Gilt der Mietvertrag eigentlich?

Liebe/-r Experte/-in,

eine Bekannte zieht zum 01.04.2010 um. Durch Zufall habe ich erfahren, dass der Vermieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat, nicht der Eigentümer des Hauses ist, sondern nur lebenslanges Wohnrecht besitzt.Eigentlicher Eigentümer ist seine Tochter.

Meine Frage: Ist der Mietvertrag überhaupt gültig? Was passiert, wenn der Vermieter, der jetzt den Mietvertrag unterschrieben hat, stirbt? Greift dann eigentlich das Mietrecht?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Wacht

Sie sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass dieser Vermieter im Auftrag des Eigentümers handeln darf. Wenn ein Vertrag besteht, endet dieser nicht durch Tod, sondern nur durch Kündigung.

Hallo Tanja,
der Mietvertrag ist wirksam und der Wohnrechtsinhaber kann die Vermieterpflicht zur Besitzverschaffung an der Mietsache auch erfüllen. Daher ist an dem Mietvertrag nichts auszusetzen.
Was beim Tod des Wohnrechtsinhabers passiert, entscheidet sich danach, ob es ein lebenslanges Wohnrecht ist oder ein Wohnrecht, das vererbt werden kann. Ein lebenslanges Wohnrecht würde enden, so dass der Erbe, wenn er nicht bereits Eigentümer des Hauses ist, den Mietvertrag nicht mehr erfüllen kann. Bei einem vererbbaren Wohnrecht würde der Mietvertrag weiter fortbestehen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo apfjur,

herzlichen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort.

Wünsche Ihnen einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Wacht

Natürlich kann nicht irgend jemand einen Mietvertrag unterschreiben. Der Mietvertrag muss vom Eigentümer oder einer vom Eigentümer bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Sollte also der Vater nicht der Eigentümer sein, sollte die Tochter noch nachträglich unterzeichnen oder der Vater sollte seine Legitimation nachreichen (Vollmacht).

Guten Abend

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich kann im Mietrecht immer nur derjenige Räume, Wohnungen oder Häuser vermieten, der dazu von Rechtswegen befugt ist. Dies sind meistens der Eigentümer des Mietobjektes oder Personen oder Gesellschaften die in deren Namen handeln.

Hier ist jedoch klarzustellen, dass die Personen oder Gesellschaften sich gegenüber den Mietinteressenten entsprechend dokumentieren müssen, damit die daraus resultierenden Verträge auch Rechtskraft erlangen können.

So wie sich das bei Ihnen darstellt, ist die Person mit einem lebenslangen Wohnrecht nicht befugt derartige Verträge zu schließen, es sei den es liegt hierfür ein beglaubigtes Vollmacht vor.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Exklusiv Haus

Vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Abend.

Tanja Wacht

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Es war sehr aufschlussreich.

Schöner Abend

LG Tanja Wacht