Hallo!
Eine Frage zur gesetzlichen Definition:
Ob für ein Objekt, welches gebaut werden soll eine Baugenehmigung erforderlich ist, bestimmt in Rheinland-Pfalz die Größe des sogenannten „umbauten Raumes“.
Nun die Frage: Eine nach allen 3 Seiten offene Terrassenüberdachung die an das Haus anschließt, aber ansonsten keine Wände hat gilt überhaupt als „umbauter Raum“? Oder muss per Defintion der Raum durch Wände abgegrenzt werden?
Denn wenn die Überdachung der Defintion nach gar keinen umbauten Raum darstellt, ist sie in jedem Fall nicht genehmigungspflichtig weil das Gesetz sie nicht umfasst…
Wer kann helfen?
DANKE!