Guten Tag,
gilt der Hinweis auf einer Abrechnung einer Nachzahlung (Wohngeld), dass bei Fristüberschreitung ohne weitere Mahnung die Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt, schon als Einzelmahnung?
Guten Tag,
gilt der Hinweis auf einer Abrechnung einer Nachzahlung (Wohngeld), dass bei Fristüberschreitung ohne weitere Mahnung die Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt, schon als Einzelmahnung?
Hallo,
das spielt mE keine Rolle, da ein Mahnbescheid üblicherweise schon erlassen werden kann, sobald die Forderung fällig wurde. Zumindest zivilrechtlich. FAQ:484
Kann sein, dass es bei Behörden Ausnahmen gibt.
Ob eine Behörde zur Mahnung verpflichtet ist, steht meines Wissens evtl. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
ms
vielleicht hilft das noch
#http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
In Verzug gerät man durch Mahnung einer fälligen Forderung. Wenn man die erste Mahnung mittels Mahnbescheid erteilen würde, wäre man schön doof (es geht natürlich). Denn würde der Schuldner darauf sofort zahlen, bliebe man auf den Kosten des Mahnbescheides sitzen.
Frage verstehen
Hallo,
wenn man sich das Ursprungsposting Wort für Wort durchliest, muß doch klar werden, daß hier nicht das vom Staat gezahlte Wohngeld gemeint ist und somit
Kann sein, dass es bei Behörden Ausnahmen gibt.
Ob eine Behörde zur Mahnung verpflichtet ist, steht meines
Wissens evtl. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des
jeweiligen Bundeslandes.
auch keine Behörde mit im Spiel ist. Ganz abgesehen davon, daß von Behörden üblicherweise keine Abrechnungen kommen, sondern Bescheide.
Hier geht es um dieses:
http://www.augustinowski.de/abc_weg/wohngeld.htm
Immer schön lesen, was dasteht!
Bei Nichtverstehen nicht antworten. 
Gruß Gudrun
In Verzug gerät man durch Mahnung einer fälligen Forderung.
In Verzug gerät man, wenn man die auf der Abrechnung genannte Zahlungsfrist nicht einhält.
Jede Wette, daß dort eine Zahlungsfrist angegeben ist.
Wenn man die erste Mahnung mittels Mahnbescheid erteilen
würde, wäre man schön doof (es geht natürlich). Denn würde der
Schuldner darauf sofort zahlen, bliebe man auf den Kosten des
Mahnbescheides sitzen.
In diesem Fall eher nicht. Der Schuldner wäre ja schon im Verzug, wenn er den Mahnbescheid erhält.
Gruß Gudrun
Ich möchte die Frage ergänzen: ist es zulässig, eine Mahngebühr zu verlangen/abzubuchen, obwohl zwar die Zahlungsfrist überschritten aber kein Einzelmahnbescheid ergangen ist?
Auf Grund der speziellen Regelung des Wohngeldgesetzes sollte der Begriff des Wohngeldes im Bereich der Wohnungseigentums keine Verwendung finden; denn auf Grund der gesetzlichen Regelungen des Wohngeldgesetzes ist der Begriff des Wohngeldes mit den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz verbunden.
Entbehrlich ist eine Mahnung nur dann, wenn ein genauer Zahlungstermin (eine Frist nach dem Kalender) bestimmt ist, eine Fristsetzsetzung nach Tagen reicht nicht.
Das ist schlicht falsch.
Natürlich kann man einen Mahnbescheid beantragen, einfacher ist es aber, sein Geld zu verbrennen.
Die Kostentragungspflicht des Schuldners setzt Verzug voraus.
In Verzug gerät der Schuldner durch Mahnung einer fälligen Forderung. Die Mahnung ist nur entbehrlich, wenn eine Zeit nach dem Kalender zur Zahlung bestimmt ist; § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Also nicht „nach 14 Tagen“, auch nicht „am dritten Montag im April“, sondern „am 4. August 2010“.
