Gipsabdrücke – künstlerisch oder Gewerbe?

Liebe Wissenden,

Maxine Mustermann möchte sich neben der Festanstellung mit individuellen Gipsabdrücken von Schwangerenbäuchen und Kinderextremitäten etwas dazuverdienen. Geplant wäre auch die künstlerische Verschönerung dieser Abdrücke sowie Auftrags-Deko-Arbeiten wie gebastelte Türschilder für Kinderzimmer, Wandmalereien oder andere Dekoobjekte.

Schätzt ihr das als Gewerbe ein (–> Gewinnerzielungsabsicht) oder eher als künstlerische Tätigkeit, für die man zusätzlich über die Künstlersozialkasse in die Rentenversicherung einzahlt? Bei der KSK gibt es schließlich eine Rubrik Bildhauerei und sonstige künstlerische Arbeit.

Grüße
sgw

Die Gewinnerzielungsabsicht wurde doch schon bejaht,
da die gute Frau etwas dazuverdienen möchte.

Die Gewinnerzielungsabsicht hat aber auch nichts zu tun mit der abgrenzung Gewerbe / Freier Beruf;
weil für beide eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird.

Servus,

diese Aufzählung:

Auftrags-Deko-Arbeiten wie gebastelte Türschilder für
Kinderzimmer, Wandmalereien oder andere Dekoobjekte.

deutet klar in Richtung Kunstgewerbe. Insbesondere Auftragsarbeiten wird von den Finanzgerichten eher nicht die „Schöpfungshöhe“ zugestanden, die für eine künstlerische Tätigkeit nötig ist.

Beim Einzelunternehmer hat wegen der (auf einen Hebesatz von 380 Prozent gedeckelten) Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Unterscheidung zwischen freiem Beruf und Gewerbebetrieb auch bei einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 € steuerlich keine sehr große Bedeutung mehr.

Bei Gewinnen, bei denen der Kammerbeitrag eine spürbare Größe ausmacht, ist in der Regel eine Beitragsbefreiung möglich.

Bleibt die - nicht steuerliche - Frage der Versicherung bei der KSK. Da muss man probieren, ob man reingelassen wird: Die Entscheidung richtet sich nicht nach der Klassifzierung der Einkunftsarten bei der steuerlichen Veranlagung.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Moin Blumepeder,

von mehr als 24.500 € steuerlich keine sehr große Bedeutung mehr.

Ah, dieser Wert war Maxine schon mal über den Weg gelaufen. Danke für die Einordnung in den Kontext. *klatsch vor die Stirn*

Bei Gewinnen, bei denen der Kammerbeitrag eine spürbare Größe
ausmacht, ist in der Regel eine Beitragsbefreiung möglich.

Das wusste Maxine noch nicht. Super, vielen Dank!

Viele liebe Grüße
sgw