichte müßen eben auch noch etwas Geld „verdienen“ dürfen.

Das dies unpraktikabel ist merkt fast jeder, nur nicht die Gesetzesgeber (damals rot/grün).

vlg MC

PS: Wer dies (BGB) als Experte nicht kennt, sollte hier nicht Antworten. Als Frager wäre dies wohl eher durchgegangen.

Wie sich der Gesetzgeber sich das im Einzelnen bei
sogenannten Schönheitsrenovierungen vorstellt, hat er einfach
mal offengelassen.

Die Gerichte müßen eben auch noch etwas Geld „verdienen“
dürfen.

unsinn. zur zeit der entstehung des bgb war das problem weitgehend unbekannt bzw. der schwerpunkt der fassung lag auf der kodifizierung des uneinheitlichen rechts und nicht auf feinheiten im mietrecht.

Das dies unpraktikabel ist merkt fast jeder, nur nicht die
Gesetzesgeber (damals rot/grün).

was hat das mit rot/grün zu tun ?
diese regelung findet sich schon in § 536 bgb in der fassung von 1896.

im übrigen ist die regelung alles andere als unpraktikabel und bedarf daher auch nicht einer änderung. dies deshalb, weil es unmöglich ist regeln über schönheitsreparaturen zu kodifizieren und dabei ein abstraktes mindestmaß zu wahren. die ausformulierung einer dispositiven regelung bietet das maximum an felxibilität und damit die bei weitem beste lösung.

PS: Wer dies (BGB) als Experte nicht kennt, sollte hier nicht
Antworten. Als Frager wäre dies wohl eher durchgegangen.

auch wer die geschichtlichen hintergründe des bgb nicht kennt, sollte sich nicht dazu äußern…

2 „Gefällt mir“

Wobei man gut daran tut nicht alles zu glauben was in der
Presse steht. Wobei der Mangel nicht an einem Bauteil
entsteht, das dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt.

ein problem bei der entscheidung ist, dass sich in dem mietvertrag die klausel befand, dass reparaturkosten nur getragen werden müssen, wenn die wassereinrichtung der „unmittelbaren Einwirkung“ des mieters unterliegen.

bis zur klärung durch den bgh kann man wohl keine sichere auskunft geben.

Hallo,

ein problem bei der entscheidung ist, dass sich in dem
mietvertrag die klausel befand, dass reparaturkosten nur
getragen werden müssen, wenn die wassereinrichtung der
„unmittelbaren Einwirkung“ des mieters unterliegen.

das sollte bei einem Wasserhahn aber doch der Fall sein, oder?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo ahnung12,

bis zur klärung durch den bgh kann man wohl keine sichere
auskunft geben.

Es gab schon diverse Urteile des BGHs bezüglich der Wirksamkeit solcher Klauseln. Daraus lässt sich m.E. die Auslegung einer solchen Klausel herleiten.

Dazu auszugsweise Urteil des BGH vom 07.06.89 (VIII ZR 91/88):

_Hat der Mieter Reparaturen zu tragen, die trotz einer dieser Verpflichtung entsprechenden Behandlung der Mietsache notwendig werden, so wird dadurch nicht seine Obhutspflicht erweitert, sondern ihm eine davon zu unterscheidende, nach dem Gesetz dem Vermieter obliegende Verpflichtung übertragen. Der Zusammenhang mit der Obhutspflicht besteht vielmehr darin, daß diese ihren Grund in dem tatsächlichen Zugriff des Mieters auf die Mietsache hat und daß er es wegen dieses tatsächlichen Zugriffs auch bei der Mehrzahl der von der Klausel erfaßten Gegenstände in der Hand hat, durch schonenden Umgang mit der Mietsache Verschleiß- und Alterungserscheinungen herabzusetzen. _

daher würde ich vermuten:

Liegt die Ursache in der Verkalkung des Ventils, so wäre eine Abwälzung unzulässig, da der Mieter die Verkalkung nicht beeinflussen kann.
Liegt die Ursache in der Lockerung der Verbindung, so wäre die Abwälzung möglich.

