Gilt der Samstag bei Mietkündigung als Werktag?

Liebe Wissenden,

folgende Situation könnte ja mal passieren:

In einem durch eine Hausverwaltung vertretenen Mehrfamilienhaus ist Mieterin A die Hauptmieterin und teilt sich mit Untermieterin B (Hartz IV-Empfängerin) die Wohnung.
Untermieterin B bekommt kurz vor Auszug des Nachbarn aus der kleineren Nachbarwohnung diese zur Nachmiete angeboten.

Alles passiert „hopplahopp“ zum Ende eines Monats und so kündigt Untermieterin B per Einschreiben ihr Untermietverhältnis mit Mieterin A, ohne sich an die 3monatige Kündigungsfrist zu halten. Sie würde also quasi 1 1/2 Monate zu früh kündigen.

Hauptmieterin A würde aus allen Wolken fallen, da sie nix geahnt hat.
Sie würde die Untermieterin zur Rede stellen und diese würde behaupten, die ganze Sache wäre so vom Amt abgesegnet.

Die neue Wohnung wäre zwar zu groß, die Mehrkosten würde sie selber finanzieren und auch die 700 Euro Kaution würde sie selber zahlen.

Nächster Punkt wäre:

Hauptmieterin A geht an einem Montag (5. Tag des Monats, der Donnerstag vorher war der erste Tag des Monats)zur Hausverwaltung und möchte nun die Wohnung kündigen, da sie sich diese nicht alleine leisten kann.

Der Verwalter würde antworten- ätsch, einen Tag zu spät. Die Kündigung könnte nur bis zum 2. Werktag eines Monats erfolgen.
Hauptmieterin A hätte allerdings im Nachhinein erfahren, dass dies so nicht stimmt. Ein Mietverhältnis kann bis zum 3. Werktag eines Monats gekündigt werden.

Nun die Fragen aller Fragen:

  1. Was könnte die Hauptmieterin A gegen die nicht fristgerechte Kündigung der Untermieterin B tun? Das Amt einschalten und nachhaken?

  2. Zählt der Samtstag bei einer Mietkündigung als Werktag?

Bei Mietzahlungen ist dies nämlich laut neuem Urteil nicht der Fall.

Wenn der Samstag nämlich bei Kündigungen auch NICHT als Werktag zählt, hätte Hauptmieterin A ja auch an dem besagten Montag noch kündigen können. Richtig?? Wäre ja der Montag dann der 3. Werktag gewesen.
Sie hätte sogar einen Zeugen zu bieten, der bei dem Gespräch anwesend war.
Was könnte Hauptmieterin A nun noch ausrichten, da der Hausverwalter sie ja wissentlich beschummelt hat?

Bin echt gespannt auf Eure Antworten, danke schon mal!

die hamstermaus

Hallo

  1. Was könnte die Hauptmieterin A gegen die nicht
    fristgerechte Kündigung der Untermieterin B tun? Das Amt
    einschalten und nachhaken?

Ja.

  1. Zählt der Samtstag bei einer Mietkündigung als Werktag?

Ja.

Bei Mietzahlungen ist dies nämlich laut neuem Urteil nicht der
Fall.

Welches Urteil worüber?

Wenn der Samstag nämlich bei Kündigungen auch NICHT als
Werktag zählt, hätte Hauptmieterin A ja auch an dem besagten
Montag noch kündigen können. Richtig?? Wäre ja der Montag dann
der 3. Werktag gewesen.

Ja, aber der Samstag ist Werktag.

Sie hätte sogar einen Zeugen zu bieten, der bei dem Gespräch
anwesend war.

Gespräche nützen nichts, die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Was könnte Hauptmieterin A nun noch ausrichten, da der
Hausverwalter sie ja wissentlich beschummelt hat?

Hat er das?

Gruß
smalbop

Hallo hamstermaus,

Nun die Fragen aller Fragen:

  1. Was könnte die Hauptmieterin A gegen die nicht
    fristgerechte Kündigung der Untermieterin B tun? Das Amt
    einschalten und nachhaken?

  2. Zählt der Samtstag bei einer Mietkündigung als Werktag?

Ja.

Bei Mietzahlungen ist dies nämlich laut neuem Urteil nicht der
Fall.

Weil er für Banken kein Arbeitstag ist.

Wenn der Samstag nämlich bei Kündigungen auch NICHT als
Werktag zählt, hätte Hauptmieterin A ja auch an dem besagten
Montag noch kündigen können. Richtig?? Wäre ja der Montag dann
der 3. Werktag gewesen.

Die Post hätte ja möglicherweise zugestellt. Wenn allerdings die persönliche Übergabe der Kündigung Bedingung gewesen wäre, und die HV Samstags nicht erreichbar, dann könnte man etwas konstruieren, das bei ungewissem Ausgang vielleicht doch die Kündigung einen Monat eher wirksam werden lässt.

Was könnte Hauptmieterin A nun noch ausrichten, da der
Hausverwalter sie ja wissentlich beschummelt hat?

Nun ja, da Samstag als Werktag anzusetzen ist (Post vs. Banken) war ja nichts mit beschummelt.

Gruß, Karin

Hallo hamstermaus68,

der Samstag gilt zwar als Werktag, ist aber nicht geeignet als fristgerecht letzter Tag zur Abgabe einer Willenserklärung zu dienen.
Will heißen, eine dem Vermieter am 05.07.10 zugegangene schriftliche Kündigung zum 30.09.10 ist wirksam.

Gruß

Joschi

http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Samstag-ist…
MfG ramses90

Danke. Urteil betrifft Zahlung, nicht Kündigung!
owT

Ich danke Euch vielmals für die Antworten!

Jetzt bin ich schlauer :wink:)

die hamstermaus