Gilt ein optischer Mangel auch als Sachmangel

… bei einer Klage?

Ein Schmuckkasten wird bei Ebay versteigert und mit „Neuwertig“ und „ungenutzt herumgestanden“ beschrieben.
Wenn er ankommt stellt sich aber heraus daß er einen großen, sichtbaren optischen Mangel hat.

Zusätzlich ist die Beschreibung „echtes Leder“ äußerst Fraglich.
Der Verkäfer streitet jede Schuld ab. Dieser Fehler kann aber nicht während der Lieferung durch die Post passiert sein, und beim öffnen des Packetes unter Zeugen war er sofort zu sehen.
Jetzt ist das ja kein Sachmangel wie er im Gesetzestext beschrieben ist, denn da ist ja nur von der Funktion die Rede. Funktionieren tut die Kiste so natürlich aber optisch ist es eben nicht tragbar!
Auf was müßte sich jetzt in diesem Fall die Klageschrift vor dem Zivilgericht beziehen?

Danke
MfG
Erwin

Guten Tag,

mit funktion ist nicht ausschließlich die Bedienung gemeint. Ist der Sinn und Zweck einer Sache unter anderen das Aussehen, kann auch hier ein Sachmangel vorliegen, dies ist eine Sache der Argumentation. Ansonsten könnte hier ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bzw. aufgrund einer nicht wie geschuldeten Leistung nach § 280 ff. BGB gegeben sein.

lg

Hallo!

Es ist nicht eine Frage der Argumentation, sondern eine Frage der Vertragsauslegung. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn eine Leistung schlechter erfüllt wurde als vertraglich vereinbart.

Gruß
Tom

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Jetzt ist das ja kein Sachmangel wie er im Gesetzestext
beschrieben ist, denn da ist ja nur von der Funktion die Rede.

Keine Ahnung, welchen Gesetzestext du vorliegen hast.
Deutsches Recht anwendbar?
Dann gilt das BGB.
Und da formuliert der §434 schön eindeutig:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“

Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs idt die Übergabe der Sache an den Paketdienst (außer beim Verbrauchsgüterkauf, also Unternehmer verkauft bewegliche Sache an Verbraucher).

Wenn „unbenutzt“, „echtes Leder“ und „neuwertig“ zugesicherte Eigenschaften sind, dann muss die Ware auch so beschaffen sein.
Ein deutlich sichtbarer optischer Mangel ist NICHT „neuwertig“ und hätte meines Erachtens auch ohne die Zusicherung „neuwertig“ in der Artikelbeschreibung aufgenommen werden müssen.
Denn ein wirksam vereinbarter Ausschluss der Haftung für Sachmängel wäre dann unwirksam (arglistige Täuschung).