Gilt Bestandsschutz für Gas- und Wasserleitungen?

Hallo,
im Internet ist oftmals vom Bestandschutz die Rede, wonach die Genehmigung für Anlagen, die einmal genehmigt worden sind, nicht wieder entzogen werden kann, wenn neue Richtlinien in Kraft treten.

Gilt das auch für Gas- und Wasserleitungen?

Zum Beispiel sind 2 Doppelhaushälften ( unterschiedliche Eigentümer ) über einen einzigen Sammelanschluss angeschlossen, der zunächst im Keller der ersten Hälfte von außen kommt. Danach kommen ( jeweils für Gas und Wasser ) ca. 5m gemeinsam für beide Häuser genutzte Leitungen. Nach etwa 5m verzweigen die Leitungen und führen in beiden Häusern in einen sehr kleinen, aber zugänglichen Abstellraum. Dort sind die Zähler montiert.
Die Wasserleitung ist jetzt undicht und laut Installateur muss nur ein Stück Wasserrohr gewechselt werden, was relativ preisgünstig ist.
Der Versorger argumentiert aber, das sich Vorschriften geändert hätten, wonach Zähler möglichst nahe am Übergabepunkt zu montieren sind. Jetzt soll die komplette Leitungsführung, Mauerdurchbrüche an anderen Stellen ( weil auch die Verzweigung zum Nachbarn weiter nach vorn rücken muss ) u.s.w. gemacht werden, wodurch sich die Kosten vervierfachen.
Für den Eigentümer entstehen, neben den höheren Kosten, weitere Nachteile.
Zum Beispiel wären die Zähler jetzt nicht mehr in einer kleinen unbenutzten Abstellniesche, sondern in einem als Freizeitraum genutzten Kellerraum. Die Gasleitung wurde erst vor wenigen Jahren modernisiert und auch beim Nachbarhaus ( der ist jetzt stinksauer, weil der Versorger auch auf ihn aufmerksam gemacht wurde ) müsste alles geändert werden.
Wie wären in diesem Fall die Aussichten, wenn man sich an einen Fachanwalt wendet?

Die Leitungen von der Straße bis zum Zähler (Wasser/Gas) stehen in der Regel im Eigentum des jeweiligen Versorgers und Änderungen daran kann dieser nach den jeweiligen gültigen TAB (Technischen Anschlußbedingungen,auf der Homepage meistens einsehbar) auf
seine Kosten vornehmen.
Im vorliegenden Falle wäre zu prüfen,in wieweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist,zwischen den Aufwendungen des Versorgers und den des Kunden,um lediglich eine Vorschriftenkonformität herbei zu führen.

Hallo!

Hier vielleicht nur als ergänzendes Beispiel dafür, daß es nicht immer so sein muß: Bei uns gibts die Wasserleitung in der Straße bis zu irgendeinem Schieber, die dem Versorger gehört, und dann den Weg von eben jenem Schieber in die Häuser bis zur Wasseruhr im Keller, der de facto uns gehört. - und dann natürlich alles ab Wasseruhr einwärts :smile:.

Gruß - Kari

Es geht um den Teil der Anlage, die innerhalb des Hauses liegt und somit die Kosten vom Kunden getragen werden sollen. Rein technisch ist die Anlage in Ordnung ( bis auf die tropfende Stelle im Wasserrohr, die auf Rostfraß zurückzuführen ist ).
Der Mehraufwand wird nur dadurch begründet, das die Zähler laut neusten Vorschriften an einer anderen Stelle sitzen müssen, nämlich direkt am Übergabepunkt und nicht erst einige Meter danach.

Das glaube ich kaum.Die Wasserversorgung ist zum Glück in D noch eine Sache der öffentlichen Hand.Und die TAB bzw. früher die Kommunalen Satzungen sehen nun einmal das Eigentumsrecht bis zur Wasseruhr.

Einzige Ausnahme von dieser Regelung bilden Werkswohnungen.Früher haben nämlich Firmen für ihre Mitarbeiter ganze Wohnsiedlungen einschließlich der Straßen erstellt.