Gipsreste bei Auszug wegstreichen?

Folgender Fall:

EIn Paar bezieht 2009 eine Wohnung. Die Wände sind weiß und sollen laut Mietvertrag bei Auszug auch weiß gestrichen übergeben werden.

Nun stellt das Paar nach dem Einzug fest, dass die Wände in dem Altbau dermaßen uneben sind, dass je Raum bis zu 15 Kilo Gips notwendig sind um die Wände zu begradigen und überhaupt erst tapezieren zu können.

Zwei Jahre sind vergangen und das Paar möchte wieder ausziehen. Beim Entfernen der Tapete sieht es natürlich, dass der Gips unzählige graue Flecken hinterlässt.

Muss das Paar die Wände nun so weiß streichen, dass die Gipsreste nicht mehr sichtbar sind?

Hallo,

Muss das Paar die Wände nun so weiß streichen, dass die
Gipsreste nicht mehr sichtbar sind?

Es kommt hier auf die genauen Formulierungen zum Thema Schöheitsreparaturen an, deshalb bitte exakten Wortlaut sämtlicher diesbezüglicher Klauseln angeben, oder den Mietvertrag prüfen lassen (Rechtsanwalt/Mieterschutzbund)Stichwort starre Fristen.

Siehe zB:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re…

Gruß
M.

Hallo,

die Frage ist nicht sehr eindeutig;
einerseits muss bei Auszug weiß gestrichen werden, andererseit werden jetzt die Tapeten entfernt; konnten denn die Tapeten nicht weiß überstrichen werden?

Was ist da denn genauer geregelt; weiß gestrichen oder die Wohnung ggf. auch mit weißen Tapeten?

Was die grauen Gipsflecke betrifft, gibt es da evtl. im Fachhandel eine spezielle Farbe oder Behandlung?

lG

Unabhängig davon ob nun Schönheitsreparaturen oder nicht:
Das sieht sehr stark nach „Sachbesschädigung“ aus. Dann muss auf jeden Fall was gemacht werden (vom oder auf Kosten des M)

vnA

Unabhängig davon ob nun Schönheitsreparaturen oder nicht:
Das sieht sehr stark nach „Sachbesschädigung“ aus. Dann muss
auf jeden Fall was gemacht werden (vom oder auf Kosten des M)

Wie kommst Du denn auf eine Sachbeschädigung?
Das Paar hat doch bereits beim Einzug festgestellt, dass die Wände „krumm und buckelig“ waren und sie daher selbst schon geglättet?
Ich stelle mir das jetzt so vor, dass die Wände nun getüncht sind, und an den ausgebesserten Stellen aufgrund der Ausgleichsmasse eben etwas dunkler…

Hallo,

konnten denn die Tapeten
nicht weiß überstrichen werden?

Das ist nur bei Rauhfasertapeten fachgerecht.

Was die grauen Gipsflecke betrifft, gibt es da evtl. im
Fachhandel eine spezielle Farbe oder Behandlung?

Klar: zweimal streichen. Oder mit Rauhfaser überkleben und dann streichen. Oder mit Strukturputz (muss der Vermieter genehmigen).

Fragt sich aber, ob das ‚Wände weiß streichen bei Auszug‘ überhaupt eine wirksame Klausel ist. Dazu müsste man sie aber erstmal kennen. Und wissen, ob sie handschriftlich eingefügt wurde. Und ob es noch weitere Klauseln zu Schönheitsreparaturen gibt.
Gruß
loderunner (ianal)

… genau so stelle ich mir das auch vor. Dann ist der Anstrich so ausgeführt, dass der Anstrich nicht deckend, also nicht DIN-gerecht ausgeführt wurde. Somit gilt es als Sachbeschädigung.

vnA

Ich bin weiterhin der Ansicht, dass eine fleckige Wand als Sachbeschädigung zu werten ist.

vnA

Hallo,

Ich bin weiterhin der Ansicht, dass eine fleckige Wand als
Sachbeschädigung zu werten ist.

Ich nicht. Das fehlt mir am Straftatsbestand (http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html) irgendwie das ‚widerrechtlich‘ bzw. das ‚unbefugt‘. Ich wäre davon ausgegangen, dass Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung in der Natur der Sache liegen. Ich habe auch noch nie eine untapezierte Wand gesehen, die nicht fleckig gewesen wäre. Wie soll denn z.B. das verschließen von Löchern mittels Gips ohne Flecke passieren?
Was nicht heißen soll, dass man die Flecke nicht zu beseitigen hat (durch streichen/tapezieren etc.), wenn es vertraglich so wirksam verabredet wurde.
Gruß
loderunner (ianal)

„… wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Bedeutet dies also, dass der Mieter, da er ja im Normalfall befugt ist, das Erscheinungsbild der fremden Sache (Wand) mit roten, grünen und blauen Sternen und Strichen versieht, keine Sachbeschädigung begeht? Es mag ja sein, dass er keine strafbare Sachbeschädigung begeht, aber trotzdem Sachbeschädigung, für die er gerade zu stehen hat. Oder wie ist das mit dem defekten Waschbecken in das der Parfumflakon fiel? Schadenersatz wegen Schadenersatz, oder nicht? Strafbar wohl auf keinen Fall.

vnA

Hallo,

„… wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
Bedeutet dies also, dass der Mieter, da er ja im Normalfall
befugt ist, das Erscheinungsbild der fremden Sache (Wand) mit
roten, grünen und blauen Sternen und Strichen versieht, keine
Sachbeschädigung begeht?