Gruß

Joschi

Hat der Mieter Reparaturen zu tragen, die trotz einer dieser
Verpflichtung entsprechenden Behandlung der Mietsache
notwendig werden, so wird dadurch nicht seine Obhutspflicht
erweitert, sondern ihm eine davon zu unterscheidende, nach dem
Gesetz dem Vermieter obliegende Verpflichtung übertragen. Der
Zusammenhang mit der Obhutspflicht besteht vielmehr darin, daß
diese ihren Grund in dem tatsächlichen Zugriff des Mieters auf
die Mietsache hat und daß er es wegen dieses tatsächlichen
Zugriffs auch bei der Mehrzahl der von der Klausel erfaßten
Gegenstände in der Hand hat, durch schonenden Umgang mit der
Mietsache Verschleiß- und Alterungserscheinungen
herabzusetzen.

der witz an der entscheidung ist, dass der bgh diese frage aber nicht endgültig regelt, sondern offenlässt und andere gründe für die unwirksamkeit der klausel findet. denn es heißt im folgesatz:

Kann die Belastung des Mieters mit Kleinreparaturen nur in bezug auf Teile der Mietsache in Betracht kommen, die seinem - häufigen - Zugriff unterliegen, so begegnet durchgreifenden Bedenken, daß die hier maßgebliche Klausel auch die - regelmäßig im Mauerwerk oder in der Wand verlegten - Gas- und Wasserleitungen ebenso erfaßt wie die elektrischen Leitungen, die von dem Begriff “elektrische Einrichtungen" jedenfalls wegen des im Verbandsprozeß nach § AGB-GESETZ § 13 AGB-Gesetz maßgeblichen Grundsatzes der sogenannten verbraucherunfreundlichsten Auslegung (Senat, NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 1726 = LM § AGBG § 8 AGBG Nr. 12 = WM 1988, WM Jahr 1988 Seite 821 unter II 1 a bb) mitumfaßt sind.

falls du noch eine bgh entscheidung gefunden hast…

Hallo

Wie sich der Gesetzgeber sich das im Einzelnen bei
sogenannten Schönheitsrenovierungen vorstellt, hat er einfach
mal offengelassen.

Die Gerichte müßen eben auch noch etwas Geld „verdienen“
dürfen.

unsinn. zur zeit der entstehung des bgb war das problem
weitgehend unbekannt bzw. der schwerpunkt der fassung lag auf
der kodifizierung des uneinheitlichen rechts und nicht auf
feinheiten im mietrecht.

Genau, damals ging es wohl eher um die Eigentumsverhältnisse.

Das dies unpraktikabel ist merkt fast jeder, nur nicht die
Gesetzesgeber (damals rot/grün).

was hat das mit rot/grün zu tun ?

Die haben das BGB im Mietrecht gründlich verändert, nicht immer zum Besseren. Die Vertragfreiheit wurde in sehr vielen Mietrecht-Gesetzen aufgehoben usw. usf.

diese regelung findet sich schon in § 536 bgb in der fassung
von 1896.

Ja, nur das man sich damal noch nicht so sehr über Schönheitsrenovierungen (SR) auseinandersetzte, weil dies gültig anders vereinbart werden konnte. Im laufe der Zeit hat die Justiz die Ausgestaltung, speziell SR, zum großen Teil übernommen :frowning:

im übrigen ist die regelung alles andere als unpraktikabel
und bedarf daher auch nicht einer änderung.

Jeder darf seine Meinung behalten…

…nur, das eine vom M tapezierte Wand im Wohnzimmer bei ungültiger SR Klausel, der VM die SR vornehmen soll ist doch absurd. Nach welchem Standard wäre die dann durchzuführen? Welches Ergebnis einer SR soll eintreten? Wer bestimmt das SR Ergebenis, usw?

Der VM könnte alle 5 Jahre eine SR nach Rauhfaser weiss durchführen, obwohl der M Blümchentapete möchte. Streit wäre vorprogrammiert.

dies deshalb, weil
es unmöglich ist regeln über schönheitsreparaturen zu
kodifizieren und dabei ein abstraktes mindestmaß zu wahren.

Warum sollte dieser Punkt nicht wieder - wirklich frei! - verhandelbar sein, wie früher auch?
Heute gibt so so viele Fallstricke und Ungereimtheiten diesbezüglich.

die ausformulierung einer dispositiven regelung bietet das
maximum an felxibilität und damit die bei weitem beste lösung.

Nur gerade hier bei der SR sind eben soviele Dinge nachträglich von der Justiz geändert worden…das von einer dispositiven Regelung nur noch eine Ruine übrig blieb.

PS: Wer dies (BGB) als Experte nicht kennt, sollte hier nicht
Antworten. Als Frager wäre dies wohl eher durchgegangen.

auch wer die geschichtlichen hintergründe des bgb nicht
kennt, sollte sich nicht dazu äußern…

Punkt 1:
Nur weil man meint, die Geschichte würde einem helfen ein - jetzt -gültiges Gesetz in Frage zu stellen, muß man nicht immer richig liegen.

Punkt 2:
Zur Ausgestaltung eines Gesetzes;
andere Sachverhalte wurden eben zB durch Verordnungen ergänzt, zB HKV.

auch keine Gruß

(Warum so unfreudlich zu mir? Wurde von mir etwas beleidigt?)