mein Bekannter (65 Jahre) hat eine Patientenverfügung erstellt und bat seinen erwachsenen Sohn diese zu unterschreiben und eben im Falle des Falles im Sinne meines Bekannten gehandelt wird.
Der Sohn weigerte sich, auch noch 3 mal danach, als ihn mein Bekannter wiederholt bat.
Seitdem ist der Kontakt total abgebrochen.
Mein Bekannter möchte seinen Sohn nun enterben.
Soweit ich weiß, kann man das schon so aufsetzen, aber der Enterbte kann trotzdem seinen Pflichtteil einklagen.
Außer ein paar Sonderfällen, in denen auch der Pflichtteil nicht mehr einklagbar ist, der mögliche Erbe also erbunwürdig ist,wie z.B.
der besagte Erbe, hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet
ein Testament willkürlich vernichtet
sich bzgl. Testament einer Urkundenfälschung schuldig macht.
Nun meine Frage:
hat scich der Sohn mit seinem Verhalten bzgl. der Patientenverfügung als erbunwürdig erwiesen ?
Klar ist mein Bekannter mehr als enttäuscht aber gilt das Verhalten des Sohnes auch rechtlich als erbunwürdig ?
Ich kann Ihnen nur etwas zum Schweizer Recht sagen: Wie Sie richtig vermuten, würde dies als Grund für eine Enterbung nicht reichen. Nur bei schweren Straftaten oder wenn familienrechtliche Pflichten in schwerer Art und Weise verletzt werden ist eine Enterbung möglich. Auch eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Erbunwürdigkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dem Erblasser bleibt die Möglichkeit, den Erbanspruch auf den Pflichtteil zu setzen.
keinesfalls. Es ist nämlich keine leichte Aufgabe, die Wünsche des Vaters oder einer anderen verwandten Person dann wirklich zu erfüllen. Das kann auch psychische Probleme machen, oder solche können schon jetzt vorhanden sein. Ich bin da immer sehr vorsichtig. Auch sind manche Patientenverfügungen -ich habe da meine Erfahrungen- sehr eigenartig verfasst.
Also, dem Sohn steht auf jedenfall ein Pflichtteil zu, dass muss er, so hoffe ich bei den Erben auch nicht einklagen. Besser wäre, der Sohn würde mit dem Vater Kontakt aufnehmen und mit ihm über die Probleme, warum er die Verfügung nicht annehmen will, offen sprechen.
MfG
PB
guten Tag, ja das ist eine Frage die ich immer wieder höhre-Ich kann ihnen keine Gesetliche Lösung vorschlagen --weil es keine gibt.
In diesem Falle müsste er den Antrag auf Aussetzung des Pflichtanteiles beim Gericht stellen.ist leider so-
MfG Dr.Hans-Peter Weiss
Hallo,
ich glaube nicht das das ein Grund zur Enterbung ist,den das ist
eine Grundeinstellung die der junge Mann hat,und ich glaube nicht
Das man ihn zwingen kann,etwas gegen seine innere Einstellung zu
Unterschreiben.
mein Bekannter (65 Jahre) hat eine Patientenverfügung erstellt
und bat seinen erwachsenen Sohn diese zu unterschreiben und
eben im Falle des Falles im Sinne meines Bekannten gehandelt
wird.
Der Sohn weigerte sich, auch noch 3 mal danach, als ihn mein
Bekannter wiederholt bat.
Seitdem ist der Kontakt total abgebrochen.
Mein Bekannter möchte seinen Sohn nun enterben.
Soweit ich weiß, kann man das schon so aufsetzen, aber der
Enterbte kann trotzdem seinen Pflichtteil einklagen.
Außer ein paar Sonderfällen, in denen auch der Pflichtteil
nicht mehr einklagbar ist, der mögliche Erbe also erbunwürdig
ist,wie z.B.
der besagte Erbe, hat dem Erblasser nach dem Leben
getrachtet
ein Testament willkürlich vernichtet
sich bzgl. Testament einer Urkundenfälschung schuldig macht.
Nun meine Frage:
hat scich der Sohn mit seinem Verhalten bzgl. der
Patientenverfügung als erbunwürdig erwiesen ?
Klar ist mein Bekannter mehr als enttäuscht aber gilt das
Verhalten des Sohnes auch rechtlich als erbunwürdig ?
Hallo,
die trifftigen Gründe die eine komplette Enterbung rechtfertigen,also auch inkl.Pflichtteil,haben Sie bereits aufgeführt.
Die Enttäuschung über eine nichtunterschriebene Verfügung gehört hier nicht dazu.Er kann also den Sohn nur in dem Sinne enterben,dass ihm nur der Pflichtteil zusteht!
hallo uli
es ist das gute recht des sohnes die patientenverfügung nicht zu unterschreiben, wenn er es nicht möchte - (ethik und moral), deshalb ist er trotz allem erbberechtigt ( pflichtanteil), denn es trifft keines der oben genannten fehlverhalten zu.
ansonsten sollten sie einen anwalt aufsuchen und die möglichkeiten besprechen.
lg sicha
ich würde sagen, nein. Das reicht als Grund nicht aus. Vielleicht fühlt sich der Sohn auch einfach der Verantwortung nicht gewachsen, die damit einhergeht.
Der Sohn wird durch die Weigerung weder erbunwürdig noch wird es für eine Pflichtteilsentziehung reichen.
Die Frage ist ja in Übrigen, warum er sich weigert. Vielleicht fühlt er sich dem ja auch nicht gewachsen. Schließlich werden möglicherweise schwierige Fragen zu beantworten sein.
Ihr Bekannter sollte lieber jemanden suchen, der bereit ist die Sache zu übernehmen.
Des Weiteren ist natürlich eine Vorsorgevollmacht möglich.
Ob man den Sohn deswegen enterben sollten, ich weiß nicht.
Jedenfalls sollte er auch ein Testament errichten.
Die Erbunwürdigkeit mit der Folge, dass der Pflichtteil entzogen werden kann, ist bei diesem Vorfall n i c h t gegeben. Sie haben in Ihrer Frage bereits den Hauptteil der Enterbungsgründe genannt. Diese werden bei weitem nicht erreicht (Lebensgefährdung u.ä.)! Mir ist klar, dass die große Lücke zwischen dem was das Gesetz fordert und dem was oft als unerträglich empfunden wird, nicht leicht verständlich ist. Grund: Die meisten Vorfälle sind schwer beweisbar und durch das Gericht oft nicht bewertbar. Es müssten auch wohl viele weitere Gerichtsgebäude gebaut werden um die Familien- und Erbschaftsstreits bearbeiten zu können…
Ich bin kein Rechtsanwalt und kann nicht verbindlich antworten, aber ich glaube nicht, dass dies ein Grund ist, den Sohn als erbunwuerdig zu erachten.
Zuerst muss einmal geklaert werden warum der Sohn nicht unterschreiben wollte…
nein, NATÜRLICH nicht! Enterben funktioniert in der Praxis nur bei einem nachweisbaren Mordversuch! Aber warum der Aufstand wegen der Patientenverfügung? Wenn er will, soll er sich jemanden anderen Vertrauensüwrigen suchen und, wenn er niemanden kennt, einen Betreuungsverein der Diakonie, Caritas, Awo o.äh. aufsuchen und mit den dort tätigen Berufbetreuerns seine Probleme besprechen und diesen Verein per Betreuungsverfügung für den Fall der Fälle als Berufsbetreuer einsetzen. Das kann man nämlih auch schon im Vorfeld regeln.