Großvater kann nicht mehr gut schreiben. Daher möchte er eine Weihnachts-Grußkarte erstellen, die seine Familie in Form von Bildern seiner Kinder, Enkel und Haustiere darstellt. Opa hat die Fotos selber aufgenommen. Allen abgebildeten Familienmitgliedern wurde der Entwurf der Grußkarte zur Freigabe vorgelegt.
Großvaters arbeitslose Tochter hat der „Veröffentlichung” der Abbildung von ihr und ihrer Tochter schriftlich widersprochen. Sie ist durchaus fähig, Großvater um Geld zu verklagen.
Großvater möchte 120 Grußkarten drucken lassen und an seine Freunde und Verwandten verschicken. Meine rein rechtliche Frage: Gilt das Zusenden der Weihnachtskarten an Dritte als Veröffentlichung (dann ein Vergehen nach § 201a Strafgesetzbuches (StGB)) oder gilt die Weihnachtskarte in Auflage 120 als private Korrespondenz?
Aus meiner Sicht sollte der Zweig der Tochter lieber gelöscht oder zumindest unkenntlich gemacht werden. Großvater sieht das anders. Was ist die Rechtslage? Was würdet Ihr Großvater raten?