Gilt für ehrenamtl. Seelsorger Schweigepflicht?

Hallo,

wollte mal fragen, ob die gesetzliche Schweigepflicht nach § 203 StGB auch für eherenamtliche Telefonseelsorger i. A. der Kirche gilt.

Danke vorab,

Martin

Hallo Martin,

wollte mal fragen, ob die gesetzliche Schweigepflicht nach §
203 StGB auch für eherenamtliche Telefonseelsorger i. A. der
Kirche gilt.

Ja, es handelt sich dabei um eine sogenannte abgeleitete Schweigepflicht. Telefonseelsorgestellen werden von hauptamtlichen Pfarrern / Seelsorgern geleitet. Für die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Telefonseelsorge gilt sowohl die Schweigepflicht als auch das Zeugnisverweigerungsrecht.

Entsprechendes gilt ebenso für ehrenamtliche in der Krankenhausseelsorge und in anderen Seelsorgebereichen tätige Menschen.

Viele Grüße

Iris

wollte mal fragen, ob die gesetzliche Schweigepflicht nach §
203 StGB auch für eherenamtliche Telefonseelsorger i. A. der
Kirche gilt.

die richtige antwort ist: nein.

geistliche und ihre hilfspersonen wurden bewusst nicht vom gesetzgeber in § 203 stgb aufgenommen. nimmt die person eine aufgabe der in § 203 stgb aufgezählten tätigkeitsbereich wahr, ist das eine schützenswertes privatgeheimnis.

Ja, es handelt sich dabei um eine sogenannte abgeleitete
Schweigepflicht. Telefonseelsorgestellen werden von
hauptamtlichen Pfarrern / Seelsorgern geleitet. Für die
ehrenamtlichen Mitarbeiter der Telefonseelsorge gilt sowohl
die Schweigepflicht als auch das Zeugnisverweigerungsrecht.

das ist nicht richtig. du vermischt den strafrechtlichen aspekt (§ 203 stgb) mit dem strafprozessualen nach § 53a stpo.

hilfspersonen von geistlichen (§ 53 I Nr.1 stpo) haben auch kein eigenes zeugnisverweigerungsrecht. dieses verbleibt beim berufsträger. entscheidet sich dieser für das verweigerungsrecht, ist die hilfsperson daran gebunden. die hilfsperson hat grds. keinen eigenen entscheidungsspielraum.

p.s. arbeitsvertraglich/satzungsgemäß kann etwas anderes vereinbart sein (müsste auf seine wirksamkeit hin überprüft werden)

Um es mal ganz deutlich zu sagen:

Ich gehe davon aus, daß die Grundlage der Fragestellung im Ursprungsposting ist, ob sich ein Anrufer bei der Telefonseelsorge auf Vertraulichkeit verlassen kann.

Telefonseelsorgestellen, Krankenhausseelsorge und vergleichbare Arbeitsbereiche regeln mit den ehrenamtlich Mitarbeiten sehr genau, daß und wie diese Vertraulichkeit gewährleistet wird.

falls du das wirklich gemeint haben solltest, weißt du nicht, was man unter zeugnisverweigerungsrecht/verschwiegenheitspflicht versteht.

im übrigen ist es für den strafprozess völlig unerheblich, was der arbeitgeber mit seinen mitarbeitern vereinbart…