Zunächst mal nicht. Es ist sein Recht, die Wand - während er die Wohnung gemietet hat - nach seinem Geschmack zu bemalen. Er muss das ganze nur bei Beendigung der Mietzeit ggf. wieder beseitigen.

Die Frage ist natürlich, ob z.B. das Erzeugen von Dübellöchern und das spätere verschließen mittels Gips die Wand nicht nur unerheblich verändert und zum zweiten das ganze nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wand in erin Wohnung gehört.

Und im hier besprochenen Fall muss man erstmal feststellen, ob das Weißeln beim Auszug rechtswirksam vereinbart war. Danach kann man dann feststellen, dass dieses Weißeln nur mangelhaft (eben mit noch sichtbaren Flecken) durchgeführt wurde.

Oder wie
ist das mit dem defekten Waschbecken in das der Parfumflakon
fiel? Schadenersatz wegen Schadenersatz, oder nicht?

Schadensersatz wegen Schadensersatzpflicht, §823BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html).

Strafbar wohl auf keinen Fall.

Wenn nicht doch (schwer beweisbare) Absicht dahinter stand.

Gruß
loderunner (ianal)

Moin,

Zunächst mal nicht. Es ist sein Recht, die Wand - während er
die Wohnung gemietet hat - nach seinem Geschmack zu bemalen.
Er muss das ganze nur bei Beendigung der Mietzeit ggf. wieder
beseitigen.

Klar kann und darf der M in der Mietzeit seine Wände gestalten wie er will. Bei Beendigung der Mietzeit ist die Wand in vertragskonformem Zustand zu hinterlassen. Auch klar. Wenn jetzt keine Verpflichtung besteht die Schönheitsreparaturen durchzuführen, bedeutet dies allerdings nicht, dass der M die Wand in jedem beliebigen Zustand hinterlassen darf (rote Streifen).

Die Frage ist natürlich, ob z.B. das Erzeugen von Dübellöchern
und das spätere verschließen mittels Gips die Wand nicht nur
unerheblich verändert und zum zweiten das ganze nicht zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wand in erin Wohnung gehört.

Dübellöcher gehören natürlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wand, wenn eine „normale“ dh. übliche Anzahl nicht überschritten wird. Dutzende Löcher für eine komplexe Regalwand sind damit nicht gemeint Quelle: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/beschaedigung-der… . Flecken von 15 Kilo Gips sind doch größer als löcher von 25 8er Dübel.

Und im hier besprochenen Fall muss man erstmal feststellen, ob
das Weißeln beim Auszug rechtswirksam vereinbart war. Danach
kann man dann feststellen, dass dieses Weißeln nur mangelhaft
(eben mit noch sichtbaren Flecken) durchgeführt wurde.

Hier bin ich anderer Meinung. Wurde ein Schaden verursacht, ist die Schadensbeseitigung angesagt, unabhängig einer weiterhin bestehenden oder nicht bestehenden Pflicht zur Schönheitsreparatur.

Gruß
loderunner (ianal)

gruß
vnA (auch ianal)

Hallo,

Wenn jetzt keine Verpflichtung besteht die Schönheitsreparaturen
durchzuführen, bedeutet dies allerdings nicht, dass der M die
Wand in jedem beliebigen Zustand hinterlassen darf (rote
Streifen).

Sehe ich auch so.

. Flecken von 15 Kilo Gips sind doch größer als löcher von 25
8er Dübel.

Richtig.
Wenn es aber doch eine alte Wand ist, die unter Benutzung von Gips begradigt und dadurch verbessert wurde, sehe ich das nicht als Schaden an. Zumindest dann nicht, wenn eh’ ein Tapezieren vorgesehen ist und ein Weißeln der Wand direkt gar nicht sinnvoll möglich ist.

Das ist im hier besprochenen Fall vermutlich nicht gegeben (es soll ja die Wand selber gestrichen werden), aber das ist eben erstmal nur eine Vermutung, bis der UP Klarheit schafft.

Und im hier besprochenen Fall muss man erstmal feststellen, ob
das Weißeln beim Auszug rechtswirksam vereinbart war. Danach
kann man dann feststellen, dass dieses Weißeln nur mangelhaft
(eben mit noch sichtbaren Flecken) durchgeführt wurde.

Hier bin ich anderer Meinung. Wurde ein Schaden verursacht,
ist die Schadensbeseitigung angesagt, unabhängig einer
weiterhin bestehenden oder nicht bestehenden Pflicht zur
Schönheitsreparatur.

Ja, wenn es denn ein Schaden ist. Ich habe die Wand ja noch nicht gesehen. Und es fehlen einige Infos.
Gruß
loderunner (ianal)