Wenn eine Frist gesetzt wurde „bis zum… genaues Datum“ und nur dann kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Eine weitere Zahlungsaufforderung darf dann als Verzugsschaden vom Schuldner gefordert werden.
Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist (innerhalb von 2 Wochen o.ä.) kommt der Schuldner nach dem Ablauf dieser zwei Wochen nicht ohne eine Mahnung in Verzug. Die Kosten der Mahnung muss er also nicht zahlen. Er müsste auch die Kosten eines Mahnbescheides in diesem Fall nicht zahlen, völlig ohne Frage; § 286 Absatz 1 BGB.
Antwort also: Nein, soweit keine Frist nach dem Kalender gesetzt wurde.
Entbehrlich ist eine Mahnung nur dann, wenn ein genauer
Zahlungstermin (eine Frist nach dem Kalender) bestimmt ist,
eine Fristsetzsetzung nach Tagen reicht nicht.
Das hört sich doch ganz anders an als Deine vorige Antwort.
Ich schließe mich der Meinung von loderunner weiter oben an:
Gruß Gudrun
Auf Grund der speziellen Regelung des Wohngeldgesetzes sollte
der Begriff des Wohngeldes im Bereich der Wohnungseigentums
keine Verwendung finden;
Das steht „sollte“ und es ist nur ein Hinweis (kein Gesetz!) auf der Site, die ich verlinkt hatte.
Der Hinweis ist auch vernünftig, keine Frage, aber der Begriff hat sich nunmal bei den Beteiligten über Jahre/Jahrzehnte eingebürgert.
Man muß nur wissen, was gemeint ist. 
Gruß Gudrun
Welche vorige Antwort meinst du denn? Hier ist ja einiges geschrieben worden.
Ich schlage vor, den § 286 BGB einfach mal zu lesen.
Grundsatz ist, dass man durch Mahnung in Verzug kommt. Ausnahme ist etwa § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Der war aber nicht einschlägig, wie inzwischen klar sein dürfte. Es gab keine kalendarische Bestimmung der Zahlung.
Ist das jetzt hinreichend geklärt?
Schöne Grüße
Welche vorige Antwort meinst du denn? Hier ist ja einiges
geschrieben worden.
Du scheinst es nicht verstehen zu wollen. 
Auf die ziemlich allgemein formulierte Frage des Ursprungsposters antwortest Du (24.07. 22:50 Uhr) mit
„In Verzug gerät man durch Mahnung einer fälligen Forderung“
ohne Kenntnis dessen, was auf besagter Abrechnung nun tatsächlich als Zahlungsfrist genannt ist.
Ich schlage vor, den § 286 BGB einfach mal zu lesen.
Du hättest den § zuerst lesen sollen, bevor Du oben zitierte Antwort schriebst.
Es gab keine kalendarische Bestimmung der Zahlung.
Dann weißt Du mehr als ich.
Aus den bisherigen 2 Postings des Fragestellers läßt sich dies nicht entnehmen oder ich habe etwas überlesen.
Ich tippe (Vermutung!) allerdings auf ein Kalenderdatum als Zahlungsfrist wegen des Hinweises „ohne weitere Mahnung“.
Der Hinweis wäre sinnlos, wenn doch eine Mahnung erforderlich wäre.
Aber das ist - wie gesagt - nur meine Vermutung.
Ist das jetzt hinreichend geklärt?
Nachdem Du nachgebessert hast: Ja.
Gruß Gudrun
Können wir mal feststellen, dass wir, wenn nicht eine Ausnahme angezeigt ist, nicht von der Ausnahme, sondern von der Regel ausgehen müssen?
In dieser ganzen - inzwischen absurden - Diskussion gibt es einfach keinen Hinweis darauf, dass die Ausnahme anzunehmen sei. Insbesondere hat der, der die Frage gestellt hat, nichts in dieser Richtung erzählt.
Können wir mal feststellen, dass wir, wenn nicht eine Ausnahme
angezeigt ist, nicht von der Ausnahme, sondern von der Regel
ausgehen müssen?
