Gilt eine Terrassenüberdachung als "umbauter Raum"?

Hallo!

Eine Frage zur gesetzlichen Definition:

Ob für ein Objekt, welches gebaut werden soll eine Baugenehmigung erforderlich ist, bestimmt in Rheinland-Pfalz die Größe des sogenannten „umbauten Raumes“.
Nun die Frage: Eine nach allen 3 Seiten offene Terrassenüberdachung die an das Haus anschließt, aber ansonsten keine Wände hat gilt überhaupt als „umbauter Raum“? Oder muss per Defintion der Raum durch Wände abgegrenzt werden?
Denn wenn die Überdachung der Defintion nach gar keinen umbauten Raum darstellt, ist sie in jedem Fall nicht genehmigungspflichtig weil das Gesetz sie nicht umfasst…

Wer kann helfen?

DANKE!

Hallo,
jedenfalls ist eine ueberdachte Terrasse vermietbarer Wohnraum, zu einem Anteil der Flaeche.

Hallo!

Ja, gilt als „umbauter Raum“.

Die LBO des Landes RP sagt dazu „Genehmigungsfrei“ wenn …

„zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich,“

Du musst nach dem Sinn (Schutzzweck der Bauordnung) gehen.
Es geht also um die Größe so einer Überdachung.
Und wenn man nach dem Volumen abstellt, dann hat man Einschränkungen in den Ausmaßen und der Höhe und die Wirkung so eines Daches auf die Umgebung.
Und um die Wirkung geht es dabei, deshalb gilt die Ausnahme mit den 50 m³ UR im Außenbereich nicht. Denn dort wirkt so etwas störender als im Ortskern.

MfG
duck313

Denk mal drüber nach, ob das sein kann.
Dann könnte man ja seinen ganzen Garten von zig 100 m² Fläche auf Stelzen mit einem Glasdach überdecken, müsste nur die Grenzabstände einhalten.

Kann das ernsthaft sein ?

Doch, auch eine Terrasse mit einer Überdachung gilt als umbauter Raum.

Beatrix

Ja, wird aber nur zu Hälfte angerechnet.