Gilt der Mietvertrag oder das Wort des Hausverwalters?

Hallo zusammen,

folgendes Problem:

In einem Mehfamilienhas sind vor dem Haus Parkplätze.
Wenn im Mietvertag steht, dass der Besuch Kurzzeitig seinen PKW auf eben diesen Parkplatz stellen darf, aber die Hausverwaltung mit abschleppen droht weil diese Parkplätze seit neuem angeblich vermietet sind. Die Hausverwaltung ist eine Person dem das Gundstück und das Haus gehört, die Wohnung aber jemand anderen.

Wie ist die Rechtslage?

Wenn im Mietvertag steht, dass der Besuch Kurzzeitig seinen
PKW auf eben diesen Parkplatz stellen darf, aber die
Hausverwaltung mit abschleppen droht weil diese Parkplätze
seit neuem angeblich vermietet sind.

Dann hat die Verwaltung bzw. der Vermieter ein Problem. Denn man kann ein und dieselbe Fläche ja nicht mietvertraglich für die kurze Nutzung zur Verfügung stellen und gleichzeitig dauerhaft an jemand anderen vermieten.

Ein Schreiben an den Verwalter, in dem auf die vertraglich zugesicherte Nutzung hingewiesen wird, sollte eine Klärung, zumindest aber eine Stellungnahme bewirken.

Hallo,

nun, das ist rechtlich eine schwierige Situation.

Ich gehe davon aus, dass Du den Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung geschlossen hast, nicht mit dem Eigentümer des Grundstückes.

Es könnte also durchaus sein, dass Dir Dein Vermieter etwas vermietet hat, was er gar nicht vermieten konnte…

Der erste Schritt wäre also, den Vernieter anzusprechen, denn der ist Dein Vertragspartner.

Ist das Konstrukt so, wie ich annehme, dann hat der Eigentümer des Grundstückes durchaus recht und Dein Vermieter ein Problem.

In einem Mehfamilienhas sind vor dem Haus Parkplätze.
Wenn im Mietvertag steht, dass der Besuch Kurzzeitig seinen
PKW auf eben diesen Parkplatz stellen darf, aber die
Hausverwaltung mit abschleppen droht weil diese Parkplätze
seit neuem angeblich vermietet sind. Die Hausverwaltung ist
eine Person dem das Gundstück und das Haus gehört, die Wohnung
aber jemand anderen.

Der letzte Satz kann kaum stimmen. Es sei denn, es handelt sich bei dem „Grundstück“ lediglich um das Sondereigentum an Parkplätzen. Das liegt aber in der Regel nicht bei der Hausverwaltung, sondern allenfalls bei einem Miteigentümer. In beiden Fällen hätte der Vermieter mit seiner vertraglichen Zusage aber ein Problem: Er schuldet die Bereitstellung der vertraglich zugesagten Kurzzeitparkplätze für Besucher. Egal woher.

s.

Der letzte Satz kann kaum stimmen.

Leider ist es aber so. Das Mehrfamilienhaus ist in einem kleinen Dorf. Der Grundstückseigentümer schimpft sich selbst „Hausverwalter“.

Er selbst wohnt in einem sehr Großen Einfamilienhaus direkt gegnüber. Seine Lieblingsbeschäftigung: Am Fenster stehen und schauen was im Mietshaus passiert. Ich hab diesen Mann noch nie freundlich gesehen immer nur Grimmig…

Als wir eingezogen sind vor zwei Jahren hat er unseren Besuch ermahnt, weil das Auto nicht kerzengerade in der Parklücke stand…

Ich gehe davon aus, dass Du den Mietvertrag mit dem Eigentümer
der Wohnung geschlossen hast, nicht mit dem Eigentümer des
Grundstückes.

Das stimmt.

Der erste Schritt wäre also, den Vernieter anzusprechen, denn
der ist Dein Vertragspartner.

Haben wir versucht, es ist die Tochter des „Hausverwalters“ sie hat alles mögliche Versucht an ausreden, damit sie einen Gespräch mit ihrem Vater aus dem weg gehen kann.

Ist das Konstrukt so, wie ich annehme, dann hat der Eigentümer
des Grundstückes durchaus recht und Dein Vermieter ein
Problem.

Wir haben schon einen Anwalt kontaktiert.

Ein Schreiben an den Verwalter, in dem auf die vertraglich
zugesicherte Nutzung hingewiesen wird, sollte eine Klärung,
zumindest aber eine Stellungnahme bewirken.

Wurde schon erledigt, daraufhin kam ein erneutes Schreiben des „Hausverwalters“, dass der Besucht dort nicht zu Parken hat, sonst wird das Auto kostenpflichtig abgeschleppt.

Es ist nirgends ersichtlich dass die Parkplätze vermietet sind.

Vor zwei Jahren hat er sich darüber aufgeregt, dass das Auto von unserem Besuch etwas schräg in der Parklücke stand (andere Autos konnten ohne Probleme trotzdem daneben Parken). Auf ein mal sind die Parkplätze vermietet? Nur weil einmal in der Woche immer wieder das gleiche Fahrzeug dort Parkt?

Der letzte Satz kann kaum stimmen.

Leider ist es aber so. Das Mehrfamilienhaus ist in einem
kleinen Dorf. Der Grundstückseigentümer schimpft sich selbst
„Hausverwalter“.

Schon, aber nach WEG ist ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt, d.h. das grundstück, auf dem ein haus (und Parkplätze) sind, gehört allen gemeinsam, also auch allen Wohnungseigentümern. Es sei den eben, es handelt sich um Sondereigentum. Die Details stehen in der Teilungserklärung. Die muss der Vermieter als Miteigentümer aber kennen.

Er selbst wohnt in einem sehr Großen Einfamilienhaus direkt
gegnüber. Seine Lieblingsbeschäftigung: Am Fenster stehen und
schauen was im Mietshaus passiert. Ich hab diesen Mann noch
nie freundlich gesehen immer nur Grimmig…

Sein Gesichtsausdruck steht ihm natürlich frei. Vielleicht hat er chronische Schmerzen.

Als wir eingezogen sind vor zwei Jahren hat er unseren Besuch
ermahnt, weil das Auto nicht kerzengerade in der Parklücke
stand…

OK, diese Art von Blockwart mit zu viel Tagesfreizeit gibt es.

s.

Wenn im Mietvertag steht, dass der Besuch Kurzzeitig seinen
PKW auf eben diesen Parkplatz stellen darf, aber die
Hausverwaltung mit abschleppen droht weil diese Parkplätze
seit neuem angeblich vermietet sind.

Dann darf der Besucher künftig nicht mehr auf den angezeigt vermieteten Stellflächen parken. Über die uneingeschränkte Nutzung seines konkret angemieteten Stellplatzes kann der Mieter seinen Vermieter verspflichten, etwa durch Sperrpfosten oder eben Abschleppen, besser, versetzen lassen, wenn euch und eurem Besucher dies durch Schilder oder Nachricht bekannt ist, dass ihr dort nicht mher parken dürft.

Mit eurem Vermieter müsst ihr klären, wie er seine vertragliche Zusage denn nunmehr einzuhalten gedenkt, wenn alle Stellflächen jetzt vermietet wären.

Aus der Formulierung vermag ich allerdings nicht zu erkennen, ob es sich hierbei tasächlich um einen Mietvertragsbestandteil handelt oder vielmehr eine wiederufliche Duldung gemeint war.

G imager