M.E. darf/kann man von gar nichts ausgehen, wenn hier Fragen gestellt werden. Woher soll der Fragesteller wissen, welche Details berichtet werden müssen, damit den Antwortern klar ist, ob die Frage zur Regel oder zur Ausnahme zählt?
Da hilft nur das altbekannte „kommt drauf an“ und rückfragen oder alle Möglichkeiten aufzählen.
Im persönlichen Mandantengespräch würdest Du auch nicht auf eine allgemein formulierte Frage sofort mit „ja“ oder „nein“ antworten, sondern erstmal alle relevanten Details erfragen.
In dieser ganzen - inzwischen absurden - Diskussion
Nunja, ich fand die Diskussion bis jetzt nicht absurd - ganz im Gegenteil, sie war notwendig.
gibt es
einfach keinen Hinweis darauf, dass die Ausnahme anzunehmen
sei.
Meiner Meinung nach gibt es in diesem fiktiven Fall nur Hinweise auf die Ausnahme. 
Und das aus zwei Gründen. Der erste ist die Verklausulierung der eigentlichen Frage. Es wurde zunächst nicht nach der Berechtigung von Mahngebühren gefragt, sondern nach (von mir jetzt gekürzt): ist ein Hinweis eine Mahnung?
Erst im zweiten Posting erfolgte die Frage nach den Mahngebühren.
Der zweite Grund ist (für mich!) das Sachgebiet = Nachzahlungen Wohngeld. Da klingeln bei mir gleich die Ohren, weil ich ein paar Verwalter kenne, die es leid sind, den fälligen Geldern der Herrschaften Eigentümer hinterherlaufen zu müssen.
Das sind übrigens dann dieselben (Achtung Vorurteil!), die sich bei der Versammlung darüber echauffieren, daß die Bank Überziehungszinsen berechnet hat, weil das Wohngeld- oder Hauskonto durch die verspäteten Zahlungen ins Minus gerutscht ist.
Insbesondere hat der, der die Frage gestellt hat, nichts
in dieser Richtung erzählt.
Alles, was er erzählt hat, deutet m.E. in die Richtung.
Vermutlich ist er eine sog. „Eintagsfliege“, der sich hier nicht wieder
meldet und so nichts zur Aufklärung mehr beiträgt, aber weiterhin mitliest.
Immerhin hat er jetzt alle Infos, die er braucht, um mit seinem Verwalter zu streiten oder nicht zu streiten und das nächstemal fristgerecht zu zahlen.
Gruß Gudrun
Dies Auszüge aus meinem ersten Beitrag:
Das ist schlicht falsch.
Natürlich kann man einen Mahnbescheid beantragen, einfacher ist es :aber, sein Geld zu verbrennen.Die Kostentragungspflicht des Schuldners setzt Verzug voraus.
In Verzug gerät der Schuldner durch Mahnung einer fälligen Forderung.ie Mahnung ist nur entbehrlich, wenn eine Zeit nach dem Kalender zur :Zahlung bestimmt ist; § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Also nicht „nach 14 :Tagen“, auch nicht „am dritten Montag im April“, sondern „am 4. August :2010“.
Hier hab ich sogar auf § 286 Absatz 2 Nr. 1 hingewiesen.
Ja, es war nicht direkt an den Frager gerichtet, den Einwand höre ich schon.
Und jetzt ist es genug, ja?
Gruß Herr P.
.
Dies Auszüge aus meinem ersten Beitrag:
Deine Auszüge stammen vom 25.07.09, 15:34 h.
Dein erster Beitrag hingegen ist vom 24.07.09, 22:50 h.
(Das ist der, bei dem ich mich eingeklinkt hatte.)
Absicht? Versehen?
Den Überblick verloren?
Und jetzt ist es genug, ja?
Das Thema ist eh’ durch.
Gruß Gudrun
Kommt es darauf an, ob es mein erster Beitrag war? Oder kommt es nicht doch eher auf den Inhalt an?
Ist es so wichtig, doch immer noch einen Halbsatz anzufügen, obwohl du inhaltlich nicht das Geringste mehr zu sagen hast?
Herrje!