Hallo ihr Lieben.Bin neu hier und war mir nicht sicher, in welche Kategorie mein anliegen eigendlich rein soll ( das ganze ist etwas kompliziert ).Hoffe trotzdem auf einen guten Rat.Also es ist so : ich habe eine 6jährige Tochter, mit deren Vater ich seid kurz nach der Geburt nicht mehr zusammen bin.Mittlerweile bin ich verheiratet und meine Tochter kennt auch nur meinen Mann als ihren Vater.Ihr Erzeuger hatte niemals Interesse an ihr ( und ich stand ihm was das angeht, niemals im Wege.Es war seine freie entscheidung ).Seid ca.einem Jahr zahlt der feine Herr Unterhalt für die Kleine.Mein Mann möchte die Maus sehr gerne Adoptieren ( die erlaubnis ihres Erzeugers hierfür kam innerhalb von 24std. mit einem lächeln ) Allerdings wollen er und seine Anwältin, das mein Mann nicht nur die Sorge für sie übernimmt, sondern auch alle Pflichten ( da sprechen sie aber auch von den finanziellen rückläufigen Pflichten )
Otopisch und definitiv nicht annehmbar.Als währe das nicht schon genug, hat er einen Vaterschaftstest beim Gericht eingefordert, eh klar mit 99,99999999% bestanden
Nun haben sie eingefordert, das ich die Kosten für den Test und die Gerichtlichen und Aussergerichtlichen Kosten tragen soll.Auch das lehne ich definitiv ab, ich wusste schließlich wer der Vater meines Kindes ist.Nun ist es so, das ich mittlerweile so stinkig bin ( ich bin definitiv nicht der Typ Frau der eine Trennung will um dem Expartner die Hosen auszuziehen ).Nun haben wir Überlegt, das wir ja bei einer Adoption eine menge Geld verlieren.Ich würde ihrem Erzeuger gern das Angebot unterbreiten : den Rückstand, die Adoption und eine gewisse Summe zu bezahlen, um danach Kinderfrei zu sein.Gilt dies als Erpressung, sollte ich lieber mit einem Anwalt darüber sprechen? Ich hoffe ich finde hier jemand der sich da ein wenig auskennt.Danke schonmal.LG Nicky
Hallo!
Dann nehmen wir mal schlicht die Definition von Erpressung aus dem StGB:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Hallo,
ich gehe mal von der Situation aus, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.
(sonst wirds richtig kompliziert).
Ich würde von eine echten Adoption abraten. Da bekommt er schon seine finanzielle Bürde abgenommen und will damit noch Geld verdienen?
Nee.
In dieser Situation macht man eine „Adoption light“ eine Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB, d. h. das Kind bekommt den gemeinsamen Familiennamen, dazu sind die Hürden einer ggfs. fehlenden Zustimmung des biolog. Vaters nicht so hoch wie bei der echten Adoption.
Damit fühlt sich das Kind endlich der gesamten Familie zugehörig.
UND
der Unterhaltsanspruch des biolog. Vaters geht nicht verloren. Es ist ja nur ein Namenswechsel, keine Vaterwechsel wie bei einer echten Adoption.
Grüße
miamei
die UP möchte vom biologischen Vater:
- die Kosten der Adoption
- der Ausstehende Unterhalt der Vergangenheit
- eine Abstandszahlung für künftig entfallenden Unterhalt.
der biologische Vater möchte dagegen, dass die UP
- die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bezahlt
- den durchgeführten Gen-Test bezahlt
- auf den Ausstehenden Unterhalt verzichtet
Wobei uns jetzt nicht ganz klar ist, was jetzt als reine Gegenforderung angesehen werden kann. Für die Gentest-Forderung gäbe es ja überhaupt keine rationale Erklärung.
Danke Dir ![]()
Bei einer richtigen Adoption ist es so, dass dann der „neue“ Mann der Vater ist mit allen Rechten und Pflichten.
Wenn Du die Zustimmung des Erzeugers schon hast, wozu willst Du dann nochmal Geld bezahlen?
Beatrix
Hi, das sollte auch gut überlegt werden denn das Kind bleibt dann zwar dem leiblichen Vater gegenüber erbberechtigt, kann später aber auch zu Elternunterhalt etc. heran gezogen werden. Und das Umgangsrecht des leiblichen Vaters erlischt dadurch nicht.
Auch für die Einbenennung muss der leibliche Vater seine Zustimmung geben.
Ist das Kind älter als 6 Jhre muss auch das Kind gefragt werden.
MfG ramses90